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BAG, Ur­teil vom 13.11.1969, 5 AZR 82/69

   
Schlagworte: Urlaub: Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit: Urlaub
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 82/69
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.11.1969
   
Leitsätze:

1. Der Urlaubsanspruch verfällt im Falle nicht zeitgerechter Geltendmachung dann nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge langdauernder Arbeitsunfähigkeit daran gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Kalenderjahres bzw des Übergangszeitraums des BUrlG § 7 Abs 3 S 3 durchzuführen.

2. Der vorstehende Grundsatz gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.

3. Im Falle der Unmöglichkeit der Urlaubsverwirklichung im Kalenderjahr infolge langdauernder Arbeitsunfähigkeit geht der Urlaub auf das folgende Kalenderjahr ohne Beschränkung auf die Dreimonatsfrist des BUrlG § 7 Abs 3 S 3 über.

4. In dem Selbstmordversuch eines Arbeitnehmers und der darauf beruhenden langdauernden Arbeitsunfähigkeit liegt keine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis iS des BUrlG § 7 Abs 4 S 2.

Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 9.12.1968, 2 Sa 111/68
   

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