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LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 16.12.2004, 3 Sa 30/04

   
Schlagworte: Rufbereitschaft, Chefarztvertrag
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 3 Sa 30/04
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.12.2004
   
Leitsätze: Auf die Auslegung eines Arbeitsvertrages hat zwar auch die auf den Vertragsschluss folgende zwischen den Beteiligten einvernehmlich geübte Praxis Einfluss (vgl BAG, Urteil vom 23.5.1984 - 5 AZR 476/81). Enthält der Arbeitsvertrag eines Chefarztes aber eine Regelung über die Teilnahme an der Rufbereitschaft der Leitenden Ärzte, wonach dieser die Einteilung vorzunehmen und erforderlichenfalls selbst Rufbereitschaft zu übernehmen hat, kann der seit Vertragsbeginn praktizierten Teilnahme des Chefarztes an der Rufbereitschaft keine stillschweigende vertragliche Vereinbarung entnommen werden, auf jeden Fall in einem bestimmten Umfang selbst Rufbereitschaft zu leisten und dies nicht nur dann zu tun, wenn eine anderweitige Einteilung der ihm unterstellten Oberärzte nicht möglich oder zulässig ist.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 17.05.2004, 6 Ca 247/04
   

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