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BAG, Ur­teil vom 23.04.2013, 3 AZR 475/11

   
Schlagworte: Betriebsrente, Betriebliche Altersversorgung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 3 AZR 475/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.04.2013
   
Leitsätze: Eine vor dem 1. Januar 2003 im Wege der Gesamtzusage getroffene Versorgungsvereinbarung, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. „gespaltene Rentenformel“), ist nach der außerplanmäßigen Anhebung der BBG durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt. An der gegenteiligen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 - und - 3 AZR 695/08 -) hält der Senat nicht fest. Ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente wegen der außerplanmäßigen Anhebung der BBG zum 1. Januar 2003 kann sich allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben.
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2011 - 2 Sa 115/10
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 23.09.2010 - 4 Ca 11368/09
   

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