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BAG, Ur­teil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

   
Schlagworte: Leistungsentgelt, TVöD
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 10 AZR 202/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.05.2012
   
Leitsätze: Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 des § 18 TVöD (VKA) gewährt ab dem Jahr 2008 für den Fall des Nichtbestehens einer Dienst-/Betriebsvereinbarung nach § 18 Abs. 6 TVöD (VKA) nur einen Anspruch auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des individuellen Tabellenentgelts. Der nicht ausgeschüttete Teil des für die Leistungsentgelte zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens wird jeweils auf das Folgejahr übertragen, ohne zu einer Erhöhung des undifferenzierten Leistungsentgelts zu führen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 22.9.2010 - 2 Ca 1911/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.1.2011 - 13 Sa 1424/10
   

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