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Urlaubsanspruch während der Elternzeit
21.11.2022. Nach § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch pro Kalenderjahr, der in der Regel am Ende des jeweiligen Jahres verfällt. Nur in Sonderfällen, die betrieblich bedingt sind oder in der Person des Arbeitnehmers liegen, kann ausnahmsweise eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr gerechtfertigt sein, wobei die übertragenen Urlaubstage dann in den ersten drei Monaten genommen werden sollten.
Diese in § 7 Abs. 3 BurlG geregelten Fristen für die Inanspruchnahme von Urlaub und die Übertragung von Resturlaub aus dem Vorjahr gelten jedoch nicht während der Elternzeit. Stattdessen greifen vorrangig die Sonderregelungen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Demnach kann der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit den Urlaubsanspruch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um ein Zwölftel schriftlich kürzen.
Als weitere Ausnahme muss der Arbeitgeber Resturlaub, der zu Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen wurde, gemäß § 17 Abs. 2 BEEG nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren. Wenn also die entsprechenden Urlaubstage nicht (wirksam) gekürzt wurden, kann der Arbeitnehmer sie im Folgejahr nehmen, unabhängig von etwaigen Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag. Dies hat nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil bestätigt (BAG, Urteil vom 05.07.2022, 9 AZR 341/21).
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 23/2022 BAG: Vorrang der urlaubsrechtlichen Regelungen im Elternzeitrecht gegenüber dem Bundesurlaubsgesetz.
Letzte Überarbeitung: 25. November 2022
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