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20/067a Vertrauensschutz und vermeintlich freie Mitarbeiter

27.05.2020. In einigen Beschäftigungsverträgen wird die beschäftigte Person als "freier Mitarbeiter" und das Verhältnis als "freier Dienstvertrag" bezeichnet. Jedoch schließt gemäß § 612a Abs.1 Satz 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die tatsächliche Bezeichnung des Vertragsverhältnisses nicht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses aus.
Handelt es sich tatsächlich gesehen um ein Arbeitsverhältnis, liegt eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vor, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer behandeln das Arbeitsverhältnis so, als wäre der Arbeitnehmer selbstständig.
Wird später festgestellt, dass es sich um einen solchen Fall der Scheinselbstständigkeit handelt, kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer das gezahlte Honorar, soweit dieses über einen üblichen Arbeitslohn hinausgeht, zurückverlangen will.
Dem hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nun jedoch Grenzen gesetzt: Hat der vermeintlich freie Mitarbeiter selbst weder Klage auf Feststellung seiner Arbeitnehmereigenschaft noch ein sozialversicherungsrechtliches Statusverfahren eingeleitet, kann er sich auf Vertrauensschutz berufen und dem Arbeitgeber den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2020, 1 Sa 115/19
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 11|2020 LAG Schleswig-Holstein: Scheinselbständige müssen erhaltene Honorare nicht immer erstatten.
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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