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Warnfunktion von Abmahnungen

14.02.2023. Ein gewerblicher Arbeitnehmer hatte sich dreimal verspätet und bekam deshalb kurz darauf drei Abmahnungen, die der Arbeitgeber allerdings gleichzeitig überreichte.
Einige Monate später kam er wieder zu spät zur Arbeit. Diesmal erklärte der Arbeitgeber eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
Da das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestand und im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren, musste der Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beachten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln meinte, dass die Kündigung unverhältnismäßig war und daher mit dem KSchG nicht vereinbar war: LAG Köln, Urteil vom 20.10.2022, 8 Sa 465/22
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 03|2023 LAG Köln: Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen mehrfacher Verspätungen
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Letzte Überarbeitung: 26. Februar 2025
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