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Richtiger Klageantrag bei Entfristungsklagen
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es einen sachlichen Grund für die Befristung nicht gibt und gleichzeitig die in § 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) angeordnete Höchstdauer von zwei Jahren für Befristungen ohne Sachgrund überschritten wird.
Allerdings haben betroffene Arbeitnehmer nicht endlos Zeit, die Wirksamkeit der Befristung mit einer Entfristungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn eine solche Klage muss spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Und nicht nur das: Die Klage muss auch unbedingt den richtigen, durch das Gesetz vorgeschriebenen Klageantrag enthalten.
Auf welche Anforderungen es dabei ankommt, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem klargestellt: BAG, Urteil vom 16.04.2003, 7 AZR 119/02.
- Entfristungsklage ja - aber mit welchem Antrag?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer erhebt Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
- BAG: Der Arbeitnehmer muss sich mit seiner Klage gegen die Wirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung wenden
- Fazit: Wer Entfristungsklage erhebt, sollte nicht nur auf die Klagefrist achten, sondern auch auf den richtigen Klageantrag
Entfristungsklage ja - aber mit welchem Antrag?
Arbeitnehmer, die die Wirksamkeit ihrer Befristung gerichtlich überprüfen lassen wollen sind gemäß § 17 Satz 1 TzBfG gehalten, eine Entfristungsklage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erheben. Tun sie dies nicht, so gilt die Befristung nach dem Gesetz als wirksam.
Diese Regelung entspricht damit der ebenfalls drei Wochen betragenden Frist für eine Kündigungsschutzklage nach dem KSchG (Kündigungsschutzgesetz).
§ 17 Satz 1 TzBfG lautet:
"Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist."
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr zu der Frage Stellung genommen, auf welche Formalien der klagende Arbeitgeber bei der Stellung seines Antrags achten muß, damit die Erhebung der Klage ordnungsgemäß und damit innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen erfolgt ist.
Der Streitfall: Arbeitnehmer erhebt Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Der Kläger war für zwei Jahre, nämlich vom 03.05.1999 bis zum 02.05.2001, auf der Grundlage von vier jeweils befristeten Arbeitsverträgen als Betonarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 07.05.2001, d.h. vier Tage nach dem vereinbarten Ende des letzten Zeitvertrages, erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Klage. Dabei begehrte er die Feststellung, "daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 02.05.2003 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht." Außerdem verlangte der Kläger von der Beklagten die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung.
Zur Begründung führte der Kläger aus, sein Arbeitszeitkonto habe ein Zeitguthaben von 70 Stunden. Das könne nur durch Freistellung in der Zeit vom 03.05.2001 bis zum 15.05.2001 ausgeglichen werden. Daher bestehe das Arbeitsverhältnis über die Zweijahresgrenze hinaus fort. Dies wiederum führe dazu, daß die Befristung des Arbeitsvertrages überhaupt unwirksam sei.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
BAG: Der Arbeitnehmer muss sich mit seiner Klage gegen die Wirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung wenden
Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Meinung beiden Vorinstanzen angeschlossen und damit die Rechtsauffassung des Arbeitgebers bestätigt, d.h. es hat die Klage abgewiesen.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts endete das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einer wirksamen Befristung am 02.05.2001. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die zuletzt vereinbarte Befristung schon allein deshalb als wirksam gelte, weil der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen die nach § 17 Satz 1 TzBfG gebotene Klage erhoben hat. Dies ist auf den ersten Blick überraschend, da der Kläger ja bereits vier vier Tage nach dem vereinbarten Ende des letzten Zeitvertrages Klage eingereicht hatte.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts wurde diese Klage jedoch mit einem falschen Klageantrag erhoben. Der Kläger hätte statt seines Antrags auf Feststellung
"daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 02.05.2003 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht."
richtig bzw. dem Gesetz entsprechend die Feststellung beantragen müssen,
"daß das Arbeitsverhältnis aufgrund der zuletzt mit Arbeitsvertrag vom XX.XX.XXXX vereinbarten Befristung nicht beendet ist."
Der Unterschied zwischen diesen beiden Anträgen besteht darin, daß der vom Kläger gestellte Antrag nicht deutlich genug zum Ausdruck brachte, daß er sich gerade gegen einen bestimmten, vom Arbeitgeber behaupteten Beendigungsgrund wenden wolle, nämlich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der zuletzt vereinbarten Befristung. Einen solchen Antrag auf Feststellung nennen Juristen "punktuell", da hier nur ein bestimmter Beendigungsgrund mit der Klage angegriffen wird.
Der Kläger hatte dagegen in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall keinen punktuellen, sondern einen "allgemeinen" Feststellungsantrag gestellt, d.h. er begehrte die allgemeine Feststellung, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts genügte die vom Kläger erhobene allgemeine Feststellungsklage ebensowenig wie seine Leistungsklage auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in der Zeit vom 03.05.2001 bis 15.05.2003 dafür, daß eine Klage im Sinne von § 17 Satz 1 TzBfG erhoben wurde.
Mit seiner Klage und ihrer Begründung hatte der Kläger, so das BAG, die Wirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung nicht oder jedenfalls nicht eindeutig genug bestritten.
Fazit: Wer Entfristungsklage erhebt, sollte nicht nur auf die Klagefrist achten, sondern auch auf den richtigen Klageantrag
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird dazu führen, daß Entfristungsklagen mit dem "falschen" Antrag künftig keinen Erfolg haben. Wird ein solcher Fehler erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist bemerkt, ist die Frist versäumt und es steht fest, daß die zuletzt vereinbarte Befristung wirksam war.
Ob die Arbeitsgerichte derartige Fehler "ausbügeln" werden, bleibt abzuwarten. Dafür spricht die allgemeine Überlegung, daß die Arbeitsgerichte die in der Klageschrift angekündigten Anträge auslegen können und darüber hinaus auch auf sachdienliche Anträge hinwirken sollen. Andererseits ist der Unterschied zwischen einem "punktuellen" und einem "allgemeinen" Feststellungsantrag für Arbeitsrechtler ziemlich gravierend und es ist daher auch ziemlich klar, so daß es hier in den meisten Fällen nicht viel "auszulegen" gibt.
Ist aber erst einmal eine Klage mit einem "falschen" Antrag eingereicht, so wird die Dreiwochenfrist bis zum Gütetermin in den meisten Fällen bereits abgelaufen sein. Daher kann das Arbeitsgericht im Gütetermin den Kläger zwar auf die mit seinem Antrag verbundenen Probleme hinweisen, doch werden solche rechtlichen Hinweise des Arbeitsgerichts in der Regel zu spät kommen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2003, 7 AZR 119/02
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Arbeitsrecht aktuell: 16/003 Verlängerte Klagefrist bei Streit um Befristung
Letzte Überarbeitung: 18. Mai 2017
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