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Chefarztvergütung und Rufbereitschaft
13.11.2013. Chefärzte sind Arbeitnehmer, und sie gehören zu den Spitzenverdienern.
Als Arbeitnehmer stehen sie unter dem rechtlichen Schutz, den das Arbeitsrecht gegenüber unklaren und unangemessenen Klauseln im "Kleingedruckten" des Arbeitsvertrags vorsieht.
Dieser Schutz läuft allerdings aufgrund der vergleichsweise (sehr) guten Bezahlung von Chefärzten im Ergebnis leer, wenn Chefarztverträge Abgeltungsklauseln enthalten, denen zufolge Rufbereitschaften und/oder Bereitschaftsdienste pauschal mit dem Gehalt abgegolten sein sollen.
Denn obwohl solche Klauseln unwirksam sind, können Chefärzte für Rufbereitschaften keine gesonderte Bezahlung verlangen, wenn dies nicht in ihrem Vertrag ausdrücklich geregelt ist: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.03.2013, 18 Sa 1802/12.
- Müssen Chefärzte Rufbereitschaftsdienste leisten, und falls ja, gibt es dafür eine gesonderte Bezahlung?
- Der Streitfall: Chefarzt mit Jahresgehalt von gut 100.000,00 EUR zzgl. etwa 20.00,00 EUR Privatliquidationserlösen verlangt für jahrelange Rufbereitschaften 133.950,78 EUR Sondervergütung
- LAG Hamm: Auch wenn eine im Chefarztvertrag enthaltene Abgeltungsklausel für Dienste unklar und damit unwirksam ist, scheitert ein Vergütungsanspruch an der fehlenden Vergütungserwartung
Müssen Chefärzte Rufbereitschaftsdienste leisten, und falls ja, gibt es dafür eine gesonderte Bezahlung?
Chefärzte müssen den ärztlichen Dienst in der von ihnen geleiteten Abteilung bzw. Klinik des Krankenhauses organisieren und tragen hier die medizinische Letztverantwortung. Dazu gehört die Verpflichtung, Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste so zu organisieren, dass der im Krankenhaus zu gewährleistende Facharztstandard eingehalten wird.
Dagegen sind Chefärzte im Allgemeinen nicht gehalten, an diesen Diensten auch persönlich teilzunehmen. Allerdings können sie sich vertraglich dazu verpflichten. Und in den letzten Jahren kommt es zunehmend vor, dass Krankenhausträger bei der Ausarbeitung von Chefarztverträgen Klauseln vorschlagen, die eine Verpflichtung des Chefarztes zur persönlichen Teilnahme an Rufbereitschaften enthalten. In eher seltenen Fällen wird dem Chefarzt darüber hinaus abverlangt, auch an Bereitschaftsdiensten teilzunehmen.
Wer sich als Chefarzt auf solche Vertragsklauseln einlässt, trägt nicht nur die organisatorische Verantwortung dafür, dass die ihm zugeordneten Fachärzte und Oberärzte Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste abhalten, sondern muss auch "selbst ran". Immerhin sind derartige vertragliche Verpflichtungen in der Regel auf eine bestimmte Höchstzahl von Diensten pro Monat beschränkt.
Daran schließt sich die weitere Frage an, wie es mit der Bezahlung steht. Auch in diesem Punkt besteht Vertragsfreiheit. Sieht der Vertrag z.B. vor, dass der Chefarzt die im Hause übliche Vergütung pro Rufbereitschaft oder pro Bereitschaftsdienst erhält, besteht ein Vergütungsanspruch.
Problematisch ist der umgekehrte Fall,
- dass eine gesonderte Vergütung für die persönliche Teilnahme an Rufbereitschaften und/oder Bereitschaftsdienste vertraglich gar nicht geregelt ist oder
- dass eine gesonderte Vergütung sogar ausdrücklich ausgeschlossen ist, z.B. durch eine Abgeltungsklausel, der zufolge die Festvergütung oder die vertragliche Gesamtvergütung des Chefarztes die Bezahlung der Dienste beinhaltet.
Denn solche Abgeltungsklauseln sind auch dann, wenn sie in einem Chefarztvertrag enthalten sind, in aller Regel als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers, d.h. des Krankenhausträgers anzusehen. Und vom Arbeitgeber verwendete AGB unterliegen einer recht strengen Rechtskontrolle auf der Grundlage der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
So hat Bundesarbeitsgericht (BAG) z.B. formularvertragliche Abgeltungsklauseln, denen zufolge Überstunden ohne Eingrenzung ihres zeitlichen Umfangs ("pauschal") mit dem Festgehalt abgegolten sein sollen, als unklar und daher unwirksam bewertet (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/010 Keine pauschale Abgeltung „erforderlicher Überstunden“ mit dem Gehalt).
Möglicherweise kann man diese Rechtsprechung auch auf Abgeltungsklauseln übertragen, die in Chefarztverträgen enthalten sind, und möglicherweise lässt sich daraus ein Vergütungsanspruch für geleistete Rufbereitschaften ableiten.
Der Streitfall: Chefarzt mit Jahresgehalt von gut 100.000,00 EUR zzgl. etwa 20.00,00 EUR Privatliquidationserlösen verlangt für jahrelange Rufbereitschaften 133.950,78 EUR Sondervergütung
Im Streitfall bezog der Chefarzt einer Abteilung für Nephrologie in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ein vertraglich festgelegtes Jahresfestgehalt von gut 100.000,00 EUR zuzüglich eines Anteils an den von ihm erzielten Privatliquidationen, der zwischen ca. 16.500,00 EUR und ca. 20.500 ,00 EUR pro Jahr schwankte.
Da er in diesen drei Jahren etwa 15 Rufbereitschaftsdienste pro Monat absolvierte, verlangte er dafür eine zusätzliche Vergütung. Der Arbeitgeber, ein katholischer Krankenhausträger, lehnte ab und verwies auf den Vertrag.
Dieser verpflichtete den Chefarzt dazu, an Rufbereitschaften und an Bereitschaftsdiensten mit nachgeordneten Ärzten "turnusgemäß im Wechsel teilzunehmen", wobei diese Pflicht mit "durchschnittlich mindestens 10 Rufbereitschaftsdiensten im Monat" konkretisiert wurde.
Eine gesonderte Bezahlung sollte es für diese Dienste aber nicht geben, denn mit einer monatlichen Zulage von 2.140,00 EUR brutto sollten einer anderen Vertragsklausel zufolge "Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaftsdienste und Unterrichtserteilung abgegolten" sein.
Der Chefarzt klagte vor dem Arbeitsgericht Arnsberg Bezahlung von geleisteten Rufbereitschaften ein und zog dort den Kürzeren (Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 06.11.2012, 1 Ca 670/12). Dagegen legte er Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ein, wo er zuletzt 133.950,78 EUR aufrief.
LAG Hamm: Auch wenn eine im Chefarztvertrag enthaltene Abgeltungsklausel für Dienste unklar und damit unwirksam ist, scheitert ein Vergütungsanspruch an der fehlenden Vergütungserwartung
Auch das LAG entschied gegen den Chefarzt. Zur Begründung heißt es:
Die umstrittenen Klauseln in dem Chefarztvertrag waren zwar möglicherweise AGB und als solche möglicherweise unklar und damit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie den Umfang der zu leistenden Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften nicht genau genug geregelt hatten (was das LAG offen ließ). Das aber half dem Arzt nichts, denn er konnte nur dann eine Vergütung für diese Dienste verlangen, wenn er als Arbeitnehmer eine "objektive Vergütungserwartung" hatte.
Diese Erwartung aber sprach ihm das LAG ab, da er mit seiner jährlichen Gesamtvergütung von deutlich mehr als 100.000,00 EUR erheblich über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung lag.
Hintergrund dieser vom LAG herangezogenen Verdienstgrenze ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu unklaren und damit gegen § 307 Abs.1 Satz 2 BGB verstoßenden Überstundenabgeltungsklauseln. Dieser Rechtsprechung zufolge gibt es keine allgemeine rechtliche Regel, der zufolge jede Überstunde bezahlt werden muss, falls eine eindeutige vertragliche Regelung dieses Inhalts fehlt. Vielmehr kann der Arbeitnehmer einen Anspruch nur dann (hilfsweise, falls der Vertrag keine Regelung enthält) auf § 612 BGB stützen, wenn er eine "objektive Vergütungserwartung" hat.
Und eine solche Vergütungserwartung ist laut BAG nicht anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer "Dienste höherer Art" leisten muss oder (!) wenn er insgesamt "eine deutlich herausgehobene Vergütung" erhält. Hier wiederum macht sich das BAG an der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Wird sie überschritten, kann der Arbeitnehmer ohne entsprechende vertragliche Regelung nicht verlangen, dass ihm jede einzelne (Über-)Stunde gesondert bezahlt wird (BAG, Urteil vom 22.02.2012, 5 AZR 765/10 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/086 Überstundenvergütung auch ohne Vertrag).
In diesem BAG-Urteil heißt es (Rn.21):
"Die - objektive - Vergütungserwartung wird deshalb in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein (...). Sie wird aber fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind (...) oder wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird (...). Von letztem Fall wird regelmäßig ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Mit dieser dynamischen Verdienstgrenze gibt der Gesetzgeber alljährlich zu erkennen, welche Einkommen so aus dem in der Solidargemeinschaft aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten herausragen, dass damit keine weitere Rentensteigerung mehr zu rechtfertigen ist. Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Besserverdienern, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Gegenleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit."
Unter Bezugnahme auf dieses Urteil lag es für das LAG Hamm nahe, die Berufung zurückzuweisen. Denn auch wenn es im vorliegenden Streitfall nicht um Überstunden im engeren Sinne, sondern um die Bezahlung von Rufbereitschaften ging, so hatte der klagende Chefarzt doch
- zweifellos "Dienste höherer Art" zu leisten,
- lag mit seinem Jahresgehalt erheblich über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (die 2013 bei 69.000,00 EUR liegt),
- konnte sich nicht auf die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Caritas berufen, da diese nicht für Chefärzte gelten, und
- konnte auch kaum plausibel mit der von den Oberärzten bezogenen Vergütung pro Rufbereitschaft argumentieren, da er mit diesen nicht vergleichbar war.
Das LAG Hamm ließ die Revision zum BAG zu, weil es mit seinem Urteil von einem Urteil des LAG Düsseldorf abwich, das in einem vergleichbaren Fall einem Chefarzt Vergütung für geleistete Rufbereitschaftsdienste zugesprochen hatte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010, 13 Sa 1129/09). Allerdings war das Urteil des LAG Düsseldorf im Mai 2010 und damit vor dem o.g. BAG-Urteil aus dem Jahre 2012 ergangen. Die Aussichten des Klägers sind daher nicht besonders gut, sollte er sich für eine Revision entschieden.
Fazit: Chefärzten und Oberärzten, die den Karriereschritt zum Chefarzt vor sich haben, ist dringend zu raten, den von der Klinikleitung vorgelegten Entwurf eines Chefarztvertrags anwaltlich prüfen zu lassen und auch das weitere Hin und Her der Vertragsentwürfe bis zur Unterzeichnung anwaltlich begleiten zu lassen.
Denn wie der vorliegende Streitfall zeigt, sind heutzutage viele (und gerade kleinere) Häuser nicht übermäßig generös bei der Vergütung ihrer Chefärzte, und von der arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung zur Kontrolle unangemessener Arbeitsvertragsklauseln haben Chefärzte wenig bis gar nichts, wenn es um ihre Vergütungsansprüche geht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.03.2013, 18 Sa 1802/12
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010, 13 Sa 1129/09
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, 5 AZR 765/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2011, 5 AZR 406/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarzt
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarztvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Rufbereitschaft
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/053 Rufbereitschaft als Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/250 Überstunden: Bezahlung nicht immer erforderlich - Berliner Anwalt scheitert vor dem BAG
- Arbeitsrecht aktuell: 11/010 Keine pauschale Abgeltung „erforderlicher Überstunden“ mit dem Gehalt
Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2019
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