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Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf

Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Aufhebungsvertrag wegen Täuschung oder Drohung durch eine Anfechtung beseitigen können.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise zu der Frage, wann eine Täuschung durch Ihren Vertragspartner „arglistig“ und wann eine Drohung „widerrechtlich“ ist.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, warum das für Verbraucher in vielen Fällen bestehende Widerrufsrecht für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht gilt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten?
- Wann können Sie einen Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten?
- Wann können Sie einen Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten?
- Wann können Sie einen Aufhebungsvertrag wegen Irrtums anfechten?
- Können Sie einen Aufhebungsvertrag nach Verbraucherschutzvorschriften frei widerrufen?
- Wann ein Aufhebungsvertrag unwirksam, weil der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns nicht beachtet hat?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf?
- Was können wir für Sie tun?
Kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten? 
Ein Recht zur Anfechtung hat nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jeder,
- der sich bei Abschluss eines Vertrags über den Inhalt seiner Erklärung oder über wesentliche Eigenschaften des Vertragsgegenstandes geirrt hat, oder
- der zum Vertragsschluss mit unlauteren Methoden genötigt wurde, also etwa mit Hilfe einer Täuschung oder Drohung.
Diese im Prinzip immer denkbare Möglichkeit, sich von einem Vertrag durch eine Anfechtungserklärung wieder zu lösen, hilft bei Aufhebungsverträgen aber im Ergebnis nicht oft.
Entscheidend ist nämlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts im Einzelfall vorliegen oder nicht. Und das ist bei Aufhebungsverträgen nur sehr selten der Fall.
Wann können Sie einen Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten? 
Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, können Sie ihn anfechten, wenn die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs.1 BGB vorliegen. Diese Vorschrift lautet:
"Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten."
Werden Aufhebungsverträge vom Arbeitnehmer angefochten, dann meist unter Berufung auf eine (angebliche) widerrechtliche Drohung des Arbeitgebers, nämlich mit einer außerordentlichen Kündigung und/oder mit einer Strafanzeige.
Droht der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung für den Fall, dass der Arbeitnehmer keinen Aufhebungsvertrag abschließen möchte, ist eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 BGB nach der Rechtsprechung möglich, wenn ein "verständiger" Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Konnte er eine solche Kündigung aber "verständigerweise" in Betracht ziehen, bedeutet auch ein sehr „massives Drohen“ mit einer solchen Kündigung noch nicht, dass auch ein Anfechtungsrecht besteht. Denn dann war die Drohung dann nicht "widerrechtlich".
BEISPIEL: Der Arbeitgeber behauptet, zum Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt zu sein, da der Arbeitnehmer zum wiederholten Mal und trotz vorheriger Abmahnung verspätet bei der Arbeit erschienen ist. Daher verlangt er den Abschluss eines Aufhebungsvertrags und droht mit einer Kündigung für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht mitspielt. Aufgrund der langen Vertragslaufzeit hätte eine Kündigung vor Gericht wahrscheinlich keinen Bestand, möglicherweise aber doch.
Stimmt der Arbeitnehmer hier im Beispielsfall einem Aufhebungsvertrag zu, kann er ihn später nicht mit Erfolg anfechten, da der Arbeitgeber ja nicht grundlos eine Kündigung angedroht hat, sondern sie zumindest "ernsthaft in Erwägung ziehen" durfte.
Die Frage, unter welchen Umständen die Androhung einer Kündigung den Arbeitnehmer zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrags berechtigt, ist außerdem meist reine Theorie. Denn solche Drohungen werden in der Regel im Personalgespräch unter vier Augen ausgesprochen. Daher hat der Arbeitnehmer später meist erhebliche Probleme, eine solche Drohung vor Gericht zu beweisen.
Ein bloßer Zeitdruck, der vom Arbeitgeber ausgeübt wird, wird von der Rechtsprechung nicht als Situation der widerrechtlichen Drohung anerkannt.
Wann können Sie einen Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten? 
Wie erwähnt, gibt § 123 Abs.1 BGB Arbeitnehmern nicht nur das Recht, einen Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anzufechten, sondern auch für den Fall, dass eine vom Arbeitgeber verübte „arglistige Täuschung“ die Ursache für die Zustimmung zum Vertrag war.
Eine solche Täuschung kann z.B. darin bestehen, dass eine in Wahrheit nicht bestehende betriebliche Planung behauptet wird, die angeblich einen Wegfall des Arbeitsplatzes zur Folge haben soll.
Auch in solchen Konstellationen stehen Arbeitnehmer vor dem Problem, die gesetzlichen Voraussetzungen des Anfechtungsrechts im Einzelfall vor Gericht nachzuweisen. Das ist fast nie möglich, denn auch eine objektiv unrichtige Behauptung muss nicht unbedingt "arglistig", d.h. gegen besseres Wissen aufgestellt werden.
Wann können Sie einen Aufhebungsvertrag wegen Irrtums anfechten? 
Gemäß § 119 Abs.1 BGB können Sie einen von Ihnen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag anfechten, wenn Sie sich bei Ihrer Zustimmung nicht über den Inhalt im Klaren waren oder eine Zustimmungserklärung gar nicht abgeben wollten. Irrtümer dieser Art kommen höchst selten vor und spielen daher praktisch keine Rolle.
Eher interessant könnte das Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs.2 BGB sein, wonach ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum auch dann vorliegt, wenn man sich über eine wesentliche Eigenschaft der Person oder Sache geirrt hat, die Gegenstand oder Grundlage des Aufhebungsvertrags war. Hier könnte man der Ansicht sein, dass Schwangere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer, die ihre Schwangerschaft bzw. Behinderung nicht kennen, einen Aufhebungsvertrag wegen Irrtums anfechten können, da sie ihn bei Kenntnis ihres besonderen Kündigungsschutzes nicht abgeschlossen hätten.
Nach der Rechtsprechung besteht bei Unkenntnis des Arbeitnehmers über den Umfang seines Kündigungsschutzes aber kein Recht zur Irrtumsanfechtung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer seinen körperlichen Zustand falsch einschätzt oder ob ihm die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen (Sonderkündigungsschutz) nicht bekannt sind.
In der Praxis kommt es daher kaum jemals vor, dass Aufhebungsverträge wegen Irrtums angefochten werden.
Können Sie einen Aufhebungsvertrag nach Verbraucherschutzvorschriften frei widerrufen? 
Im Unterschied zu Verbrauchern, die einen ihnen an der Haustür aufgeschwatzten Vertrag gemäß § 312 BGB frei widerrufen können, haben Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung kein Widerrufsrecht.
Dies versteht sich nicht von selbst, denn Arbeitnehmer sind "Verbraucher" im Sinne von § 13 BGB. Diese Vorschrift lautet:
"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."
Obwohl Arbeitnehmer Arbeits- und Aufhebungsverträge im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abschließen, lassen sich diese Verträge nicht einer "selbständigen beruflichen Tätigkeit" gemäß § 13 BGB zurechnen, denn Arbeitnehmer sind abhängig beschäftigt und gerade nicht selbständig. Daher gilt die Verbraucher-Definition des § 13 BGB auch für Arbeitnehmer.
Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits vor langen Jahren (Urteil vom 27.11.2003, 2 AZR 177/03) ein Verbraucher-Widerrufsrecht in den typischen Fällen verneint, in denen Arbeitnehmer ins Personalbüro gebeten werden und dort überraschend mit einem Aufhebungsvertragsangebot konfrontiert werden (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 03/07 Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen). Die damalige gesetzliche Regelung des Verbraucher-Widerrufsrechts (§ 312 Abs.1 Nr.1 BGB - alte Fassung) lautete:
"(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung (....) bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu."
Das BAG begründete sein Urteil damals mit dem Argument, dass das Widerrufsrecht seinen Grund in der untypischen Situation hat, in der dem Verbraucher ein Vertrag aufgeschwatzt wird. Zu solchen Situationen gehört auch der Arbeitsplatz - aber nur, wenn einem dort eine Heizdecke oder ein Zeitschriften-Abo verkauft wird. Dagegen ist der Arbeitsplatz gerade kein untypischer Ort für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
Mittlerweile (seit dem 13.06.2014) wurden die maßgeblichen Gesetzesvorschriften allerdings geändert. Heute steht Verbrauchern gemäß § 312g Abs.1 BGB generell ein Widerrufsrecht zu
"bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen".
Und "außerhalb von Geschäftsräumen" abgeschlossene Verträge sind (insbesondere) solche Verträge,
"die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist" (§ 312b Abs.1 Nr.1 BGB)
Daher gab es seit 2014 erneut eine Diskussion über ein Recht zum Widerruf von Aufhebungsverträgen, zumindest dann, wenn diese außerhalb des Betriebs abgeschlossen wurden, z.B. in einer Anwaltskanzlei, in einem Hotel oder in der Wohnung des Arbeitnehmers.
Auch diese Diskussion endete damit, dass die Rechtsprechung ein Widerrufsrecht verneint hat (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/099 LAG Hannover: Kein Widerrufsrecht für Arbeitnehmer aus § 312g BGB und in Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge). Denn bei der Neufassung der gesetzlichen Widerrufs-Regelungen hatte der Gesetzgeber nun einmal nicht die Absicht, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge in deren Anwendungsbereich einzubeziehen (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18, Rn.26).
Wann ein Aufhebungsvertrag unwirksam, weil der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns nicht beachtet hat? 
Aufhebungsverträge sind nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag das Gebot fairen Verhandelns missachtet (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge).
Das Gebot fairen Verhandelns wird verletzt, wenn der Arbeitgeber
- eine psychische Drucksituation
- schafft oder ausnutzt,
- die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers
- erheblich erschwert oder unmöglich macht.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns.
Wo finden Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf? 
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausgleichsquittung
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Checklisten und Musterschreiben, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf interessieren könnten, finden Sie hier:
- Musterschreiben: Mustervertrag "Aufhebungsvertrag"
- Musterschreiben: Mustervertrag "Aufhebungsvertrag nach Kündigung (Abwicklungsvertrag)"
- Musterschreiben: Mustervertrag „Aufhebungsvertrag Geschäftsführer“
- Musterschreiben: Mustervertrag „Aufhebungsvertrag nach Kündigung (Abwicklungsvertrag)“
- Tipps und Tricks: Aufhebungsvertrag - Checkliste
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge
- Arbeitsrecht aktuell: 18/099 LAG Hannover: Kein Widerrufsrecht für Arbeitnehmer aus § 312g BGB
- Arbeitsrecht aktuell: 18/086 Aufhebungsvertrag mit Abfindung für Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 15/070 Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht nach Drohung mit Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/174 Fristlose Kündigung nachschieben ohne neuen Anlass?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/169 Verzicht auf Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 14/065 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 12/151 Kündigungsschutzklage - Anfechtung eines Vergleichs
- Arbeitsrecht aktuell: 12/048 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags weil kein Anwalt anwesend war?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/244 Anfechtung einer Vertragsänderung wegen Drohung mit rückwirkender Lohnkürzung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/223 Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenz des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 11/214 Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag wie nach verhaltensbedingter Kündigung: Bei Pflichtverletzungen droht immer eine Sperrzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/092 Aufhebungsvertrag - Anfechtung oder Rücktritt bei Insolvenz?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/233 Drohung mit fristloser Kündigung macht Aufhebungsvertrag nur selten anfechtbar
- Arbeitsrecht aktuell: 10/229 Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers nur ausnahmsweise unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 10/138 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags meist chancenlos
- Arbeitsrecht aktuell: 07/44 Bei Kündigung kein Klageverzicht ohne Gegenleistung
- Arbeitsrecht aktuell: 03/07 Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen
Letzte Überarbeitung: 15. Juli 2019
Was können wir für Sie tun? 
![]() Wenn Ihnen das Angebot eines Aufhebungsvertrags vorliegt oder sie einen Aufhebungsvertrag bereits abgeschlossen haben, beraten wir Sie jederzeit gerne, insbesondere auch wegen eines möglicherweise gegebenen Anfechtungsrechts. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nicht nach außen in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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