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Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung
Lesen Sie hier, wann Ihre Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltsgebühren übernehmen muss, die bei einem Aufhebungsvertrag anfallen.
Dieses Recht steht Ihnen je nach Lage des Falles als Arbeitnehmer, als leitender Angestellter und als Geschäftsführer zu. Aber auch Arbeitgeber können bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag möglicherweise ihre Betriebsrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, wenn ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers Anlass für den Aufhebungsvertrag ist.
Von besonderer Bedeutung für den Rechtsschutz für Arbeitnehmer ist die Frage, ob arbeitgeberseitig eine Kündigung als Alternative zum Aufhebungsvertrag in Aussicht gestellt wird. Eine solche Androhung einer Kündigung stellt einen Rechtsschutzversicherungsfall dar. Rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer können sich dann anwaltlich beraten und vertreten lassen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Muss die Rechtsschutzversicherung Anwaltsgebühren tragen, die aufgrund von Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag entstehen?
- Wann können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Rechtsschutzfall berufen?
- Unter welchen Umständen liegt den Aufhebungsverhandlungen ein Rechtsschutzfall zugrunde?
- Warum ist die Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung?
- Was können wir für Sie tun?
Muss die Rechtsschutzversicherung Anwaltsgebühren tragen, die aufgrund von Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag entstehen?
Das hängt davon ab, aus welchem Grund Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit anwaltlicher Unterstützung Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag führen.
Sollen mit dem Aufhebungsvertrag Streitigkeiten beigelegt werden, die die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers oder die Betriebsrechtsschutzversicherung des Arbeitgebers als Rechtsschutzversicherungsfall akzeptieren bzw. decken muss, sind auch die durch die Herbeiführung und Gestaltung des Aufhebungsvertrags entstehenden Anwaltsgebühren von der Rechtsschutzversicherung zu tragen.
Entschließen sich die Arbeitsvertragsparteien dagegen "aus freien Stücken" dazu, ihr Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden, liegt den Aufhebungsverhandlungen kein Rechtsschutzfall zugrunde. Dann muss die Rechtsschutzversicherung die Anwaltsgebühren nicht übernehmen.
Wann können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Rechtsschutzfall berufen?
Ein Rechtsschutzversicherungsfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Vertragspartei einen zulasten der rechtsschutzversicherten Vertragspartei gehenden Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat.
Bei der Kostgendeckungsanfrage muss der versicherte Arbeitgeber bzw. der versicherte Arbeitnehmer einen solchen Rechtsschutzfall nachweisen.
Dafür genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wenn der Versicherte ein Geschehen „mit objektivem Tatsachenkern“ schildert, aus dem sich ein zu seinen Lasten gehender Rechtsverstoß ergibt und auf den der Versicherte seine Interessenverfolgung stützt.
Unter welchen Umständen liegt den Aufhebungsverhandlungen ein Rechtsschutzfall zugrunde?
Diese o.g. Voraussetzungen für einen arbeitsrechtlichen Rechtsschutzfall liegen in der Regel z.B. vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehrfach eine Abmahnung erteilt hat und später in einem Wiederholungsfall über einen Aufhebungsvertrag verhandelt wird.
Hier ist Voraussetzung für die Deckungspflicht der Betriebsrechtsschutzversicherung des Arbeitgebers, dass die Abmahnungen zurecht erteilt wurden, d.h. dass der Arbeitnehmer hier jeweils einen abmahnungswürdigen Pflichtverstoß begangen hat.
Die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers wiederum muss die Rechtsverfolgungskosten in einem solchen Fall übernehmen, wenn die Abmahnungen zu Unrecht ausgesprochen wurden, d.h. wenn der Arbeitnehmer keinen abmahnungswürdigen Pflichtverstoß begangen hat.
Verhandelt der Arbeitnehmer bzw. verhandelt der Arbeitgeber unter solchen Voraussetzungen mit anwaltlicher Unterstützung über einen Aufhebungsvertrag, muss die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten tragen. Dies kann auch auf beiden Seiten der Fall sein, denn ob die Abmahnungen zurecht oder zu Unrecht ausgesprochen wurden, ist nicht sicher, d.h. es genügt auf beiden Seiten die "vertretbare Rechtsaufassung", im Recht zu sein.
Weitere Rechtsschutzfälle sind die Verletzung anderer Vertragspflichten durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber, z.B. unpünktliche Lohnzahlungen oder die Zuweisung nicht vertragsgemäßer Aufgaben durch den Arbeitgeber oder unentschuldigte Verspätungen oder eine Arbeitsverweigerung durch den Arbeitnehmer.
In solchen Fällen muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die anwaltliche Gestaltung des Aufhebungsvertrags tragen.
Warum ist die Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers?
Oft werden Aufhebungsverträge abgeschlossen, weil der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Kündigung für den Fall gedroht hat, dass der Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt.
Hier haben Rechtsschutzversicherungen in der Vergangenheit einen Rechtsschutzfall nicht anerkannt und die Deckung demgemäß verweigert, da kein Rechtsverstoß des Arbeitgebers vorliege. Der Arbeitgeber habe nämlich - angeblich - durch die Ankündigung einer Kündigung die Rechtsposition des Arbeitnehmers noch nicht beeinträchtigt. Und auch ein zugleich unterbreitetes Aufhebungsvertragsangebot beeinträchtige nicht die rechtlichen Interessen des Arbeitnehmers.
Dem ist der BGH mit Urteil vom 19.11.2008 (IV ZR 305/07) entgegengetreten (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 08/118: Bei angedrohter Kündigung müssen Rechtsschutzversicherungen den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers bezahlen.). Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung in Aussicht, ohne dem rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer Auskunft über die Gründe zu erteilen, so ist die angedrohte Kündigung - jedenfalls im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) - als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtswidrig anzusehen. Schon mit diesem Verhalten des Arbeitgebers verwirklicht sich nach Ansicht des BGH die vom Rechtsschutzversicherer übernommenen Gefahr.
Die Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist daher in der Regel nach der BGH-Rechtsprechung ein Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers.
Wo finden Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
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- Aufhebungsvertrag und Abfindung - Anwalt für Arbeitsrecht Berlin
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- Aufhebungsvertrag und Abfindung - Anwalt für Arbeitsrecht Stuttgart
Checklisten und Musterschreiben, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Musterschreiben: Mustervertrag "Aufhebungsvertrag"
- Musterschreiben: Mustervertrag „Aufhebungsvertrag Geschäftsführer“
- Musterschreiben: Mustervertrag „Aufhebungsvertrag nach Kündigung (Abwicklungsvertrag)“
- Tipps und Tricks: Aufhebungsvertrag - Checkliste
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge
- Arbeitsrecht aktuell: 18/099 LAG Hannover: Kein Widerrufsrecht für Arbeitnehmer aus § 312g BGB
- Arbeitsrecht aktuell: 13/255 Streitwerte im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 10/253 Rechtsschutzversicherung muss im Zustimmungsverfahren den Rechtsanwalt eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bezahlen.
- Arbeitsrecht aktuell: 08/118 Bei angedrohter Kündigung müssen Rechtsschutzversicherungen den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers bezahlen.
Letzte Überarbeitung: 8. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer vor der Entscheidung stehen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, oder wenn Ihnen bereits ein konkretes Angebot vorliegt, das Sie anwaltlich überprüfen lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Dabei prüfen wir auch, ob Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten übernehmen müsste. Sollte Ihnen bereits ein konkreter Vertragsentwurf vorliegen, z.B. unter Verweis auf einen Sozialplan, bewerten wir ein solches Angebot kurzfristig unter Berücksichtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Aspekte und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung des Aufhebungsvertrags bis zur Unterschriftenreife. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Falls Sie während der Gespräche über einen Aufhebungsvertrag eine Kündigung erhalten haben sollten, beachten Sie bitte die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Sie beginnt mit Erhalt eines Kündigungsschreibens. Bitte nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich unterstützen sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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