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Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung

Lesen Sie hier, wann Ihre Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltsgebühren übernehmen muss, die bei einem Aufhebungsvertrag anfallen.
Dieses Recht steht Ihnen je nach Lage des Falles als Arbeitnehmer, als leitender Angestellter und als Geschäftsführer zu.
Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass bereits die Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber einen Versicherungsfall darstellt. Daher können Rechtsschutzversicherte Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, wenn sie sich wegen einer Kündigungsandrohung von einem Anwalt beraten und vertreten lassen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Muss die Rechtsschutzversicherung Anwaltsgebühren tragen, die aufgrund von Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag entstehen?
- Wann kann sich der Arbeitnehmer auf einen Rechtsschutzversicherungsfall berufen?
- Unter welchen Umständen liegt den Aufhebungsverhandlungen ein Rechtsschutzversicherungsfall zugrunde?
- Ist die Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein Rechtsschutzversicherungsfall?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung?
- Was können wir für Sie tun?
Muss die Rechtsschutzversicherung Anwaltsgebühren tragen, die aufgrund von Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag entstehen? 
Das hängt davon ab, aus welchem Grund Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit anwaltlicher Unterstützung Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag führen.
Sollen mit dem Aufhebungsvertrag Streitigkeiten beigelegt werden, die die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers als Rechtsschutzversicherungsfall akzeptieren bzw. decken muss, sind auch die durch die Herbeiführung und Gestaltung des Aufhebungsvertrags entstehenden Anwaltsgebühren von der Rechtsschutzversicherung zu tragen.
Entschließt sich der Arbeitnehmer dagegen aus freien Stücken, mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abzuschließen und liegt den Aufhebungsverhandlungen daher kein Rechtsschutzfall zugrunde, muss die Rechtsschutzversicherung die Anwaltsgebühren nicht übernehmen.
Wann kann sich der Arbeitnehmer auf einen Rechtsschutzversicherungsfall berufen? 
Ein Rechtsschutzversicherungsfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber als Vertragspartner des Arbeitnehmers einen zulasten des Arbeitnehmers gehenden Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat (§ 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 1975 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008).
Erforderlich für den Nachweis eines solchen Rechtsschutzfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Vorbringen des Versicherungsnehmers „mit objektivem Tatsachenkern“, mit dem der Versicherungsnehmer den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt.
Unter welchen Umständen liegt den Aufhebungsverhandlungen ein Rechtsschutzversicherungsfall zugrunde? 
Diese o.g. Voraussetzungen für einen arbeitsrechtlichen Rechtsschutzfall liegen z.B. dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehrfach eine Abmahnung erteilt hat und der Arbeitnehmer aufgrund der - aus seiner Sicht gegebenen - Tatsachen mit Recht der Meinung sein kann, dass er keinen abmahnungswürdigen Pflichtverstoß begangen hat.
Dann stellt der Ausspruch der (unberechtigten) Abmahnungen einen Pflichtverstoß durch den Arbeitgeber dar, der - aufgrund der Wiederholung - das erforderliche Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstören kann. Verhandelt der Arbeitnehmer unter solchen Voraussetzungen mit anwaltlicher Unterstützung über einen Aufhebungsvertrag, muss die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers die Anwaltskosten tragen.
Ebenso liegt es, wenn der Arbeitgeber andere Vertragspflichten fortgesetzt und/oder gravierend verletzt, wie z.B. die Pflicht zur pünktlichen Lohnzahlung oder die Pflicht zur vertragsgemäßen Beschäftigung (Zuweisung vertragsgemäßer Arbeit). Auch solche Pflichtverstöße sind als arbeitsrechtlicher Rechtsschutzfall anzusehen und können Grund genug für einen Aufhebungsvertrag sein. Dann muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die anwaltliche Gestaltung des Aufhebungsvertrags tragen.
Ist die Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein Rechtsschutzversicherungsfall? 
Oft werden Aufhebungsverträge abgeschlossen, weil der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Kündigung für den Fall gedroht hat, dass der Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt.
Hier haben Rechtsschutzversicherungen in der Vergangenheit einen Rechtsschutzfall nicht anerkannt und die Deckung demgemäß verweigert, da kein Rechtsverstoß des Arbeitgebers vorliege. Der Arbeitgeber habe nämlich - angeblich - durch die Ankündigung einer Kündigung die Rechtsposition des Arbeitnehmers noch nicht beeinträchtigt. Und auch ein zugleich unterbreitetes Aufhebungsvertragsangebot beeinträchtige nicht die rechtlichen Interessen des Arbeitnehmers.
Dem ist der BGH mit Urteil vom 19.11.2008 (IV ZR 305/07) entgegengetreten (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 08/118: Bei angedrohter Kündigung müssen Rechtsschutzversicherungen den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers bezahlen.). Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung in Aussicht, ohne dem rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer Auskunft über die Gründe zu erteilen, so ist die angedrohte Kündigung - jedenfalls im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) - als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtswidrig anzusehen. Schon mit diesem Verhalten des Arbeitgebers verwirklicht sich nach Ansicht des BGH die vom Rechtsschutzversicherer übernommenen Gefahr.
Die Androhung einer Kündigung stellt somit in aller Regel nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des BGH einen Rechtsschutzversicherungsfall dar.
Wo finden Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung? 
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
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- Aufhebungsvertrag und Abfindung - Anwalt für Arbeitsrecht Stuttgart
Checklisten und Musterschreiben, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Musterschreiben: Mustervertrag "Aufhebungsvertrag"
- Musterschreiben: Mustervertrag „Aufhebungsvertrag Geschäftsführer“
- Musterschreiben: Mustervertrag „Aufhebungsvertrag nach Kündigung (Abwicklungsvertrag)“
- Tipps und Tricks: Aufhebungsvertrag - Checkliste
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge
- Arbeitsrecht aktuell: 18/099 LAG Hannover: Kein Widerrufsrecht für Arbeitnehmer aus § 312g BGB
- Arbeitsrecht aktuell: 13/255 Streitwerte im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 10/253 Rechtsschutzversicherung muss im Zustimmungsverfahren den Rechtsanwalt eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bezahlen.
- Arbeitsrecht aktuell: 08/118 Bei angedrohter Kündigung müssen Rechtsschutzversicherungen den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers bezahlen.
Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2019
Was können wir für Sie tun? 
![]() Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen oder wenn Sie ein konkretes Aufhebungsvertragsangebot anwaltlich bewerten lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Dabei prüfen wir auch, ob Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten übernehmen müsste. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
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Nora Schubert Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 089 / 21 56 88 63 schubert@hensche.de |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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