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LAG verlangt zumutbaren Ersatztermin für ein Bewerbungsgespräch
18.10.2025. Ein schwerbehinderter Bewerber hatte um eine Verschiebung des Vorstellungsgesprächs gebeten, da er sich im Urlaub befand. Die Stadt lehnte ab und besetzte die Stelle anderweitig.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung nach §§ 15, 22 AGG. Die Pflicht aus § 165 Satz 3 SGB IX umfasst auch das Angebot eines Ersatztermins, sofern dieser zumutbar ist. Zudem hatte die Stadt weder die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß unterrichtet noch einen Vermittlungsauftrag bei der Bundesagentur für Arbeit erteilt, was weitere Verstöße gegen § 164 SGB IX darstellte. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Bewerbers sah das Gericht nicht: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.07.2025, 5 SLa 44/24
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 09|2025 LAG Mecklenburg-Vorpommern: Benachteiligung von schwerbehinderten Bewerbern durch Anbieten nur eines Vorstellungstermins
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung – Allgemein
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote – Behinderung
Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
Letzte Überarbeitung: 16. Dezember 2025
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