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Mehr Transparenz beim Gehalt
03.09.2026. Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Bezahlung verringert und gleiche Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit besser durchgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 7. Juni 2026 Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland ist die Umsetzung bislang jedoch noch nicht abgeschlossen. Für Unternehmen stellt sich deshalb die Frage, was bereits heute gilt und worauf sie sich einstellen sollten.
- Was steckt hinter der neuen EU-Richtlinie?
- Was gilt seit dem 7. Juni 2026?
- Welche Rechte bestehen bereits heute?
- Was sollten Unternehmen jetzt vorbereiten?
- Wann kommt das deutsche Umsetzungsgesetz?
Was steckt hinter der neuen EU-Richtlinie? 
Die Richtlinie setzt auf mehr Transparenz bei der Vergütung. Beschäftigte sollen besser nachvollziehen können, wie sich ihre Bezahlung zusammensetzt und nach welchen Kriterien Arbeitgeber Gehälter festlegen. Gleichzeitig sollen Unternehmen ihre Vergütungssysteme stärker nach objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien ausrichten. Vorgesehen sind unter anderem Auskunftsrechte für Beschäftigte sowie Berichtspflichten für Arbeitgeber. Diese Pflichten greifen abhängig von der Unternehmensgröße stufenweise, grundsätzlich aber ab 100 Beschäftigten. Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die nicht erklärbaren Entgeltunterschiede. Werden bei einer Vergleichsgruppe geschlechtsspezifische Unterschiede von mehr als fünf Prozent festgestellt, sieht die Richtlinie eine gemeinsame Bewertung vor, mit der die Ursachen dieser Differenz untersucht werden sollen.
Was gilt seit dem 7. Juni 2026? 
Der Ablauf der Umsetzungsfrist bedeutet nicht, dass die neuen Vorgaben der Richtlinie seit diesem Tag automatisch vollständig für deutsche Arbeitgeber gelten. EU-Richtlinien müssen grundsätzlich erst in nationales Recht umgesetzt werden, bevor daraus neue Pflichten für private Arbeitgeber entstehen. Ein automatischer Wechsel zu einem vollständig neuen Entgelttransparenzsystem hat daher nicht stattgefunden. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Richtlinie für die Praxis bedeutungslos wäre. Bestehendes deutsches Recht muss im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden. Dadurch können die Ziele und Vorgaben der Richtlinie bereits bei der Auslegung des geltenden Rechts eine Rolle spielen.
Welche Rechte bestehen bereits heute? 
Der Grundsatz der Entgeltgleichheit ist nicht erst durch die neue Richtlinie entstanden. Bereits heute gilt insbesondere nach Art. 157 AEUV der Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Daneben bestehen Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Entgelttransparenzgesetz. Dieses gewährt Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen bereits einen Auskunftsanspruch über die Vergütung vergleichbarer Beschäftigter. Dieser Anspruch besteht derzeit grundsätzlich in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber. Auch die Rechtsprechung stellt bereits heute hohe Anforderungen an Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat beispielsweise entschieden, dass der Vergleich mit einer einzelnen besser bezahlten Person des anderen Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine Vermutung für eine Entgeltbenachteiligung begründen kann.
Was sollten Unternehmen jetzt vorbereiten? 
Auch wenn die konkreten deutschen Regelungen noch nicht endgültig feststehen, können Arbeitgeber bereits prüfen, ob ihre Vergütungssysteme transparent und nachvollziehbar aufgebaut sind. Dabei sollte insbesondere festgehalten werden, warum Beschäftigte unterschiedlich vergütet werden. Kriterien wie Qualifikation, Verantwortung, Belastung oder Arbeitsbedingungen können dabei eine Rolle spielen. Wichtig ist, dass solche Kriterien sachlich begründbar, geschlechtsneutral und dokumentiert sind. Ebenso kann es sinnvoll sein, bestehende Entgeltstrukturen und Vergleichsgruppen zu untersuchen. Unternehmen erhalten dadurch frühzeitig einen Überblick darüber, wo möglicherweise nicht erklärbare Unterschiede bestehen und wo Anpassungsbedarf entstehen könnte. Eine vollständige Umstellung auf die künftigen Anforderungen ist dagegen derzeit nicht möglich, solange die deutsche Umsetzung noch nicht feststeht.
Wann kommt das deutsche Umsetzungsgesetz? 
Die Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland ist noch nicht abgeschlossen. Der Deutsche Bundestag berichtete im Juli 2026 über die weiteren Vorbereitungen für die Umsetzung. Damit steht weiterhin nicht fest, in welcher konkreten Form die europäischen Vorgaben in deutsches Recht übertragen werden. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sich die endgültigen gesetzlichen Pflichten derzeit noch nicht vollständig bestimmen lassen. Gleichzeitig sollten Unternehmen die Entwicklung nicht ignorieren, da die bestehenden Anforderungen an Entgeltgleichheit bereits heute gelten und die Bedeutung transparenter Vergütungsstrukturen weiter zunimmt.
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1195086
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
Letzte Überarbeitung: 8. September 2026
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