HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

ArbG Ber­lin, Ur­teil vom 08.06.2012, 28 Ca 6569/12

   
Schlagworte: Abmahnung
   
Gericht: Arbeitsgericht Berlin
Aktenzeichen: 28 Ca 6569/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.06.2012
   
Leitsätze:

1. Dauert erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit über den zunächst bescheinigten Zeitraum hinaus an, so trifft den erkrankten Arbeitnehmer entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG die Pflicht, dem Arbeitgeber die Fortdauer unverzüglich anzuzeigen (wie Hessisches LAG 1.12.2006 - 12 Sa 737/06 - EEK 3289).

2. Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung, die für den Arbeitnehmer die in Leitsatz I. beschriebene Rechtslage verdeutlicht, so kann der Arbeitgeber nicht schon den ersten "Verstoß" zum Gegenstand förmlicher Missbilligung ("Abmahnung") machen. Er hat den betreffenden Pflichtenkreis des Arbeitnehmers vielmehr zunächst erst klarzustellen, ehe er ggf. im Wiederholungsfall abmahnen kann.

3. Da dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vorerwähnten Mitteilungspflicht nicht höchstpersönlich obliegt, kann er sich hierfür als Boten auch eines Kollegen (einer Kollegin) bedienen.

Vorinstanzen:
   

Ar­beits­ge­richt Ber­lin

 

Verkündet

am 08.06.2012

Geschäfts­zei­chen (bit­te im­mer an­ge­ben)

28 Ca 6569/12

als Ur­kunds­be­am­ter/in
der Geschäfts­stel­le 

 

Im Na­men des Vol­kes

 

Ur­teil

In Sa­chen

pp

hat das Ar­beits­ge­richt Ber­lin, 28. Kam­mer,
auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 08.06.2012
durch den Rich­ter am Ar­beits­ge­richt Dr. R. als Vor­sit­zen­der
so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Herrn Sch. und Frau R.

für Recht er­kannt:

I.
Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, die der Kläge­rin mit Schrei­ben vom 12. März 2012 er­teil­te Ab­mah­nung aus de­ren Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen.

II.
Die Be­klag­te hat die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen.

III.
Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des wird auf 2.381,-- Eu­ro fest­ge­setzt.

 

- 3 -

T a t b e s t a n d

Es geht um die Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te ih­rer Adres­sa­tin. - Vor­ge­fal­len ist dies:

I. Die Kläge­rin steht seit No­vem­ber 2008 als „Ver­triebs­as­sis­ten­tin“ in den Diens­ten der Be­klag­ten. Sie be­zog zur Zeit der Er­eig­nis­se, die den Hin­ter­grund des Rechts­streits bil­den, ein Mo­nats­ge­halt von 2.381,-- Eu­ro (brut­to).
II. Mit be­sag­ten „Er­eig­nis­sen“ hat es fol­gen­de Be­wandt­nis:
1. Im ers­ten Quar­tal des Jah­res 2012 – mögli­cher­wei­se seit Mit­te Fe­bru­ar 2012 – er­krank­te die Kläge­rin ar­beits­unfähig. Ei­ne ihr hier­zu er­teil­te ärzt­li­che Be­schei­ni­gung at­tes­tier­te Ar­beits­unfähig­keit bis 9. März 2012, ei­nem Frei­tag. Am 12. März 2012 er­schien sie nicht zur Ar­beit. Ge­gen Mit­tag die­ses Ta­ges emp­fing die Be­klag­te über ei­ne Kol­le­gin der Kläge­rin die Nach­richt, dass wei­ter­hin Ar­beits­unfähig­keit be­ste­he .
2. Das nahm die Be­klag­te zum An­lass, die Kläge­rin mit Schrei­ben glei­chen Da­tums (12. März 2012; Ko­pie: Ur­teils­an­la­ge I.) fol­gen­des wis­sen zu las­sen:

„Ab­mah­nung/Ver­let­zung der An­zei­ge­pflicht bei Ar­beits­ver­hin­de­rung

… lei­der muss­ten wir fest­stel­len, dass Sie sich nicht an die Ih­nen ob­lie­gen­den An­zei­ge­pflich­ten im Zu­sam­men­hang mit dem Be­ste­hen ei­ner Ar-beits­unfähig­keit hal­ten.
Bis ein­sch­ließlich Frei­tag, den 9. März 2012, lag uns Ih­re Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung vor. Nach ei­ge­ner te­le­fo­ni­scher Aus­sa­ge konn­ten Sie an die­sem Ta­ge je­doch nicht ab­se­hen, ob Ih­re Ar­beitsfähig­keit ab dem 12. März 2012 wie­der her­ge­stellt wäre. Am Mon­tag, den 12. März 2012, sind Sie dann nicht zur Ar­beit er­schie­nen.
Ne­ben der Ver­pflich­tung, ei­ne Ar­beits­unfähig­keit, die länger als drei Ta­ge an­dau­ert durch ei­nen Arzt bestäti­gen zu las­sen, sind Sie vor al­lem auch ver­pflich­tet, zunächst un­verzüglich über das Be­ste­hen ei­ner Ar­beits­unfähig­keit und de­ren vor­aus­sicht­li­che Dau­er zu in­for­mie­ren. Wenn Sie fest­stel­len, dass Sie aus ge­sund­heit­li­chen Gründen (wei­ter­hin) nicht zur Ar­beit er­schei­nen können, dann sind Sie ver­pflich­tet, un­verzüglich mit­zu­tei­len, wie lan­ge Sie vor­aus­sicht­lich feh­len wer­den.
Un­verzüglich be­deu­tet, dass Sie oh­ne schuld­haf­tes Zögern die In­for­ma­ti­on an uns wei­ter­ge­ben. Spätes­tens zum Zeit­punkt Ih­res Ar­beits­be­ginns muss der Ar­beit­ge­ber in­for­miert sein, dass Sie die Ar­beit nicht auf­neh­men und für wie lan­ge Sie vor­aus­sicht­lich (wei­ter­hin) aus­fal­len. Die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen des § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge-

 

- 4 -

setz (EFZG) ent­hal­ten je­weils ei­genständi­ge Ver­pflich­tun­gen. Die An­zei­ge­pflicht ei­ner­seits und die Nach­weis­pflicht an­de­rer­seits.
Sie ha­ben sich erst am Mit­tag den 12. März 2012 bei ei­ner Kol­le­gin ge­mel­det, um mit­zu­tei­len, dass Sie wei­ter­hin ar­beits­unfähig sind bis ein­sch­ließlich 14. März 2012. Sie ver­letz­ten hier­mit Ih­re An­zei­ge­pflicht.
Zu in­for­mie­ren ist der Ar­beit­ge­ber, der ver­tre­ten wird durch Ih­ren Vor­ge­setz­ten oder den Geschäftsführer. Eben­so gilt die In­for­ma­ti­on der Per­so­nal­ab­tei­lung in die­sem Zu­sam­men­hang als In­for­ma­ti­on des Ar­beit­ge­bers. Ei­ne In­for­ma­ti­on über Ih­re Ar­beits­ver­hin­de­rung ha­ben je­doch we­der Ihr Vor­ge­setz­ter, noch die Per­so­nal­ab­tei­lung er­hal­ten.
Ei­ne der­ar­ti­ge Ver­let­zung Ih­rer Mit­tei­lungs­pflich­ten sind wir nicht ge­willt, hin­zu­neh­men.
Ihr Ver­hal­ten stellt ei­ne Ver­let­zung Ih­rer ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen dar und führt zu Störun­gen im Be­triebs­ab­lauf. Darüber hin­aus wird durch Ihr Ver­hal­ten auch das für ei­ne Zu­sam­men­ar­beit not­wen­di­ge Ver­trau­ens­verhält­nis zwi­schen Ih­nen und uns gestört. Wir wei­sen Sie da-rauf­hin, dass ein er­neu­tes der­ar­ti­ges oder ähn­li­ches Ver­hal­ten Ih­rer­seits zu ar­beits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen, die bis hin zur Kündi­gung rei­chen können, führen wird“.
Mit freund­li­chen Grüßen … “.

3. Dem ließ die Kläge­rin durch ih­re (da­ma­li­gen) Be­vollmäch­tig­ten un­ter dem 28. März 2012 (Ko­pie: Ur­teils­an­la­ge II.) dies ent­geg­nen:

„ … Un­ter Be­zug­nah­me auf Ih­re Ab­mah­nung vom 12. März 2012 (Ver­let­zung der Ar­beits­pflicht bei Ar­beits­verände­rung ) tei­len wir fol­gen­des mit:
Wie Sie rich­ti­ger­wei­se be­schrei­ben, konn­te un­se­re Man­dan­tin am Frei­tag, den 9. März 2012 noch nicht ab­se­hen, ob ih­re Ar­beitsfähig­keit ab dem 12. März 2012 wie­der­her­ge­stellt ist. Am Mon­tag, den 12. März 2012 wur­de sie dann, wie sie es Ih­nen mit­ge­teilt hat­te, von ih­rem Haus­arzt un­ter­sucht, der fest­stell­te, dass un­se­re Man­dan­tin wei­ter­hin ar­beits­unfähig ist. Sie hat sich dar­auf­hin so­fort bei Ih­nen ge­mel­det. Sie hat­te ver­sucht, die Per­so­nal­ab­tei­lung zu er­rei­chen, was we­gen des ständi­gen Be­set­zen al­ler Te­le­fon­lei­tun­gen nicht möglich war. Aus die­sem Grund hat sie dann ei­ner Kol­le­gin die oben be­schrie­be­ne Tat­sa­che mit­ge­teilt mit der Bit­te, münd­lich die Per­so­nal­ab­tei­lung zu in­for­mie­ren.
Ir­gend­ein Fehl­ver­hal­ten un­se­rer Man­dan­tin können wir dar­in nicht er­ken­nen. Ins­be­son­de­re kei­ne Ver­let­zung der ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen un­se­rer Man­dan­tin, die sich im Ge­gen­teil vernünf­tig ver­hal­ten hat.
Wir ha­ben Sie auf­zu­for­dern, die un­ge­recht­fer­tig­te Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te un­verzüglich zu ent­fer­nen.
Wir ha­ben uns da­zu ei­ne Frist bis zum

10. April 2012

ver­merkt.

 

- 5 -

Nach frucht­lo­sem Zeit­ab­lauf, wer­den wir den An­spruch auf Ent­fer­nung ge­richt­lich gel­tend ma­chen.
Mit freund­li­chen Grüßen … “.
4. Es half nichts: Die Be­klag­te re­agier­te nicht .
III. Mit ih­rer am 30. April 2012 zu­ge­stell­ten Kla­ge nimmt die Kläge­rin die Be­klag­te nun­mehr ge­richt­lich auf Be­sei­ti­gung des Schriftstücks in An­spruch. Sie be­an­tragt sinn­gemäß,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die ihr mit Schrei­ben vom 12. März 2012 er­teil­te Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

IV. Sie hält das Ent­fer­nungs­ver­lan­gen der Sa­che nach für halt­los: So sei aus der Kla­ge­schrift schon „nicht er­kenn­bar, wor­aus der An­spruch auf Ent­fer­nung der Ab­mah­nung fol­gen“ sol­le . Da­mit sei die Kla­ge be­reits „un­schlüssig und da­her ab­zu­wei­sen“ . - Im Übri­gen lässt die Be­klag­te „un­ter Pro­test ge­gen die Dar­le­gungs­last“ dar­auf ver­wei­sen, dass Ar­beit­neh­mer ver­pflich­tet sei­en, „Ar­beits­ver­hin­de­run­gen un­verzüglich, spätes­tens al­so vor Ar­beits­be­ginn ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber an­zu­zei­gen“ . Da die Kläge­rin hier ge­gen die­se Ver­pflich­tung ver­s­toßen ha­be, sei sie zu Recht ab­ge­mahnt wor­den .

V. We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­brin­gens wird auf den In­halt der ge­wech­sel­ten Schriftsätze und auf de­ren An­la­gen so­wie auf den In­halt der Sit­zungs­nie­der­schrif­ten ver­wie­sen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Kla­ge ist der Er­folg nicht zu ver­sa­gen.
Die Be­klag­te hat die der Kläge­rin er­teil­te Ab­mah­nung aus de­ren Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen. Ih­re Einwände ändern dar­an nichts. - Im Ein­zel­nen:
I. Die Kläge­rin macht der Be­klag­ten im ge­dank­li­chen Aus­gangs­punkt nicht strei­tig, die Ver­let­zung ver­trag­li­cher Ver­pflich­tun­gen un­ter den dafür gel­ten­den nor­ma­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen ggf. mit förm­li­cher „Ab­mah­nung“ be­le­gen zu kön

 

- 6 -

nen. Das ist auch rich­tig (vgl. da­zu nur et­wa §§ 281 Abs. 3 , 314 Abs. 2 Satz 1 BGB), so dass sich in­so­weit je­des wei­te­re Wort erübrigt.
1. Nicht we­ni­ger rich­tig ist, dass ei­ne „Ab­mah­nung“ – je­den­falls bei be­stim­mungs­gemäßem Ge­brauch – nicht nur den In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers dient, son­dern auch den In­ter­es­sen des Ar­beit­neh­mers: Denn als „Vor­stu­fe der Kün-di­gung“ und bei ent­spre­chen­der Kon­flikt­zu­spit­zung als sei­ne letz­te Chan­ce (im Bil­de und mit ei­nem an­schau­li­chen Be­griff aus der Welt des Sports ge­spro­chen: die „gel­be Kar­te“), kann sie dem Adres­sa­ten bei ver­hal­tens­be­ding­ten Ver­tragsstörun­gen so­wohl die Möglich­keit, als auch den An­s­toß dafür bie­ten, die Ar­beits­be­zie­hung vor ih­rem endgülti­gen „Aus“ (noch­mals im sel­ben Bil­de: die „ro­te Kar­te“ der Kündi­gung) zu be­wah­ren. In­so­fern kann die Ab­mah­nung als letz­tes Mit­tel, beim Adres­sa­ten sei­nen Ei­gen­an­teil zur Er­hal­tung der Ver­trags­be­zie­hung ein­zu­for­dern, in der Tat ein ret­ten­des In­stru­ment zur Wie­der­her­stel­lung gestörter Ko­ope­ra­ti­on dar­stel­len.

 

 

- 7 - 

2. Um­ge­kehrt al­ler­dings ten­diert die ob­jek­tiv un­be­rech­tig­te Ab­mah­nung (oder sons­ti­ge – gar ei­gens ak­ten­kun­dig ge­mach­te - Miss­bil­li­gung) zum ba­ren Ge­gen­teil sol­cher Förde­rung und Fes­ti­gung wech­sel­sei­ti­ger Ko­ope­ra­ti­on: Sie de­mons­triert ih­rem Adres­sa­ten dann nämlich nicht nur – wie schon bei der „be-rech­tig­ten“ Ab­mah­nung - , dass der an­de­re Teil ihm ei­ge­ne Ein­sicht in die Er-for­der­nis­se ge­deih­li­cher Zu­sam­men­ar­beit nicht (mehr) zu­traut (und eben des­halb zur ul­ti­ma­ti­ven Dro­hung greift), son­dern dies oben­drein in ei­ner La­ge tut, in der ihm der Adres­sat für der­art un­gestüme Ent­fal­tung von Druck über­haupt kei­nen Grund ge­ge­ben hat.
Nicht nur we­gen der aus der­ge­stalt de­mons­tra­ti­vem Miss­trau­en er­wach­sen­den Er­schwe­rung wei­te­rer Ko­ope­ra­ti­on für den Adres­sa­ten , son­dern vor al­lem auch we­gen der enor­men Kränkungs­po­ten­tia­le sol­cher Be­hand­lung ob­jek­tiv ver­trags­treu­er Mit­ar­bei­ter über­zeugt es, dass die Ju­di­ka­tur der Ge­rich­te für Ar-beits­sa­chen die un­be­rech­tig­te Er­tei­lung förm­li­cher Ab­mah­nun­gen (er­satz­wei­se sons­ti­ger ak­ten­kun­dig ge­mach­ter Rügen) als rechts­wid­ri­gen Ein­griff in das durch Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschütz­te all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht des Adres­sa­ten be­greift und sol­che Über­schrei­tung der Gren­zen der Hand­lungs­be­fug­nis­se des Ar­beit­ge­bers mit­hil­fe der ein­fach­ge­setz­li­chen Vor-schrif­ten im We­ge schutz­pflich­tori­en­tier­ter Rechts­an­wen­dung (s. schon Art. 1 Abs. 3 GG ) zurück­weist.
3. Zu den wich­tigs­ten Er­schei­nungs­for­men die­ses – not­ge­drun­gen : richter­recht­lich aus­ge­form­ten - Schutz­kon­zepts gehört die heu­te un­ge­teil­te Aner-

 

- 8 -

ken­nung ei­nes im We­ge der Leis­tungs­kla­ge durch­setz­ba­ren An­spruchs des Adres­sa­ten ge­gen den Ar­beit­ge­ber, das sei­nen per­so­na­len Gel­tungs­an­spruch kränken­de – aber auch sei­ne be­ruf­li­chen Ent­wick­lungsmöglich­kei­ten gefähr­den­de - Schriftstück aus den über ihn geführ­ten Per­so­nal­ak­ten zu ent­fer­nen . Auf der Ebe­ne des ein­fa­chen Ge­set­zes­rechts wird die­ser Aus­druck prak­ti­zier­ten Persönlich­keits­schut­zes im Ar­beits­verhält­nis dog­ma­tisch dop­pelt fun­diert: Die ver­trags­recht­li­che An­spruchs­grund­la­ge (s. §§ 241 Abs. 2 , 242 BGB) wird flan­kiert von ei­ner in­halt­lich gleichläufi­gen Ba­sis in den zur Ab­wehr nor­ma­tiv in­ak­zep­ta­bler Störun­gen ent­wi­ckel­ten – ursprüng­lich dem Ei­gen­tums­schutz zu­ge­dach­ten - Grundsätzen des so­ge­nann­ten (qua­si-)ne­ga­to­ri­schen Rechtsgü-ter­schut­zes (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in ana­lo­ger An­wen­dung).
4. Man­cher­lei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten be­ste­hen zwar nach wie vor darüber, wie „be­rech­tig­te“ von „un­be­rech­tig­ten“ Ab­mah­nun­gen im Be­zug auf den Ent­fer­nungs­an­spruch nor­ma­tiv von­ein­an­der zu un­ter­schei­den sind. Ge­meint ist die Fra­ge, wor­auf die Rechts­kon­trol­le beim Zu­schnitt ih­rer dies­bezügli­chen Prüfkri­te­ri­en im Lich­te des Persönlich­keits­schut­zes im Ein­zel­nen Be­dacht zu neh­men ha­be. Ei­nes ist je­doch schon nach den ein­lei­ten­den Erläute­run­gen (s. S. 4-6 [II.1.-2.]) für die „be­rech­tig­te“ Ab­mah­nung es­sen­ti­ell: Ih­ren „Grund­stein“ bil­det ei­ne Ver­trags­ver­let­zung des Ar­beit­neh­mers. Fehlt es schon dar­an, dann ist das Schick­sal ei­ner per Ent­fer­nungs­kla­ge vor Ge­richt an­ge­grif­fe­nen Ab­mah­nung von vorn­her­ein be­sie­gelt. - Außer­dem ist fest­zu­hal­ten, dass sich für die ge­richt­li­che Kon­trol­le miss­bil­li­gen­der Äußerun­gen die Ein­sicht durch­ge­setzt hat, dass bei ei­ner Mehr­zahl ent­spre­chen­der Rügen das frag­li­che Schriftstück schon dann kom­plett aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen ist, wenn

 

- 9 -

sich nur ei­ner der Vorwürfe nach den vor­erwähn­ten Maßstäben als un­be­rech­tigt er­weist : Da­mit schei­det auch ei­ne „gel­tungs­er­hal­ten­de Re­duk­ti­on“ nach­tei­li­ger Schriftstücke auf ih­ren ge­ra­de noch zulässi­gen In­halt vor Ge­richt aus.
II. Nach die­sen Grundsätzen lässt sich die hie­si­ge Ab­mah­nung recht­lich nicht hal­ten. Es kann in der Tat schon nicht fest­ge­stellt wer­den, dass die Kläge­rin im Be­zug auf die dreitägi­ge Fort­dau­er ih­rer Ar­beits­unfähig­keit ih­rem Pflich­ten­kreis ge­genüber der Be­klag­ten nicht ge­recht ge­wor­den wäre. - Mehr noch: Tatsächlich er­scheint der Vor­wurf so­gar wi­der­legt:
1. Rich­tig ist al­ler­dings, dass der Ar­beit­neh­mer nach dem schon im Text des Ab­mah­nungs­schrei­bens (s. oben, S. 2-3 [II.2.]; Ur­teils­an­la­ge I.) erwähn­ten § 5 Abs. 1 Satz 1 Ent­geltFG bei Ein­tritt er­kran­kungs­be­ding­ter Ar­beits­unfähig­keit ge­hal­ten ist, dem Ar­beit­ge­ber die Ar­beits­unfähig­keit und de­ren vor­aus­sicht­li­che Dau­er un­verzüglich mit­zu­tei­len. Zur Fra­ge der Fort­dau­er ein­schlägi­ger Fehl­zei­ten sind gleich­lau­ten­de Grundsätze zwar nicht ko­di­fi­ziert (s. da­zu auch noch un­ten, S. 11 [3.]). Sie wer­den von den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen und im Fach­schrift­tum un­ter Über­nah­me der für Ers­ter­kran­kun­gen ge­schaf­fe­nen Re­ge­lungs­mus­ter je­doch eben­falls aus § 5 Abs. 1 Ent­geltFG her­ge­lei­tet . Der Sinn

 

- 10 -

der Pro­ze­dur ist evi­dent: Ge­meint ist das In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers, Störun­gen sei­ner be­trieb­li­chen Dis­po­si­tio­nen beim Per­so­nal­ein­satz - möglichst frühzei­tig - be­geg­nen zu können . Je eher er erfährt, dass mit ei­ner Ar­beits­per­son nicht rech­nen sei, des­to bes­ser. Dar­in zeich­net sich zu­gleich – und nicht zufällig - ei­ne deut­li­che Ab­stu­fung der je­wei­li­gen In­ten­sität sei­ner Be­lan­ge je nach dem ab, ob ei­ne Ers­ter­kran­kung oder de­ren Fort­dau­er in Re­de steht. Dies hat das schon wie­der­holt erwähn­te Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt vor ei­ni­gen Jah­ren – im Ein­klang mit an­de­ren Stim­men – so auf den Punkt ge­bracht :

„Dem­ge­genüber sind die In­ter­es­sen der Be­klag­ten nach den un­ter­stell-ten Pflicht­ver­let­zun­gen des Klägers noch nicht in nicht mehr hin­nehm­ba­rer Wei­se be­ein­träch­tigt, so dass ihr die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses be­reits jetzt un­zu­mut­bar wäre. Das liegt vor al­lem dar­an, dass die letz­te Ver­let­zung der An­zei­ge­pflicht am 2.5.2005, die un­mit­tel­bar zur Kündi­gung geführt hat, nicht im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ers­ter­kran­kung, son­dern ei­ner fort­dau­ern­den Er­kran­kung ge­schah. Die­se be­ein­träch­tigt die mit der An­zei­ge­pflicht geschütz­te Dis­po­si­ti­onsfähig­keit des

 

- 11 -

Ar­beit­ge­bers nicht in der­sel­ben schwer­wie­gen­den Wei­se wie bei ei­ner Ers­ter­kran­kung. Während das Nich­t­er­schei­nen des Ar­beit­neh­mers den Ar­beit­ge­ber am ers­ten Tag der Er­kran­kung bei un­ter­blei­ben­der Mit­tei­lung un­vor­be­rei­tet trifft und ihm die Möglich­keit, Vor­sor­ge durch die an­der­wei­ti­ge Be­set­zung des Ar­beits­plat­zes zu tref­fen, nimmt, ist die Si­tua­ti­on bei der fort­dau­ern­den Er­kran­kung ei­ne an­de­re, we­ni­ger ein­schnei­den­de. Das Aus­blei­ben des Ar­beit­neh­mers trifft den Ar­beit­ge­ber hier nicht un­vor­be­rei­tet. Er hat zwar nicht die Pflicht, sich beim Ar­beit­neh­mer vor­ab zu er­kun­di­gen, ob er die Ar­beit wie­der auf­neh­men wer­de. Er hat aber die Möglich­keit da­zu, wenn er Be­ein­träch­ti­gun­gen im Ar­beits­ab­lauf fürch­ten muss und ver­hin­dern will. Ihm ist so die Dis­po­si­ti­onsfähig­keit an­ders als in der Si­tua­ti­on der Ers­ter­kran­kung nicht gänz­lich ge­raubt, son­dern er ist noch hand­lungsfähig, weil er das Pro­blem kom­men se­hen kann. Da­her ist es ge­recht­fer­tigt, die­se Ver­trags­ver­let­zung als viel we­ni­ger gra­vie­rend zu be­wer­ten als die An­zei­ge­pflicht­ver­let­zung bei Ers­ter­kran­kung. … Die Wer­tung der Kam­mer wird auch durch die ge­setz­li­che Re­ge­lung in § 5 Abs. 1 EFZG bestätigt. Of­fen­bar hat auch der Ge­setz­ge­ber den Mit­tei-lungs­pflich­ten bei Ers­ter­kran­kung und bei fort­dau­ern­der Er­kran­kung nicht die glei­che Be­deu­tung zu­ge­mes­sen. Die Vor­schrift ver­langt nämlich im Fal­le der fort­dau­ern­den Er­kran­kung nur ei­nen Nach­weis, aber kei­ne wei-te­re un­verzügli­che An­zei­ge. Le­dig­lich die herr­schen­de Mei­nung kommt in An­leh­nung an die Recht­spre­chung des BAG zu § 3 LohnfzG, der auch kei­ne aus­drück­li­che Ver­pflich­tung vor­sah, durch Bil­dung ei­ner Ana­lo­gie zu dem Er­geb­nis, dass die An­zei­ge­pflicht auch bei der fort­dau­ern­den Ar-beits­unfähig­keit be­ste­he (...)“.

2. An­ge­sichts des­sen kann von ei­ner Ver­trags­pflicht­ver­let­zung der hie­si­gen Kläge­rin kei­ne Re­de sein:
a. Was da­bei zunächst die im Mit­tel­punkt des In­ter­es­ses ste­hen­de Mit­tei­lungs­pflicht der Kläge­rin an­be­langt, so ist zwar un­strei­tig, dass die Be­klag­te am 12. März 2012 erst „am Mit­tag“ (Ab­mah­nungs­schrei­ben; Ur­teils­an­la­ge I.) über ei­ne Kol­le­gin der Kläge­rin von de­ren wei­te­rer Ar­beits­unfähig­keit bis vorläufig 14. März 2012 kon­kret er­fuhr. Das ist aber nicht al­les. Denn tatsächlich be­schränk­ten sich die kom­mu­ni­ka­to­ri­schen Bemühun­gen der Kläge­rin um in­for­ma­to­ri­sche Vor­sor­ge bei der Be­klag­ten nicht dar­auf, die­ser we­gen ih­rer Ge­ne-sungs­per­spek­ti­ven erst Be­scheid zu ge­ben, als die Würfel nach ärzt­li­chem Vo­tum be­reits ge­fal­len wa­ren. Die Be­klag­te hält ihr im Text der ak­ten­kun­dig ge­mach­ten Miss­bil­li­gung viel­mehr sel­ber vor, schon am 9. März 2012 be­kun­det zu ha­ben, dass sie „nicht ab­se­hen“ könne, ob ih­re Ar­beitsfähig­keit zu Be­ginn der Fol­ge­wo­che wie­der her­ge­stellt wäre. - Sol­len Wor­te ei­nen Sinn be­hal­ten, so stand da­mit fest, dass die Be­klag­te mit ei­nem Ein­satz der Kläge­rin (schon) am 12. März 2012 nicht rech­nen konn­te. Schon dies genügt für ih­re vor­erwähn­ten (s. oben, S. 8-10 [II.1.]) Dis­po­si­ti­ons­be­lan­ge. Trifft oben­drein zu, was in den Zei­len des An­walts der Kläge­rin im Schrei­ben vom 28. März 2012 (s. oben, S. 3 [3.]; Ur­teils­an­la­ge II.) zur Spra­che ge­bracht wird, so war sie des Wei­te­ren so­gar darüber im Bil­de, dass sich die Fol­ge­ent­wick­lung nach der Einschätzung des Haus­arzt's der Kläge­rin rich­ten soll­te, den sie erst am 12. März 2012 kon-

 

- 12 -

sul­tie­re. - Im Klar­text: Was die Kläge­rin der Be­klag­ten ih­rem Vor­halt zu­fol­ge al­so am Mon­tag (12. März 2012) vor 8.00 Uhr hätte be­rich­ten sol­len, ent­sprach be­reits am Frei­tag (9. März 2012) de­ren Kennt­nis­stand. Verhält es sich so, dann war die Be­klag­te mit der auf in­for­ma­tio­nel­le Vor­sor­ge sicht­lich be­dach­ten Kläge­rin so­gar bes­ser ge­stellt, als sie bei Ausschöpfung des zu­ge­bil­lig­ten Spiel­raums bis Mon­tag­früh ge­stellt ge­we­sen wäre. - „Ver­trags­ver­let­zung“ ist das nicht.
b. So­weit die Be­klag­te der Kläge­rin im Übri­gen zur Last legt, nicht die im Ab­mah­nungs­text (s. oben, S. 2-3 [II.2.]; Ur­teils­an­la­ge I.) ge­nann­ten Re­präsen­tan­ten (Geschäftsführer; Per­so­nal­ab­tei­lung; Vor­ge­setz­ter) in­for­miert zu ha­ben, son­dern ei­ne Kol­le­gin, ist ei­ne Ver­trags­pflicht­ver­let­zung eben­so we­nig ob­jek­ti­vier­bar. Das Ge­setz kennt in § 5 Abs. 1 Ent­geltFG - an­ders als in § 613 BGB im Be­zug auf die Ar­beits­leis­tung - kei­ne Ver­pflich­tung, die be­tref­fen­de Mit­tei­lung et­wa höchst­persönlich zu erfüllen. Der Ar­beit­neh­mer kann sich zur Über­mitt­lung der Nach­richt viel­mehr auch ei­ner Hilfs­per­son be­die­nen. Auch dies­bezüglich ist das Ver­hal­ten der Kläge­rin so­mit gleich­falls nicht zu be­an­stan­den, son­dern sach­ge­recht.
3. Nur ergänzend sei aus ge­ge­be­nem An­lass fest­ge­hal­ten, dass die ul­ti­ma­ti­ve Ab­mah­nung un­ter Kündi­gungs­an­dro­hung oh­ne­hin das fal­sche Me­di­um wäre, in bis­lang un­ge­re­gel­te De­tails zur Pflich­ten­stel­lung der Ziel­per­son die ge­bo­te­nen Kon­tu­ren zu brin­gen. Mit „An­lass“ ist hier der oben (s. S. 8 [II.1.]) schon an­ge­spro­che­ne Um­stand ge­meint, dass § 5 Abs. 1 Ent­geltFG sich zum in­for-ma­to­ri­schen Pflich­ten­kreis des Ar­beit­neh­mers in Fällen der Fort­dau­er ord-nungs­gemäß an­ge­zeig­ter und do­ku­men­tier­ter Ar­beits­unfähig­keit bis auf den Hin­weis auf ei­ne „neue Be­schei­ni­gung“ (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Ent­geltFG ) kom­plett aus­schweigt. Das be­deu­tet, dass der Ar­beit­neh­mer, so­lan­ge ihm nicht ein ver­trag­lich fi­xier­tes Re­gle­ment wei­ter hilft, selbst bei gründ­lichs­ter Lektüre des Ge­set­zes­texts nicht dar­auf stoßen kann, was er dem Ar­beit­ge­ber in sol­cher La­ge ne­ben der be­sag­ten „neu­en Be­schei­ni­gung“ - recht­lich - schul­de. In sol­cher La­ge wäre es da­her zunächst ein­mal Sa­che des Ar­beit­ge­bers, ge­ge­be­nen­falls un­ter Ak­ti­vie­rung sei­nes Wei­sungs­rechts (s. § 106 Ge­wO ) die be­ste­hen­den Er­war­tun­gen kennt­lich zu ma­chen, ehe de­ren et­wai­ge Ver­nachlässi-

 

- 13 -

gung dann im späte­ren Ver­lauf der Be­zie­hung als „Ver­trags­ver­let­zung“ die Ab­mah­nung in Reich­wei­te bräch­te. - In­so­fern käme die hie­si­ge Rüge vom 12. März 2012 im Zwei­fel selbst oh­ne die be­reits gewürdig­te Vor­sor­ge der Kläge­rin vom 9. März 2012 zu früh.
4. Dass die Kla­ge schließlich nicht dar­an schei­tern kann, wie die Be­klag­te meint (s. oben, S. 4 [IV.]), dass die Kläge­rin nicht an­ge­ge­ben ha­be, „wor­aus der An­spruch auf Ent­fer­nung der Ab­mah­nung fol­gen“ sol­le, be­darf nicht vie­ler Wor­te. Be­kannt­lich können die Par­tei­en dem Ge­richt im Zi­vil­pro­zess nicht vor­schrei­ben, wel­che An­spruchs­grund­la­gen es sei­ner Würdi­gung im Ein­zel­nen zu­grun­de legt . Ge­nau so we­nig ist die Kla­ge­par­tei ge­hal­ten, die An­spruchs­grund­la­ge an­zu­ge­ben, die ih­rem An­lie­gen vor Ge­richt zum Er­folg ver­hel­fen soll . Es genügt die An­ga­be des Kla­ge­ziels , an dem die hie­si­ge Kläge­rin kei­nen Zwei­fel lässt.
3. Die Kon­se­quen­zen bringt der Te­nor zu I. des Ur­teils zum Aus­druck.
III. Für das Übri­ge genügen Stich­wor­te:
1. So­weit das Ge­richt auch oh­ne be­kun­de­ten Wunsch der Par­tei­en über die Ver­pflich­tung zur Tra­gung der Kos­ten sei­ner In­an­spruch­nah­me ent­schie­den hat, be­durf­te es hier­zu kei­nes An­trags (§ 308 Abs. 2 ZPO ). Be­sag­te Kos­ten

 

- 14 -

tref­fen nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und in den Gren­zen des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Be­klag­te, weil sie im Rechts­streit un­ter­le­gen ist (Te­nor zu II.).
b. Den Wert des Streit­ge­gen­stan­des hat das Ge­richt auf­grund des § 61 Abs. 1 ArbGG im Te­nor fest­ge­setzt und nach den Ge­pflo­gen­hei­ten der ar-beits­ge­richt­li­chen Pra­xis mit ei­nem Mo­nats­ge­halt der Kläge­rin be­zif­fert. - Das macht 2.381,-- Eu­ro und erklärt den Te­nor zu III.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g e n

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von der Be­klag­ten Be­ru­fung ein­ge­legt wer­den.

Die Be­ru­fungs­schrift muss von ei­nem bei ei­nem deut­schen Ge­richt zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt oder ei­nem Ver­tre­ter ei­ner Ge­werk­schaft bzw. ei­ner Ar­beit­ge­ber­ver­ei­ni­gung oder ei­nes Zu­sam­men­schlus­ses sol­cher Verbände ein­ge­reicht wer­den.

Die Be­ru­fungs­schrift muss in­ner­halb

ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat

bei dem

Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg,

Mag­de­bur­ger Platz 1, 10785 Ber­lin

ein­ge­gan­gen sein. Die Be­ru­fungs­schrift muss die Be­zeich­nung des Ur­teils, ge­gen das die Be­ru­fung ge­rich­tet wird, so­wie die Erklärung ent­hal­ten, dass die Be­ru­fung ge­gen die­ses Ur­teil ein­ge­legt wer­de.

Sie ist gleich­zei­tig oder in­ner­halb

ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten

in glei­cher Form schrift­lich zu be­gründen.

Die Schrift­form wird auch durch Ein­rei­chung ei­nes elek­tro­ni­schen Do­ku­ments im Sin­ne des § 46 c ArbGG genügt. Nähe­re In­for­ma­tio­nen da­zu fin­den sich auf der In­ter­net­sei­te un­ter www.ber­lin.de/erv.

 

- 15 -

Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­setz­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung.

Da­bei ist zu be­ach­ten, dass bei ei­ner Zu­stel­lung durch Nie­der­le­gung bei ei­ner Nie­der­las­sung der Deut­schen Post AG die Frist be­reits mit der Nie­der­le­gung und Be­nach­rich­ti­gung in Lauf ge­setzt wird, al­so nicht erst mit der Ab­ho­lung der Sen­dung. Das Zu­stel­lungs­da­tum ist auf dem Um­schlag ver­merkt.

Für die Kläge­rin ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.

Von der Be­gründungs­schrift wer­den zwei zusätz­li­che Ab­schrif­ten zur Un­ter­rich­tung der eh-ren­amt­li­chen Rich­ter er­be­ten.


Wei­te­re Statt­haf­tig­keits­vor­aus­set­zun­gen er­ge­ben sich aus § 64 Abs. 2 ArbGG:
„Die Be­ru­fung kann nur ein­ge­legt wer­den,
a) wenn sie in dem Ur­teil zu­ge­las­sen wor­den ist,
b) wenn der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des 600 Eu­ro über­steigt,
c) in Rechts­strei­tig­kei­ten über das Be­ste­hen, das Nicht­be­ste­hen oder die Kündi­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses oder
d) wenn es sich um ein Versäum­nis­ur­teil han­delt, ge­gen das der Ein­spruch an sich nicht statt­haft ist, wenn die Be­ru­fung oder An­schluss­be­ru­fung dar­auf gestützt wird, dass der Fall schuld­haf­ter Versäum­ung nicht vor­ge­le­gen ha­be“.

 

D r . R u b e r g

 

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 28 Ca 6569/12