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Arbeitsrecht aktuell: 09/007 Kein Klagerecht bei Fristversäumung durch Rechtsanwalt
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2008, 2 AZR 472/08
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
27.01.2009. Ein gekündigter Arbeitnehmer muss sich nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) binnen drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung gegen diese durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (ArbG) wehren, will er die Kündigung nicht auf sich beruhen lassen. Wird nicht oder nicht fristgemäß Klage erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, § 7 KSchG.
War der Arbeitnehmer allerdings trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Dinge zuzumutenden Umstände darin gehindert, diese Frist einzuhalten, gibt § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Ereignisses, das ihn an der Klageerhebung gehindert hat, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zu stellen.
Hat der Arbeitnehmer dagegen die ihm bei Wahrung der Klagefrist obliegende Sorgfalt nicht beachtet und daher die Versäumung der Klagefrist verschuldet, kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden.
Hat ein durch den Arbeitnehmer mit der Klageerhebung beauftragter Anwalt versäumt, die Klage rechtzeitig zu erheben, stellt sich die Frage, ob das Verschulden des Anwalts dem Arbeitnehmer mit der Folge zuzurechnen ist, dass eine nachträgliche Zulassung der Klage nicht möglich ist.
Dem Arbeitnehmer ist in diesem Fall zwar kein eigenes Verschulden anzulasten, doch könnte ihm möglicherweise aufgrund von § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Verschulden seines Anwalts wie eigenes Verschulden zuzurechnen sein. Ob man dies so sehen muss, ist seit langer Zeit in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
So geht z.B. das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Versäumung einer Frist, die auf dem Verschulden eines Prozessbevollmächtigten beruht, nicht dem Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könne (Beschluss vom 07.05.2004, 8 Ta 6/04 m.w.N.). Diese Ansicht vertreten auch das LAG Hamm (Beschluss vom 27.02.1996, 5 Ta 106/95) sowie seit 2002 auch das Hessische LAG (Beschluss vom 10.09.2002, 15 Ta 98/02).
Demgegenüber sind das LAG Köln (Beschluss vom 03.11.2005, 7 Ta 306/05), das LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 17.01.2008, 3 Ta 258/07) sowie das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 13.07.2005, 10 Ta 409/05) der Auffassung, dass sich ein klagender Arbeitnehmer im Verfahren auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Dieser könne nicht besser gestellt werden als ein Arbeitnehmer, der sich selbst vertrete.
Mit dieser arbeitsrechtlichen Streitfrage hatte sich im Dezember 2008 erstmals auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu beschäftigen (Urteil vom 11.12.2008, 2 AZR 472/08). Dass es so lange dauerte, bis das BAG zu diesem Streit Stellung nahm, hat folgenden Grund:
Nach der bis zum 01.04.2008 bestehenden Fassung des § 5 Abs. 4 KSchG entschied die Kammer des ArbG über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss war (allein) die sofortige Beschwerde zum LAG zulässig. Gegen die Entscheidung des LAG konnte ein weiteres Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so dass das BAG die Rechtsprechung der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte zur nachträglichen Klagezulassung nicht überprüfen konnte.
Nunmehr wurde § 5 Abs. 4 KSchG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 dahingehend geändert, dass das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung mit dem Klageverfahren zu verbinden ist. Daher ist eine Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Klage durch Zwischen- oder Endurteil zu treffen, so dass sich erstmals für das BAG bzw. im Revisionsverfahren die Möglichkeit ergibt, über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage zu entscheiden.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Die beklagte Arbeitgeberin kündigte das seit 2006 mit der klagenden Arbeitnehmerin bestehende Arbeitsverhältnis durch schriftliche Kündigung - der Klägerin zugegangen am 27.09.2007 – ordentlich zum 31.10.2007. Die Klägerin beauftragte daraufhin am Tag nach dem Zugang der Kündigung einen Rechtsanwalt mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage. Am 02.11.2007 stellt sich auf Nachfrage der Klägerin bei ihrem Anwalt heraus, dass dieser es versäumt hatte, die Klage binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung einzureichen.
Daraufhin beauftragte die Klägerin einen anderen Rechtsanwalt, der am 20.11.2007 Kündigungsschutzklage einreichte und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass sich die Klägerin das Verschulden des zuerst beauftragten Rechtsanwalts nicht zurechnen lassen müsse. Demgegenüber vertrat die beklagte Arbeitgeberin die Ansicht, dass der Klägerin das Anwaltsverschulden zuzurechnen sei.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Mannheim gab in seiner Entscheidung vom 30.01.2008, 9 Ca 476/07, ebenso wie das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 07.05.2008, 12 Sa 62/08, dem Begehren der Klägerin auf Wiedereinsetzung bzw. dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht statt.
Das LAG berücksichtigte dabei die zum 01.04.2008 in Kraft getretene Änderung des § 5 Abs. 4 KSchG und verband das Verfahren über die nachträgliche Klagezulassung mit der Klage in der Hauptsache. Es entschied somit über die von der Klägerin gegen den Beschluss des ArbG Mannheim eingelegte Beschwerde nicht mehr durch Beschluss, sondern erließ nach mündlicher Verhandlung ein Urteil. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wurde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Klägerin.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen.
Soweit der bislang vorliegenden Pressemitteilung zu entnehmen ist, hat das BAG ebenso wie die Vorinstanzen das Verschulden des zuerst beauftragten Rechtsanwalts an der Nichteinhaltung der Klagefrist gemäß § 85 Abs. 2 ZPO demjenigen der Klägerin gleichgesetzt, d.h. der Klägerin den Pflichtverstoß ihres Erstanwalts gegen die bei Wahrung der Klagefrist zu beachtende Sorgfalt zugerechnet.
Aufgrund des somit verschuldeten Versäumens der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gab auch das BAG dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, der ja nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG fehlendes Verschulden bei der Fristversäumung voraussetzt, nicht statt.
Mit dieser Entscheidung ist der eingangs erwähnte jahrelange Streit darüber, ob § 85 Abs. 2 ZPO auf § 5 KSchG anwendbar ist oder ob die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens gekündigten Arbeitnehmern den Zugang zu den Arbeitsgerichten unzumutbar erschwere, verbindlich entschieden.
Während das BAG noch mit Beschluss vom 20.08.2002, 2 AZB 16/02, nach der vor dem 01.04.2008 geltenden Rechtslage die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines LAG im Verfahren auf nachträgliche Zulassung einer Klage verneint hatte, da § 78 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verb. mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Überprüfung einer Entscheidung des LAG in einem solchen Fall nicht vorsah, konnte das BAG infolge der zum 01.04.2008 in Kraft getretenen Änderung des § 5 Abs. 4 KSchG nunmehr im Revisionsverfahren - endlich - zu der unterschiedlichen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Stellung nehmen. Diese Entscheidung fiel zu Lasten der Arbeitnehmer und damit zu Gunsten der Arbeitgeber aus.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
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