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Arbeitsrecht aktuell: 09/136 Klagezulassung bei Fristversäumung des juristischen Vertreters




Keine nachträgliche Klagezulassung bei Klagefristversäumung durch Gewerkschaftsjurist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2009, 2 AZR 548/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin, und Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

03.08.2009. Möchte man sich als Arbeitnehmer gegen eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr setzten, hat man dazu in aller Regel gemäß den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nur drei Wochen Zeit, gerechnet ab dem Zugang der Kündigungserklärung. Ist die Kündigungsschutzklage nach Ablauf dieser Frist nicht bei Gericht eingegangen, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 4 Satz 1 KSchG in Verb. mit § 7 KSchG).

Auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist bleibt ein letzter Weg zur Kündigungsschutzklage: § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG sieht vor, dass das Gericht die Klage nachträglich zuzulassen hat, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm zuzumutenden Sorgfalt an der Fristeinhaltung gehindert war. Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist ihrerseits spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Klageerhebung zu beantragen.

Lange Jahre war unter Arbeitsrechtlern umstritten, ob das Verschulden einer mit der Klageerhebung vom Arbeitnehmer beauftragten Person „dem Arbeitnehmer zuzurechnen“ ist oder nicht. Hält man eine Verschuldenszurechnung für richtig, gibt es keine nachträgliche Klagezulassung, wenn der Prozessbeauftragte schuldhaft die Klagefrist versäumt hat (sein Verschulden ist dann als das des Arbeitnehmers anzusehen). Hält man eine Verschuldenszurechnung dagegen für falsch, hat der gekündigte Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Erteilung eines Klageauftrags alles aus seiner Sicht erforderliche getan, um die Frist einzuhalten. Versäumt dann der Prozessbeauftragte die Frist, kann der Arbeitnehmer nachträgliche Klagezulassung beantragen, die ihn selbst keine Schuld trifft und die seines Bevollmächtigten ihm nicht zuzurechnen ist.

Seit dem 01.04.2008 ist über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage nicht mehr wie zuvor durch einen gesonderten Beschluss des Gerichts, sondern zusammen mit der Kündigungsschutzklage bzw. durch Urteil zu entscheiden. Damit besteht erstmals seit dem 01.04.2008 die Möglichkeit für das Bundesarbeitsgericht (BAG), über die Voraussetzungen einer nachträglichen Klagezulassung zu entscheiden. Da nämlich nach alter Rechtslage das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung durch Beschluss entscheiden musste und ein solcher Beschluss nur mit einer sofortigen Beschwerde zum Landesarbeitsgericht (LAG) angegriffen werden konnte, endete der Instanzenzug mit der Entscheidung des LAG, d.h. das BAG konnte bislang über Fälle der nachträglichen Klagezulassung nicht entscheiden. Seitdem Anträge auf nachträgliche Klagezulassung zusammen mit dem Urteil im Kündigungsschutzverfahren entschieden werden, können solche Entscheidungen bis hoch zum BAG gehen.

Seitdem das BAG die Möglichkeit, zu den Fragen der nachträglichen Klagezulassung zu entscheiden, hat es bereits einige Urteile hierzu erlassen. So stellte es mit Urteil vom 11.12.2008 (2 AZR 472/08) fest, dass die schuldhafte Klagefristversäumung durch einen Rechtsanwalt dem Arbeitnehmer gemäß § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen ist (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 09/007). Beauftragt ein Arbeitnehmer daher einen Anwalt mit einer Kündigungsschutzklage und „verbaselt“ der Anwalt die Klagefrist, hat der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis endgültig verloren und kann dann nur noch den Anwalt in Regress nehmen, d.h. von diesem Schadensersatz in Geld verlangen.

Mit Urteil vom 28.05.2009 (2 AZR 548/08 - Pressemitteilung 57/09) musste das BAG nunmehr entscheiden, ob für einen gewerkschaftlichen Prozessbevollmächtigten dasselbe gilt wie für einen Rechtsanwalt.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Als ein Arbeitnehmer am 19.07.2008 die Kündigung seines Arbeitgebers erhielt, ging Tags darauf zu einem Besprechungstermin bei seiner Gewerkschaft, um einen Kündigungsschutzprozess einzuleiten. Eine Gewerkschaftsangestellte nahm die Unterlagen des Arbeitnehmers und den Klageauftrag entgegen. Zu diesem Zeitpunkt war der Leiter der Geschäftsstelle, mit dem der Arbeitnehmer einen Besprechungstermin vereinbart hatte, verhindert.

Von einer DGB-Gewerkschaft entgegengenommene Unterlagen eines zur Klage entschlossenen Gewerkschaftsmitglieds werden in der Regel umgehend an den DGB Rechtsschutz weitergeleitet, der als zentrale Einrichtung die Prozessvertretung für Mitglieder von DGB-Gewerkschaften übernimmt. Im vorliegenden Fall lief das allerdings schief. Die vom Arbeitnehmer fristgerecht einen Tag nach der Kündigung übergebenen Unterlagen wurden aufgrund von Bauarbeiten mit erheblicher Verzögerung, nämlich erst am 11.09.2007 an den DGB Rechtsschutz weitergeleitet. Der erhob am 13.09.2008 Kündigungsschutzklage, verbunden mit dem Antrag, die verspätete Klage gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen.

Das Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau) wies den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung mit Beschluss vom 15.01.2008 (7 Ca 378/07) zurück. Das LAG Baden-Württemberg ließ dagegen die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 07.05.2008 (10 Sa 26/08) nachträglich zu.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG entschied anders als das LAG Baden-Württemberg, d.h. es wies den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ab. Die Urteilsgründe sind derzeit nur in Gestalt einer Pressemitteilung des BAG bekannt (Pressemitteilung 57/09), d.h. die schriftliche Urteilsbegründung ist der Öffentlichkeit noch nicht bekannt gemacht worden.

Soweit der Pressemitteilung zu entnehmen ist, berücksichtigt das BAG ausdrücklich, dass der Kläger selbst an der Versäumung der Klagefrist schuldlos war, da er bereits am Tage nach Erhalt der Kündigung mit der Beauftragung seiner Gewerkschaft alles Erforderliche für die Einleitung eines Prozesses getan hatte. Das hilft ihm aber nach Ansicht des BAG nichts, da er sich das Verschulden seines gewerkschaftlichen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Dass die Gewerkschaft ein Verschulden traf, ist für das BAG nicht zweifelhaft, da man in der dortigen Geschäftsstelle Vorkehrungen hätte treffen müssen, um die rechtzeitige Bearbeitung bzw. Weiterleitung fristgebundener Klageaufträge zu gewährleisten. Das hatte die Gewerkschaft unterlassen und mit die Fristversäumung verschuldet.

Mit dieser Entscheidung setzt das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Zurechnung des Verschuldens von Prozessbevollmächtigten fort. Dieser Rechtsprechung zufolge ist anwaltliches Verschulden dem Arbeitnehmer zuzurechnen (BAG, Urteil vom 11.12.2008, 2 AZR 472/08), und das Verschulden eines gewerkschaftlichen Rechtssekretärs gilt dasselbe. Gründe, gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte bzw. die von diesen vertretenen Arbeitnehmer gegenüber Rechtsanwälten bzw. deren Mandanten besserzustellen, sind nicht gegeben. Zwar untersteht eine Gewerkschaft, wenn sie zugunsten ihrer Mitglieder Leistungen gerichtlichen Rechtsschutzes erbringt, dem Schutz der Koalitionsfreiheit gemäß Art.9 Abs.3 Grundgesetz (GG), doch verletzt eine Verschuldenszurechnung wohl kaum die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Gewerkschaft ja niemand dazu zwingt, Leistungen des Rechtsschutzes anzubieten. Bieten Gewerkschaften einen solchen Service an, müssen sie auch für die Sorgfalt geradestehen, die man dann beachten muss.

Fazit: Will man als Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung des Arbeitgebers hunderprozent sicher gehen, dass die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben wird, muss man sich letztlich vor Ablauf der Frist bei seinem Rechtsanwalt oder seinem Gewerkschaftsvertreter darüber vergewissern, d.h. man muss seinem Prozessvertreter „auf die Finger gucken“.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

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