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Arbeitsrecht aktuell: 07/21 Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte Behinderter




Das Verbot der behinderungsbedingten Diskriminierung gemäß § 81 Abs.2 Nr.1 und 2 SGB IX alte Fassung setzt keine Schwerbehinderung voraus

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2007, 9 AZR 823/06

20.06.2007. In § 81 Abs.2 Nr.1 und 2 SGB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - alte Fassung - findet sich ein Verbot der behinderungsbedingten Diskriminierung von Arbeitnehmern.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass dieses gesetzliche Verbot auch Arbeitnehmer schützt, die zwar behindert sind, aber nicht zugleich auch schwerbehindert im Sinne des SGB IX. Ein Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot setzt daher zwar eine Behinderung des Arbeitnehmers, aber keine Schwerbehinderung voraus:

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Nach § 81 Abs.2 Nr.1, 2 SGB IX in der vor dem Inkrafttreten des AGG geltend Fassung hatte ein schwerbehinderter Mensch einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn er bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Behinderung benachteiligt wird. Dieser Anspruch ist seit Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 in § 15 AGG enthalten. Nach dem Wortlaut des SGB IX galten Diskriminierungsverbot und Entschädigungsnorm aber nur dann, wenn der Betroffene schwerbehindert war, d.h. behindert mit einen Grad der Behinderung von mindestens 50 oder einem Schwerbehinderten "gleichgestellt" war.

Demgegenüber erfasst der Begriff der "Behinderung" nach der Rechtsprechung des EuGH im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf jede Einschränkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein länger andauerndes Hindernis für die Teilhabe am Berufsleben bildet.

Vor diesem Hintergrund entschied das BAG über die Frage, ob § 81 Abs.2 Nr.1, 2 SGB IX alte Fassung auch auf Behinderte Anwendung findet, die einen Grad der Behinderung von weniger als 50 aufweisen und auch keine Gleichstellung erwirkt haben. Zu dieser Frage äußerte sich das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 03.04.2007.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Die klagende Arbeitnehmerin war wegen einer Neurodermitis seit langem behindert mit einem Grad von 40. Einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hatte sie nicht gestellt. Im Oktober 2003 bewarb sie die Klägerin beim Land Berlin als Angestellte für den Bereich Parkraumbewirtschaftung und nahm erfolgreich an der Anstellungsprüfung teil. Bei der ärztlichen Eignungsuntersuchung legte sie den Bescheid des Versorgungsamtes über ihre Behinderung vor. Darauf hin teilte ihr das Land Berlin mit, dass sie wegen ihrer Neurodermitis für die Tätigkeit im Bereich der Parkraumbewirtschaftung nicht verwendungsfähig sei und daher nicht eingestellt werden würde. Ihre Bewerbung sei mithin erfolglos.

Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrte die Klägerin angemessene Entschädigung aufgrund der aus ihrer Sicht erlittenen behinderungsbedingten Benachteiligung. Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zu einer Entschädigung in Höhe von 12.000 EUR. Das Landesarbeitsgericht Berlin wies die Klage dagegen ab. Hiergegen legte die Klägerin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Zur Begründung heißt es:

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen ungerechtfertigter Benachteilung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 81 Abs.2 Nr.1 und 2 SGB IX in der bis zum 17.08.2006 geltenden Fassung setze eine Verletzung des in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbots voraus. Dieses gelte nur für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bzw. für Gleichgestellte.

Da der Gesetzgeber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mit § 81 Abs. 2 SGB IX die Richtlinie 2000/78/EG im Hinblick auf das Merkmal "Behinderung" nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, müsse § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX europarechtskonform ausgelegt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH liege eine Behinderung im Sinne der Richtlinie bereits bei jeder physischen, geistigen und psychischen Beeinträchtigung vor, die ein länger andauerndes Hindernis für die Teilhabe am Berufsleben darstelle. Auf einen bestimmten Grad der Behinderung komme es nach dieser Rechtsprechung nicht an. Dies müsse daher auch für den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 2 SGB IX gelten.

Fazit: Im Ergebnis konnte sich die Klägerin daher im vorliegenden Fall auf das Diskriminierungsverbot berufen. Ob auch eine Entschädigung zu zahlen war, musste allerdings noch näher aufgeklärt werden. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitgeber mit sog. berufsbezogenen Anforderungen argumentieren, d.h. er kann die Schlechterstellung eines behinderten Menschen je nach Lage des Falles damit rechtfertigen, dass die zu besetzende Stelle mit objektiven Anforderungen verbunden ist, die der behinderte Bewerber nicht erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hatte daher näher aufzuklären, ob die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Parkraumbewirtschaftung mit bestimmten Anforderungen an die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit verbunden ist und ob die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

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Letzte Überarbeitung: 26. April 2012

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