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Urteile zum Arbeitsrecht: 9 AZR 823/06
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| Schlagworte: |
Behinderung,Benachteiligung,Diskriminierung,Diskriminierung,Schwerbehinderung |
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
9 AZR 823/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
03.04.2007 |
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| Leitsätze: |
In gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (juris SGB 9) war schon vor Inkrafttreten des AGG einem öffentlichen Arbeitgeber verwehrt, eine Bewerberin um eine Stelle im öffentlichen Dienst wegen ihrer Behinderung (GdB 40) zu benachteiligen. (Rn.18) (Rn.22)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Berlin
Landesarbeitsgericht Berlin |
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Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9. März 2006 - 5 Sa 1794/05 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über einen Anspruch der
Klägerin auf Entschädigung wegen der Benachteiligung auf Grund einer Behinderung
bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses. |
| 2 |
Die Klägerin leidet an Neurodermitis. Mit Bescheid
vom 31. Januar 1994 hatte das Versorgungsamt bei ihr einen Grad der Behinderung
(GdB) von 40 festgestellt. Einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten
Menschen hat sie nicht gestellt. Von 1995 bis Ende 2003 war die Klägerin
in einem Arbeitsverhältnis mit überwiegend stehender Tätigkeit beschäftigt.
Während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses war sie wegen ihrer Neurodermitis
nicht arbeitsunfähig erkrankt. |
| 3 |
Die Klägerin bewarb sich im Oktober 2003 bei
der Polizei des beklagten Landes als Angestellte für den Bereich der Parkraumbewirtschaftung.
An einem schriftlichen Auswahlverfahren und an einer schriftlichen Prüfung
nahm sie mit Erfolg teil. Zur weiteren Bearbeitung ihrer Bewerbung wurde
die Klägerin auf Veranlassung des Landespolizeiverwaltungsamtes ärztlich
untersucht. Anlässlich dieser Untersuchung legte sie den Bescheid des Versorgungsamtes
über den Grad ihrer Behinderung vor. Mit Schreiben vom 1. April 2004 teilte
der Polizeipräsident in Berlin der Klägerin mit, dass der Befund ihrer Neurodermitis
zur gesundheitlichen Nichteignung für die Tätigkeit in der Parkraumüberwachung
geführt habe. Daraufhin lehnte die Einstellungsbehörde des beklagten Landes
mit Schreiben vom 6. April 2004 die Einstellung der Klägerin ab, weil sie
nach polizeiärztlicher Untersuchung für die Tätigkeit in der Parkraumüberwachung
nicht geeignet sei. |
| 4 |
Am 22. April 2004 machte der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin gegenüber dem Polizeipräsidenten - Landesverwaltungsamt - schriftlich
eine angemessene Entschädigung in Geld wegen einer ungerechtfertigten Benachteiligung
auf Grund ihrer Behinderung geltend. Das beklagte Land zahlte eine solche
Entschädigung nicht. |
| 5 |
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung
einer angemessenen Entschädigung. Obwohl sie auf Grund ihrer Behinderung
mit einem GdB von 40 kein schwerbehinderter Mensch iSd. SGB IX sei, sei
sie ein behinderter Mensch im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates
vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: Richtlinie).
Die Richtlinie sei durch die Bundesrepublik Deutschland nicht vollständig
in nationales Recht umgesetzt worden. Sie könne sich daher zur Anspruchsbegründung
auf diese Richtlinie stützen. Der nationale Gesetzgeber hätte den Schutz
behinderter Menschen im SGB IX nicht davon abhängig machen dürfen, dass
sie entweder schwerbehindert oder auf Antrag schwerbehinderten Menschen
gleichgestellt worden seien. |
| 6 |
Die bloße Behauptung des ärztlichen Dienstes
des beklagten Landes, die Klägerin sei auf Grund ihrer Neurodermitis für
die Tätigkeit in der Parkraumüberwachung nicht geeignet, genüge nicht den
Anforderungen an die dem beklagten Land obliegende Darlegungs- und Beweislast
zur Rechtfertigung der Benachteiligung. |
| 7 |
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das beklagte
Land zu verurteilen, an sie 12.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2004 zu zahlen, hilfsweise das
beklagte Land zu verurteilen, an sie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte
Entschädigung nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
| 8 |
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. |
| 9 |
Es vertritt die Auffassung, ein Anspruch auf
Entschädigung stehe der Klägerin auf Grund des SGB IX nicht zu, weil sie
weder ein schwerbehinderter Mensch noch ein diesem gleichgestellter behinderter
Mensch sei. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheitere bereits
daran, dass der Begriff der Behinderung in dieser nicht definiert sei. Der
nationale Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, den Schutz der behinderten
Menschen im SGB IX auf behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens
50 bzw. auf diesen gleichgestellte behinderte Menschen zu beschränken. |
| 10 |
Im Übrigen sei auf Grund der ärztlichen Untersuchung
davon auszugehen, dass sich die Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit
durch die Tätigkeit in der Parkraumüberwachung weiter verschlimmere, so
dass die Klägerin ihre Aufgabe künftig nicht mehr wahrnehmen könne. Dies
gelte nicht nur deswegen, weil sie verstärkten Umwelt- und Witterungseinflüssen
im Straßenverkehr ausgesetzt werde, sondern auch weil sie mit erheblicher
Widerstands- und Widerspruchsbereitschaft betroffener Verkehrsteilnehmer
zurecht kommen müsse. |
| 11 |
Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zur
Zahlung einer Entschädigung iHv. 12.000,00 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage
abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin
ihr Klagebegehren weiter, während das beklagte Land die Zurückweisung der
Revision beantragt. |
Entscheidungsgründe |
| 12 |
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Für eine abschließende
Entscheidung des Senats fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. |
| 13 |
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit
der Begründung abgewiesen, die Bundesrepublik Deutschland habe die Richtlinie
durch die Bestimmung des § 81 Abs. 2 SGB IX bezüglich der Diskriminierung
wegen Behinderung umgesetzt. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch
nach § 81 Abs. 2 SGB IX in den bis 17. August 2006 geltenden Fassungen lägen
nicht vor, da die Klägerin weder schwerbehinderter Mensch iSd. § 81 Abs.
2 SGB IX aF iVm. § 2 Abs. 2 SGB IX sei noch gem. § 2 Abs. 3 iVm. § 68 Abs.
2 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sei. |
| 14 |
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält
einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. |
| 15 |
II. Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung
kann sich auf Grund einer europarechtskonformen Anwendung des § 81 Abs.
2 SGB IX aF ergeben. |
| 16 |
1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht
davon aus, dass die Klägerin die normierten Anspruchsvoraussetzungen in
§ 81 Abs. 2 SGB IX aF nicht erfüllt. Die Klägerin, bei der ein GdB von 40
festgestellt wurde, ist kein schwerbehinderter Mensch iSd. § 81 Abs. 2 Satz
1 SGB IX aF, weil als ein solcher nur eine Person gilt, bei der ein GdB
von wenigstens 50 vorliegt, § 2 Abs. 2 SGB IX. Die Gleichstellung mit einem
schwerbehinderten Menschen ist auch nicht gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der bis
31. Dezember 2003 geltenden Fassung: “durch das Arbeitsamt”) erfolgt. |
| 17 |
Dazu fehlt schon der erforderliche Antrag; denn
der Antrag des behinderten Menschen auf Gleichstellung ist materiell-rechtliche
Voraussetzung für den Erlass des konstitutiven Verwaltungsaktes (vgl. BAG
24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 43 =
EzA KSchG Krankheit Nr. 51) . |
| 18 |
2. Diese gesetzliche Regelung des § 81 Abs.
2 SGB IX aF stellt keine gemeinschaftskonforme Umsetzung der Richtlinie
dar. |
| 19 |
Der Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie
ist in der Weise zu verstehen, dass hiervon nicht nur schwerbehinderte Menschen
und ihnen gleichgestellte iSv. § 81 Abs. 2 SGB IX aF, § 68, § 2 Abs. 2 und
Abs. 3 SGB IX erfasst werden. “Behinderung” im Sinne der Richtlinie ist
vielmehr ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff, der für die gesamte Gemeinschaft
autonom und einheitlich auszulegen ist. Der Begriff der Behinderung ist
weder in der Richtlinie selbst definiert noch verweist die Richtlinie für
die Bestimmung des Begriffs auf das Recht der Mitgliedsstaaten (EuGH 11.
Juli 2006 - C-13/05 - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999
Richtlinie 2000/78 Nr. 1) . |
| 20 |
Aus Art. 1 der Richtlinie geht hervor, dass
es Zweck der Richtlinie ist, einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung von
Diskriminierungen wegen der Behinderung in Beschäftigung und Beruf zu schaffen
(EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 3 = EzA EG-Vertrag
1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 1) . In diesem Zusammenhang ist der Begriff
der Behinderung so zu verstehen, dass er eine Einschränkung erfasst, die
insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen
zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden
am Berufsleben bildet. Dabei unterscheidet sich der Begriff der Behinderung
bewusst von dem der “Krankheit”. Beide Begriffe dürfen daher nicht ohne
Weiteres gleichgesetzt werden. Damit eine Einschränkung unter den Begriff
der Behinderung fällt, muss es wahrscheinlich sein, dass sie von langer
Dauer ist (EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - aaO) . Davon geht auch die auf
eine internationale Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation zurückgehende
Definition der Behinderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aus. |
| 21 |
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat die so
verstandene Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt.
Das folgt schon aus dem Urteil des EuGH vom 23. Februar 2006 (- C-43/05
- AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 2) . Danach hat die Bundesrepublik Deutschland
ua. ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verletzt, indem sie nicht alle
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die notwendig sind, um
der Richtlinie in Bezug auf die “Diskriminierung” wegen einer “Behinderung”
nachzukommen. |
| 22 |
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie enthält die Vorgabe
eines Diskriminierungsverbotes für alle Fälle einer Behinderung im Sinne
des Gemeinschaftsrechts und nicht nur für Behinderungen, die so schwer sind,
dass sie einen bestimmten Grad überschreiten. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst.
a der Richtlinie gilt diese für alle Personen im öffentlichen und privaten
Bereich, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Bedingungen
- einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den
Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig
von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen
Aufstiegs. Nach Art. 5 muss der Mitgliedsstaat zudem angemessene Vorkehrungen
treffen, dass die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes “für Menschen
mit Behinderung” gewährleistet wird. |
| 23 |
Ausdrücklich sieht die Richtlinie einen Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung in Geld nicht vor, wenn eine Person wegen
ihrer Behinderung bei der Einstellung diskriminiert wird. Allerdings verlangt
Art. 17 Satz 1 der Richtlinie, dass die Mitgliedsstaaten Sanktionen festlegen,
die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung
der Richtlinie zu verhängen sind. Art. 17 Satz 2 der Richtlinie bestimmt,
dass die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen
können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Für eine
solche Regelung hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden. Er hat in
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB IX aF bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot
bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses schwerbehinderten und nach
§ 68 Abs. 3 SGB IX auch gleichgestellten behinderten Bewerbern einen Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung in Geld eingeräumt. Diese Regelung ist
für das AGG im Wesentlichen inhaltsgleich in § 15 AGG übernommen worden.
Mit der durch das Gesetz vom 14. August 2006 vorgenommenen Neufassung des
§ 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wird auf diese Bestimmungen verwiesen. Die alte
gesetzliche Regelung genügt nicht den Vorgaben der Richtlinie. Art. 1 der
Richtlinie nennt als Zweck der Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen
Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung. Dieser
gemeinschaftsrechtliche Begriff der Behinderung ist nicht auf behinderte
Menschen beschränkt, bei denen eine Schwerbehinderung vorliegt (§ 2 Abs.
2 SGB IX: GdB wenigstens 50) oder die diesen gleichgestellt sind, weil nach
§ 2 Abs. 3 SGB IX der GdB weniger als 50 aber wenigstens 30 beträgt, und
die aus arbeitsplatzbezogenen Gründen ihre Gleichstellung beantragt haben.
Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass der nationale Gesetzgeber
frei sei, für den Diskriminierungsschutz eine “graduell messbare” Behinderung
zu verlangen, so hat es übersehen, dass im Streitfall diese Voraussetzung
erfüllt ist. Die nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zuständige Behörde hatte
für die Klägerin das Vorliegen einer Behinderung festgestellt und den GdB
auf 40 festgestellt. Nicht zuzustimmen ist der Auffassung des Landesarbeitsgerichts,
diese Behinderung mit einem GdB von 40 sei nicht “relevant”, weil keine
Gleichstellung nach § 68 Abs. 2 SGB IX erfolgt sei. Diese Ansicht verkennt,
dass nach § 2 Abs. 3 SGB IX eine Gleichstellung nur dann mit Aussicht auf
Erfolg beantragt werden kann, wenn die dort geregelten besonderen arbeitsmarkt-
oder arbeitsplatzbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese nicht in
der Person des behinderten Menschen liegenden Voraussetzungen rechtfertigen
keine Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Benachteiligungsverbots. Deshalb
widersprach es den Vorgaben aus Art. 2, 5 und 17 der Richtlinie, den Geltungsbereich
der zur Bekämpfung der Diskriminierung erforderlich gehaltenen Schutzvorschriften
und Sanktionen auf schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Beschäftigte
zu verengen. Diese Einschränkung ist nichts anderes als eine von der Richtlinie
nicht zugelassene Herausnahme der Gruppe der Einfach-Behinderten aus dem
Schutzbereich des Umsetzungsgesetzes. Das hat der Europäische Gerichtshof
mit Urteil vom 23. Februar 2006 (- C-43/05 - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr.
2) festgestellt. Da ansonsten Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot
sanktionslos blieben, müssen auch die Entschädigungsansprüche nach § 81
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB IX aF für nicht schwerbehinderte Menschen
und nicht gleichgestellte behinderte Beschäftigte anwendbar sein. |
| 24 |
4. Das beklagte Land kann sich nicht mit Erfolg
auf Abs. 18 der Erwägungen zur Richtlinie berufen. Danach darf mit dieser
Richtlinie den Streitkräften sowie der Polizei, den Haftanstalten oder den
Notfalldiensten “unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft
dieser Dienste zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen
oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen,
um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können”. |
| 25 |
Es kann dahinstehen, ob die Parkraumüberwachung
eine Tätigkeit ist, die dem Begriff “Polizei” iSd. Abs. 18 der Erwägungen
zur Richtlinie unterfällt. Diese Erwägung befreit die Polizei der Mitgliedsstaaten
nicht grundsätzlich vom Verbot der Benachteiligung von Bewerbern mit Behinderung
bei Einstellungsentscheidungen. Sie stellt lediglich verdeutlichend klar,
dass die Polizei im Einzelfalle einen behinderten Bewerber deshalb ablehnen
darf, weil dieser auf Grund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, sämtliche
polizeilichen Aufgaben zu erfüllen, die ihm übertragen werden können. Diese
Erwägung der Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber dadurch in nationales
Recht umgesetzt, dass er in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 SGB IX aF die
unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung dann für zulässig erklärt
hat, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der von dem schwerbehinderten
Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche
und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. |
| 26 |
5. Um den rechtlichen Schutz, der sich für den
behinderten Menschen aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, zu gewährleisten
und die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren, sind die
nationalen Gerichte verpflichtet, jede dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen
(so zur Diskriminierung wegen des Alters: EuGH 22. November 2005 - C-144/04
- EuGHE I 2005, 9981; BAG 26. April 2006 - 7 AZR 500/04 - AP TzBfG § 14
Nr. 23 = EzA TzBfG § 14 Nr. 28) . |
| 27 |
Schon daraus kann gefolgert werden, dass die
gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmung des § 81 Abs. 2 SGB IX aF, die einen
Entschädigungsanspruch wegen einer Benachteiligung auf Grund einer Behinderung
bei der Einstellungsauswahl beschränkt, gemeinschaftsrechtskonform auch
auf alle Bewerber mit einer Behinderung im Sinne der Richtlinie anzuwenden
ist. |
| 28 |
Jedenfalls ist die Vorgabe auf alle Arten von
Behinderungen, unabhängig, ob eine Schwerbehinderung vorliegt oder eine
Gleichstellung erfolgt ist, unmittelbar anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende
Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen
sowie ihre Aufgabe gem. Art. 5 EG-Vertrag (jetzt Art. 10 EG), alle zur Erfüllung
dieser Verpflichtung geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu
treffen, allen öffentlichen Stellen der Mitgliedsstaaten (vgl. 4. Oktober
2001 - C-438/99 - EuGHE I 2001, 6915 mwN) . |
| 29 |
Damit hatte das beklagte Land als “öffentliche
Stelle” iSd. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Vorgaben der
Richtlinie unmittelbar anzuwenden. |
| 30 |
III. Ob im Streitfall der Klägerin ein Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung zusteht, kann der Senat nicht entscheiden.
Es fehlt insoweit an tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. |
| 31 |
1. Der Anspruch scheitert nicht bereits an der
Einhaltung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
SGB IX aF. Die Klägerin hat die zweimonatige Frist mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten
vom 22. April 2004 an den Polizeipräsidenten des beklagten Landes gewahrt.
Mit diesem Schreiben hat sie “auf Grund der ungerechtfertigten Benachteiligung”
eine “angemessene Entschädigung in Geld” gefordert. Die Ablehnung der Bewerbung
war durch das Schreiben des Polizeipräsidenten vom 6. April 2004 erfolgt.
Die Geltendmachung gegenüber derjenigen Behörde, welche die Ablehnung der
Bewerbung ausgesprochen und das Bewerbungsverfahren durchgeführt hat, ist
ausreichend. Das beklagte Land muss sich das Handeln ihrer für die Verwaltungshandlung
zuständigen Behörde anrechnen lassen. Es ist auch unschädlich, dass die
Klägerin in ihrem Schreiben den geltend gemachten Schadensersatzanspruch
nicht beziffert hat. Die Geltendmachung eines Anspruches “auf angemessene
Entschädigung in Geld” ist ausreichend. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB
IX aF ist “ein Anspruch” geltend zu machen. Durch den unbestimmten Artikel
wird deutlich, dass der Anspruchsteller dem Arbeitgeber lediglich verdeutlichen
muss, einen Anspruch wegen Benachteiligung auf Grund einer Behinderung geltend
zu machen. Weiterer Angaben bedarf es nicht (Senat 15. Februar 2005 - 9
AZR 635/03 - BAGE 113, 361) . |
| 32 |
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
kann ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nicht ausgeschlossen werden.
Das Landesarbeitsgericht wird unter Berücksichtigung der Auslegung des Begriffs
“Behinderung” im Sinne der Richtlinie zu prüfen haben, ob die Klägerin durch
das beklagte Land bei der Bewerberauswahl für die Einstellung im Bereich
der Parkraumüberwachung wegen ihrer Behinderung unter Verstoß gegen § 81
Abs. 2 SGB IX aF benachteiligt worden ist. |
| 33 |
a) In Betracht kommt eine so genannte unmittelbare
Diskriminierung. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie liegt eine
unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung
in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt,
als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Klägerin
wäre danach benachteiligt, wenn sie wegen ihrer Behinderung bei der Besetzung
der Stelle im Bereich der Parkraumbewirtschaftung nicht berücksichtigt oder
zumindest in ihrem Recht auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren
verletzt worden wäre und wenn das beklagte Land für die Nichtberücksichtigung
keine sachlichen Gründe iSd. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3
SGB IX aF darlegen könnte. |
| 34 |
Diese Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht
nach den Grundsätzen des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX aF zu treffen haben.
Die dort geregelte Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast entspricht
der Vorgabe aus Art. 10 der Richtlinie. |
| 35 |
Macht ein behinderter Beschäftigter Tatsachen
glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen,
trägt nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX aF der Arbeitgeber die
Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene sachliche Gründe
vorliegen oder dass eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende Anforderung für
diese Tätigkeit ist. Als “Beschäftigter” iSd. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB
IX aF gilt dabei auch der Bewerber um ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis.
Dies folgt zwingend aus dem Gesetzeswortlaut, der die Benachteiligung eines
behinderten “Beschäftigten” auch “bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen
Beschäftigungsverhältnisses” verbietet. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 der
Richtlinie. Danach obliegt es immer dann, wenn Personen, die sich durch
die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten,
Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung
vermuten lassen, dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
vorgelegen hat (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - BAGE 113, 361) . |
| 36 |
Die bloße Glaubhaftmachung mit den Mitteln des
§ 294 ZPO ist nicht ausreichend. Die gesetzliche Regelung betrifft das Beweismaß.
Das Gericht muss daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität
zwischen Behinderteneigenschaft und Nachteil gewinnen (Senat 15. Februar
2005 - 9 AZR 635/03 - BAGE 113, 361; BAG 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03
- BAGE 109, 265) . |
| 37 |
b) Der klägerische Sachvortrag lässt nach diesen
Grundsätzen eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Behinderung vermuten.
Mit Bescheid vom 31. Januar 1994 wurde bei der Klägerin wegen ihres Hautleidens
ein GdB von 40 festgestellt. Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes hat
die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren, dauernden Einbuße
der körperlichen Beweglichkeit geführt. Diesen Bescheid hat die Klägerin
dem beklagten Land im Rahmen des Einstellungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.
Dieses hat die Klägerin daraufhin wegen Neurodermitis nicht auf die freie
Stelle in der Parkraumüberwachung eingestellt. Dies hat das beklagte Land
der Klägerin nach der durch das Landespolizeiverwaltungsamt veranlassten
ärztlichen Untersuchung ausdrücklich mitgeteilt. Damit steht fest, dass
die Klägerin eine weniger günstige Behandlung im Rahmen des Einstellungsverfahrens
erhalten hat, als eine mit ihr in vergleichbarer Position befindliche Person,
bei der keine Behinderung vorliegt. Das beklagte Land hat sich zur Ablehnung
der Bewerbung mit Schreiben vom 6. April 2004 ausschließlich auf die zuvor
erfolgte ärztliche Untersuchung vom 16. März 2004 bezogen. Die der Untersuchung
vorangegangenen Auswahlschritte eines schriftlichen Auswahlverfahrens und
eines darauf folgenden Vorstellungsgespräches hatte die Klägerin mit Erfolg
absolviert. Dies genügt hier, um von der Kausalität zwischen der Behinderung
der Klägerin und dem Nachteil, dh. der Erfolglosigkeit ihrer Bewerbung,
auszugehen. |
| 38 |
c) Das Landesarbeitsgericht wird in der neuen
Berufungsverhandlung zu prüfen haben, ob die vom Land vorgebrachten beruflichen
Anforderungen geeignet sind, die weniger günstige Behandlung zu rechtfertigen.
Dazu obliegt es dem beklagten Land, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu
beweisen, dass der Klägerin wegen ihrer Behinderung eine bestimmte körperliche
Funktion fehlt, die wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung
für eine Tätigkeit in der Parkraumbewirtschaftung ist, § 81 Abs. 2 Satz
2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX aF. Zu beachten ist, dass das Interesse des Arbeitgebers,
die Anzahl von krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten möglichst gering
zu halten, noch keine berufliche Anforderung darstellt. |
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Letzte Überarbeitung: 7. April 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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