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Arbeitsrecht aktuell: 09/205 Ausschlussfrist im AGG könnte unzulässig sein
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Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 03.06.2009, 5 Sa 3/09
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden?
06.11.2009. Beschäftigte sind im Erwerbsleben durch das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Diskriminierungen geschützt. Zu den nach dem Gesetz verbotenen Fällen einer Diskriminierung gehört auch die Benachteiligung wegen des Alters, wie z.B. die Ablehnung eines Stellenbewerbers wegen seines angeblich zu jungen oder zu hohen Alters.
Gemäß § 11 AGG in Verbindung mit § 7 AGG müssen Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei und daher u.a. altersneutral ausgeschrieben werden, d.h. so, dass sich ein fachlich geeigneter Bewerber ungeachtet seines Alters angesprochen fühlen kann.
Verstößt der Arbeitgeber bei Ausschreibungen gegen diese Pflicht und bewirbt sich eine „zu junge“ oder „zu alte“ Person ernsthaft, aber ohne Erfolg auf die diskriminierend ausgeschriebene Stelle, besteht gemäß § 22 AGG eine gesetzliche Vermutung dafür, dass eine Diskriminierung wegen des Alters gegeben ist. Dann hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass die Ablehnung des Bewerbers nicht aufgrund seines Alters erfolgte. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, steht dem Bewerber eine Geldentschädigung zu, die meist auf drei Monatsgehälter begrenzt ist (§ 15 Abs.2 Satz 2 AGG).
Der Entschädigungsanspruch des diskriminierten Bewerbers setzt nach § 15 Abs.4 AGG voraus, dass er seinen Anspruch binnen zwei Monaten nach der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Diese Ausschlussfrist ist vielfach kritisiert worden. Beanstandet wird, dass die Betroffenen häufig erst lange Zeit nach dem Bewerbungsverfahren von der Diskriminierung erfahren und daher die Zweimonatsfrist des AGG zu kurz sei: Bei sonstigen Diskriminierungen beginnt sie mit der Kenntnis des Betroffenen von der Diskriminierung, d.h. später. Bemängelt wird auch, dass diese Verkürzung des Rechtsschutzes mit der hinter dem AGG stehenden Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar sei.
Nunmehr hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg mit dieser Rechtsfrage zu befassen (Beschluss vom 03.06.3009, 5 Sa 3/09).
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg zugrunde?
Die beklagte Arbeitgeberin annoncierte in einer Zeitung eine Stelle als Callcenter-Agent mit folgendem Inhalt:
„Wir suchen für unser junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen. Du telefonierst gern? Dann bist du genau richtig bei uns. Wir geben Dir die Möglichkeit sogar damit Geld zu verdienen. Du bist zwischen 18 – 35 Jahre alt…“
Die 41jährige Klägerin bewarb sich Mitte November 2007 auf die Stellanzeige. Am 21.11.2007 erhielt sie ihre Bewerbungsunterlagen mit einem Vermerk zurück, dass alle Plätze belegt seien. Statt der Klägerin wurden zwei Frauen des Jahrgangs 1985 und 1987 eingestellt.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie die Stelle wegen Ihres Alters nicht bekommen habe und forderte eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern.
Ohne die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern, reichte die Klägerin am 29.01.2008 Klage ein, d. h. zehn Wochen nach der Stellenabsage.
Die Arbeitgeberin verteidigte sich damit, dass zum Zeitpunkt des Bewerbungseingangs die Stelle bereits besetzt gewesen sei. Darüber hinaus rügte sie die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG.
Das Arbeitsgericht Hamburg schloss sich der Rechtsansicht der Arbeitgeberin an (Urteil vom 10.12.2008, 28 Ca 178/08). Die Frage, ob tatsächlich eine Altersdiskriminierung gegeben war, musste seiner Ansicht nach nicht entschieden werden, da der Anspruch der Klägerin bereits aufgrund der Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist des § 15 Abs.4 AGG ausgeschlossen sei. Hiergegen legte die mit ihrer Klage abgewiesene Bewerberin Berufung zum LAG Hamburg ein.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden?
Das LAG führte zunächst aus, dass die Beklagte zwar grundsätzlich zur Zahlung eines Schadensersatz- und Entschädigungsanspruchs verpflichtet sei, denn aufgrund der in der Stellenausschreibung enthaltenen Altersbegrenzung auf 35 Jahren sei eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters anzunehmen, die die Beklagten nicht entkräften konnte. Der Anspruch der Klägerin scheitere jedoch an der Frist des § 15 Abs.4 AGG, da diese ihren Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe.
Allerdings zweifelt das LAG an der Vereinbarkeit der Ausschlussfrist des AGG mit dem hinter dem AGG stehenden europäischen Recht, so dass es den Rechtsstreit aussetzte und dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens mehrere Fragen vorlegte, die es im Wesentlichen wie folgt erläutert:
Zunächst hält das Gericht die Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG im Vergleich zu anderen nationalen Fristenregelungen für bedenklich. Denn im allgemeinen unterliegt die Geltendmachung von Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen wegen eines vorvertraglichen Verhaltens des Arbeitgebers, so das Gericht, in Deutschland gar keiner Ausschlussfrist, so dass solche Ansprüche innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden können. Auch Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierungen aufgrund anderer Vorschriften des deutschen Rechts, z.B. auf der Grundlage von § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), unterliegen nur der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Außerdem meint das LAG Hamburg, dass nach europäischem Recht ein effektiver Rechtsschutz zu gewährleisten sei. Daraus leitet das Gericht ab, dass kurze Ausschlussfristen wie die hier streitige, die erheblich kürzer als die allgemeinen Verjährungsfristen sind, durch zwingende Gründe der Rechtssicherheit gerechtfertigt sein müssen. Eine solche Rechtfertigung sieht das LAG Hamburg hier aber nicht als gegeben an.
Zwar sei es für den Arbeitgeber erheblich, ob er Bewerbungsunterlagen nur zwei Monate oder vielmehr drei Jahre aufbewahren müsse. Ein solcher Verwaltungsaufwand sei aber nicht so unverhältnismäßig hoch, dass diskriminierten Bewerbern eine nur zweimonatige Frist zuzumuten sei. In diesem Zusammenhang verwies das LAG auch auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, die zur Geltendmachung von Ansprüche eine kürzere Frist als drei Monate vorsehen, eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthalten und daher unzulässig sind.
Schließlich weist das LAG darauf hin, dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG erheblich kürzer als die in der Vorgängerregelung (§ 611a Abs.4 BGB alter Fassung) enthaltene Frist ist. Denn nach dieser Regelung konnten, falls keine kürzeren vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen bestanden, Ansprüche wegen geschlechtsbedingter Diskriminierung innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden. So gesehen verschlechtert § 15 Abs.4 AGG die Rechtsposition der Betroffenen und stehe daher im Widerspruch zum Verschlechterungsverbot des Art. 8 der Richtlinie 2000/78/EG.
Fazit: Ob die Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG ausreichendem Maße umgesetzt wurde, bleibt weiterhin umstritten. Zum einen bilden Fälle der Altersdiskriminierung derzeit den Schwerpunkt der juristischen Diskussion, zum anderen die Frage, ob das AGG ausreichend schwere bzw. abschreckende Sanktionen enthält. Die hier streitige Ausschlussfrist schwächt jedenfalls die Sanktionen ab.
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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