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Arbeitsrecht aktuell: 06/19 Bundesarbeitsgericht lockert Sozialauswahl bei Kündigungen.




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.11.2006 - 2 AZR 812/05

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Kündigt der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen nur einem Teil der Arbeitnehmer, die von der Reduzierung des Arbeitsbedarfs "an sich" betroffen wären, so muß er eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten treffen (§ 1 Abs.3 Satz 1 KSchG).

BEISPIEL: Es sollen 50 von 100 Verkaufskräften aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden. Die 100 Verkaufskräfte bzw. "Kündigungskandidaten" sind nach ihren vertraglich bestimmten Arbeitsaufgaben untereinander austauschbar bzw. auf derselben betrieblichen Ebene miteinander vergleichbar ("horizontale Vergleichbarkeit").

In diesem Fall hat der Arbeitgeber von den 100 "Kündigungskandidaten" diejenigen 50 für die Kündigung auszuwählen, die nach den nach im Gesetz genannten sozialen Gesichtspunkten am wenigsten schutzbedürftig sind und daher den Arbeitsplatzverlust am ehesten verkraften können.

Die gesetzlich vorgeschriebenen "sozialen Gesichtspunkte" sind: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung.

Oft bewertet der Arbeitgeber zur Objektivierung bzw. zur besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung die sozialen Gesichtspunkte mit Hilfe eines Punktesystems, d.h. den einzelnen sozialen Gesichtspunkten werden Punktwerte zugeordnet und dann geprüft, wie viele Punkte ein jeder der "Kündigungskandidaten" aufweist. Diese können dann mit Hilfe der von ihnen jeweils erreichten Punktzahlen eine Rangfolge gebracht werden. Auf der Grundlage einer solchen Rangfolge werden - von Härtefällen abgesehen - die Arbeitnehmer gekündigt, die die wenigsten Sozialpunkte aufweisen.

Je mehr potentiell zu kündigende Arbeitnehmer mit Hilfe eines solchen Punktesystems in eine Rangfolge der sozialen Schutzbedürftigkeit gebracht werden müssen, desto eher unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Ermittlung der Punktzahlen Fehler. So kann es bei der Auswahl von zum Beispiel 50 zu kündigenden Arbeitnehmer aus 100 "Kündigungskandidaten" leicht passieren, daß ein Arbeitnehmer auf den sicheren Platz 48 gesetzt wird, obwohl er bei richtiger Anwendung des Punkteschemas auf Platz 55 gesetzt und daher hätte gekündigt werden müssen. Das hat zur Folge, daß einer der 50 Gekündigten, nämlich der sozial schutzbedürftigste bzw. der auf Rangnummer 51 gesetzte Arbeitnehmer, richtigerweise auf Rangnummer 50 hätte gesetzt werden müssen, so daß ihm zu Unrecht gekündigt wurde.

Klar ist, daß ein solcher Fehler im Kündigungsschutzprozess jedenfalls dem Arbeitnehmer hilft, dem die falsche bzw. zur Kündigung führende Rangnummer 51 zugewiesen wurde, obwohl er eigentlich die richtige ("rettende") Rangnummer 50 hätte erhalten müssen.

Sehr fraglich ist dagegen, ob sich auch alle anderen gekündigten Arbeitnehmer auf einen solchen Fehler der Rangfolgenbildung berufen können, d.h. im obigen Beispiel die Arbeitnehmer mit der Rangfolge 52 bis 100. Diese Betrachtungsweise heißt "Dominotheorie", da jede falsche Positionierung eines Arbeitnehmers bei der Rangfolgenbildung dazu führt, daß auch alle nachfolgenden Positionen als rechtlich falsch anzusehen sind, d.h. "umkippen".

Für die Dominotheorie spricht, daß die Sozialauswahl objektiv falsch war und man nach dem Gesetz eine Kündigung nur bei fehlerfreier Sozialauswahl hinnehmen muß. Gegen die Dominotheorie spricht, daß die "weiter unten" auf der Liste befindlichen Arbeitnehmer ja auch dann zurecht hätten gekündigt werden können, wenn der Fehler bei der Rangfolgenbildung "weiter oben" nicht unterlaufen wäre, da sie in beiden Fällen zu wenig Sozialpunkte gehabt hätten, um ans rettende Ufer zu kommen: Ihre Namen hätten m.a.W. in jedem Fall auf der Kündigungsliste gestanden.

Die Dominotheorie wurde in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.1984 (2 AZR 543/83) entwickelt und wird seitdem vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angewandt. Ihr Kernsatz lautet (Bundesarbeitsgericht, a.a.O. Leitsatz 2):

"Wird mehreren Arbeitnehmern aus dringenden betrieblichen Gründen zur selben Zeit gekündigt, einem vergleichbaren Arbeitnehmer dagegen nicht, der erheblich weniger hart von der Kündigung betroffen wäre, so können sich alle gekündigten Arbeitnehmer auf diesen Auswahlfehler mit Erfolg berufen."

Dieser Betrachtungsweise folgten - trotz vielfach geäußerter Kritik - auch viele Arbeits- und Landesarbeitsgerichte.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

In dem vom Bundesarbeitsgericht nunmehr entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber auf Grund rückläufiger Aufträge einen Beschäftigungsüberhang von 55 Arbeitnehmern in dem gewerblichen Bereich, der mehr als 500 Arbeitnehmer umfaßte. Er erstellte zur Vorbereitung der anstehenden 55 betriebsbedingten Kündigungen anhand eines Punktesystems eine Rangfolge. Die 55 Arbeitnehmer mit den niedrigsten Punktzahlen wählte er zur Kündigung aus. Darunter befand sich auch der Kläger. Er argumentierte in seiner Kündigungsschutzklage, der Arbeitgeber habe einem bestimmten Arbeitnehmer 5 Punkte zuviel zugemessen. Ziehe man dem betreffenden Arbeitnehmer diese 5 Punkte ab, so "rutsche" er auf die Liste der 55 zu kündigenden Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber entgegnete: Selbst wenn das richtig wäre und dem betreffenden Arbeitnehmer an sich zu kündigen gewesen wäre, so könne davon doch nur derjenige Arbeitnehmer profitieren, dem bei richtiger Berechnung der Punktzahl nicht hätte gekündigt werden können, also der bisher auf Platz 55 der Rangliste gesetzte Arbeitnehmer. Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Der Kläger bleibe nämlich aufgrund seiner Punktzahl auch dann unter den 55 Arbeitnehmern mit den geringsten Sozialpunkten, wenn dem von ihm benannten und zu Unrecht mit zuviel Punkten bedachten Arbeitnehmer gekündigt worden wäre.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.07.2005, 6 Sa 893/04) gaben dem Kläger recht, d.h. sie erklärten die Kündigung in Anwendung der Dominotheorie für unwirksam.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das Landesarbeitsgericht zurück. Dabei rückte es ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung bzw. von der Dominotheorie ab, d.h. es erklärte, dieser Betrachtungsweise künftig nicht mehr zu folgen.

Welche Konsequenzen hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts?

Kann der Arbeitgeber in Fällen der vorliegenden Art im Kündigungsschutzprozeß aufzeigen, daß der gekündigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zur Kündigung angestanden hätte, so ist die Kündigung - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. In diesen Fällen ist der Fehler für die Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers nicht ursächlich geworden und die Sozialauswahl rechtlich als ausreichend anzusehen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat erhebliche praktische Auswirkungen in Fällen betriebsbedingter Massenkündigungen. In derartigen Fällen, d.h. bei der Kündigung Dutzender oder gar Hunderter Arbeitnehmer, kann es praktisch nie vermieden werden, daß ein Arbeitnehmer aufgrund einer fälschlich zu hoch angesetzten Punktzahl nicht auf der Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer steht, obwohl er bei richtiger Anwendung des Punkteschemas dorthin gehört.

Künftig wird der Nachweis eines solchen Fehlers bei der Rangfolgenbildung nur noch dem Arbeitnehmer zum Erfolg seiner Kündigungsschutzklage verhelfen, der durch die Herabstufung eines Arbeitskollegen soweit auf der Liste nach oben geschoben wird, daß er das rettende Ufer erreicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.11.2006 - 2 AZR 812/05


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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

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