Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 10/183 Trennung von Betriebsratsarbeit und Arbeitskampf




Betriebsrats- und Gewerkschaftsfunktion müssen streng auseinander gehalten werden

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 06.05.2010, 3 TaBVGa 10/10

20.09.2010. Betriebsräte sind wie alle anderen Arbeitnehmer berechtigt, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein. Es ist ihnen jedoch verboten, als Betriebsratsmitglied an "Maßnahmen des Arbeitskampfes", d.h. in aller Regel an Streiks, teilzunehmen. Privat "kämpfen" dürfen sie allerdings. Vielen fällt es schwer zwischen ihrer ehrenamtlich-betriebsverfassungsrechtlichen und privat-gewerkschaftlichen Funktion zu trennen. Dabei wird immer wieder unterschätzt, wie ernst Gerichte das Arbeitskampfverbot nehmen: Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 06.05.2010, 3 TaBVGa 10/10

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Betriebsrat und Gewerkschaft - auf getrennten Wegen zum Wohl der Arbeitnehmer

Betriebsrat und Arbeitgeber sollen gemäß § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenarbeiten. Stehen Tarifverhandlungen an, kann dieser Grundsatz aber schnell einmal unter die Räder kommen. Da eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber mit der Beteiligung an gewerkschaftlichen Streiks unvereinbar ist, erklärt § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG daher „Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat“ ausdrücklich für „unzulässig“.

Das betriebsverfassungsrechtliche Arbeitskampfverbot bedeutet nicht, dass es für Betriebsratsmitglieder generell verboten wäre, sich an Streikmaßnahmen zu beteiligen. Oft sind Betriebsräte aktive Gewerkschaftsmitglieder und dort auch in führender Position tätig, z.B. Mitglieder von gewerkschaftlichen Tarifkommissionen. § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verlangt von Betriebsratsmitgliedern „nur“, dass sie ihr Amt als Betriebsrat von ihrer Streikteilnahme bzw. ihrer Eigenschaft als Gewerkschaftsmitglied strikt trennen müssen.

Verboten wäre es daher z.B., wenn sich ein Betriebsratsvorsitzender in dieser Eigenschaft, d.h. unter Hinweis auf diese betriebsverfassungsrechtliche Funktion, an die Belegschaft wenden und sie zum Streik aufrufen würde. Fraglich ist allerdings, unter welchen Umständen Betriebsratsmitglieder in einer solchen, d.h. unzulässigen Weise auf ihr Amt hinweisen. Bildlich gesprochen müssen sie vor ihrer Teilnahme an Streiks erst einmal „den Hut des Betriebsrats“ vom Kopf nehmen.

Aber genügt es dazu schon, wenn ein Betriebsratsvorsitzender andere Betriebsräte - unter Hinweis auf sein Amt - per E-Mail zum Streik aufruft und diese E-Mail als vertraulich gekennzeichnet? Über eine solche schwierige Gemengelage hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) München vor kurzem zu entscheiden (Beschluss vom 06.05.2010, 3 TaBV Ga 10/10).

Der Fall: Betriebsratsvorsitzender ruft mit dienstlicher E-Mail zum Streik auf

Der Arbeitgeber, der bundweit Gartenfachmärkte betreibt, befand sich mit der Gewerkschaft ver.di in Tarifverhandlungen über einen Haustarifvertrag. Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates übersandte eine E-Mail an alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats sowie an weitere Betriebsratsmitglieder, in der er über den Stand der Tarifverhandlungen informierte die Meinung äußerte, dass man ohne Streiks nicht vorankommen werde. Der E-Mail war ein zweiseitiges Flugblatt der Gewerkschaft ver.di zur Verteilung an die Belegschaft beigefügt. Das Flugblatt trug die Überschrift „Tarifflucht bei D.! Warum Streik?“ und der Zwischenüberschrift „Arbeitskampf ist unvermeidbar!“.

Die E-Mail endete mit einer offiziellen Signaturzeile, die den Absender als Gesamtbetriebsratsvorsitzenden auswies und die Kontaktdaten seines Betriebsratsbüros aufführte. Zum Versenden der E-Mail wurde eine privat eingerichtete E-Mail-Adresse benutzt, die zwar den Firmennamen des Arbeitgebers beinhaltete, aber keine offiziell vom Arbeitgeber eingerichtete Adresse war. Die E-Mail war in der Betreffzeile als vertraulich gekennzeichnet.

Nachdem dem Arbeitgeber diese E-Mail auf unbekanntem Wege zugespielt worden war, forderte er den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden dazu auf, eine vorgefertigte Unterlassungserklärung abzugeben, was dieser verweigerte. Daraufhin zog der Arbeitgeber im Beschlussverfahren vor das Arbeitsgericht Augsburg mit dem Eilantrag, es dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zu untersagen, sich in dieser Eigenschaft Arbeitskampfmaßnehmen gegen den Arbeitgeber zu beteiligen, dazu aufzurufen oder sie in sonstiger Weise zu fördern.

Das Arbeitsgericht Augsburg wies den Antrag ab, obwohl es der Meinung war, dass der Gesamtbetriebsratsvorsitzende gegen das Arbeitskampfverbot verstoßen hatte (Beschluss vom 14.04.2010, 7 BVGa 8/10). Zur Begründung verwies das Arbeitsgericht darauf, dass der Arbeitgeber die Vertraulichkeit der E-Mail gebrochen und außerdem schon vor Einleitung des Gerichtsverfahrens „zurückgekeult“ hatte, indem er kämpferische Äußerungen aus der streitigen E-Mail zitierte und der Belegschaft zur Kenntnis brachte, ohne dabei zu erwähnen, dass die aus der E-Mail zitierten Stellen ihrerseits Literaturzitate (Jack London) waren.

LAG München: Selbst wenn die E-Mail privat "gemeint" war, liegt ein erheblicher Verstoß gegen das Arbeitskampfverbot vor

Das LAG München hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und gab dem Unterlassungsantrag des Arbeitgebers statt, weil die streitige E-Mail als einen erheblichen Verstoß gegen das Arbeitskampfverbot bewertete.

Entscheidend für das LAG war die Überlegung, dass der Gesamtbetriebsratsvorsitzende am Ende seiner E-Mail ausdrücklich auf sein Amt als Gesamtbetriebsratsvorsitzender hingewiesen hatte. Dass die E-Mail nur an Betriebsräte übersandt worden war und diese möglicherweise das Amt des Verfassers ohnehin gekannt hatten, spielte nach Ansicht des LAG keine entscheidende Rolle. Auch die Vertraulichkeit der E-Mail änderte nichts an dem Verstoß gegen da betriebsverfassungsrechtliche Arbeitskampfverbot. Da das LAG vor dem Hintergrund der Einlassungen des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden auch von einer Wiederholungsgefahr ausging und angesichts des andauernden Tarifkonflikts ein Verfügungsgrund bestand, erließ es die vom Arbeitgeber beantragte Unterlassungsverfügung.

Fazit: Die Entscheidung des LAG ist angesichts des Inhalts der streitigen E-Mail zurecht ergangen. Natürlich dürfen Betriebsräte an gewerkschaftlichen Streiks teilnehmen und sie auch organisieren helfen - aber eben unter sorgfältiger Vermeidung aller Hinweise auf ihre Stellung als Betriebsratsmitglieder. Hier im Streitfall hätte es genügt, die streitige E-Mail nicht nur an die privaten E-Mail-Adressen der Empfänger zu versenden, sondern von einer eindeutig privaten E-Mail-Adresse des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden aus. Und im Abspann der E-Mail hätte nicht auf die Funktion des Absenders als Gesamtbetriebsratsvorsitzender hingewiesen werden sollen, sondern auf seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. Mit E-Mail-Signaturen kann und sollte man sorgfältiger umgehen als hier im Streitfall geschehen.

Fragwürdig ist die Begründung des LAG allerdings, wenn das Gericht meint, schon „der Adressatenkreis des Schreibens“ schließe eine Kommunikation zwischen “normalen” Belegschaftsmitgliedern aus. An wen sich Betriebsräte bei ihren (erlaubten!) Streikaktivitäten richten, steht ihnen frei. Die Tatsache, dass sich der Gesamtbetriebsratsvorsitzende speziell an die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und an weitere Betriebsratsmitglieder gewandt hatte, machte die E-Mail noch nicht zu einer unzulässigen Arbeitskampfmaßnahme im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Berlin, 05.04.2012
Unkündbarkeit:

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11

Hannover, 11.03.2012
Befristung:

Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10