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Arbeitsrecht aktuell: 11/249 Mitbestimmung bei Streikbrucharbeit?




Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer in bestreikten Nachbarbetrieb

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2011, 1 ABR 2/10

14.12.2011. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Weder der Betriebsrat als Gremium bzw. Organ noch einzelne Betriebsratsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Betriebsrats dürfen Streiks organisieren. Das ist der Gewerkschaft vorbehalten. Vor einer Beteiligung am Streik müssen Betriebsäte daher erst einmal „den Hut des Betriebsrats“ vom Kopf nehmen.

Wird ein Betrieb bestreikt, versucht der bestreikte Arbeitgeber oft, arbeitswillige Arbeitnehmer in bestreikte Abteilungen zu versetzen. Bei solchen Streikbrucharbeiten steht das Arbeitskampfrecht über der Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Betriebsrat hier ausnahmsweise nicht gemäß § 99 BetrVG anzuhören und um Zustimmung zur Versetzung zu bitten.

Aber hat der Betriebsrat auch dann kein Mitbestimmungsrecht, wenn arbeitswillige Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb versetzt werden sollen, um dort Streikbrucharbeiten zu verrichten? Ja, so das BAG in einer Entscheidung vom gestrigen Tage (BAG, Beschluss vom 13.12.2011, 1 ABR 2/10).

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Mitbestimmung bei Versetzungen während eines Arbeitskampfs?

Da sich der Betriebsrat aus Streiks heraushalten soll, d.h. neutral sein soll, bleibt er auch während eines Streiks im Amt und kann daher im Prinzip alle seine Rechte weiter ausüben. Andererseits vertritt der Betriebsrat die Belegschaft und deren Interessen, und genau um diese geht es ja bei einem Streik.

Die Vorstellung, der Betriebsrat könnte sich neutral verhalten, wenn der Arbeitgeber ihn gemäß § 99 BetrVG um Zustimmung zu einer Versetzung von Streibrechern in eine bestreikte Abteilung bittet, ist daher lebensfremd. Außerdem wäre es eine Zumutung für den Arbeitgeber, wenn er für eine Arbeitskampfmaßnahme (Organisation von Streikabwehr) die Zustimmung des Betriebsrats bräuchte. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber daher beim Einsatz von Streikbrechern in einem bestreikten Betrieb nicht auf die Zustimmung des für diesen Betrieb zuständigen Betriebsrats angewiesen.

Aber gilt das auch, wenn Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen bestreikten Betrieb versetzt werden sollen, um dort Streikbrucharbeit zu leisten, d.h. ist auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in dem nicht bestreikten Betrieb eingeschränkt? Immerhin sind dieser Betrieb und sein Betriebsrat "weit weg" von dem bestreikten Betrieb und dem dortigen Arbeitskampf.

BAG: Der Betriebsrat eines nicht bestreikten Betriebs, dessen Arbeitnehmer in einen bestreikten Betrieb zu Streikbrucharbeiten versetzt werden sollen, hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG

Der Lebensmittelgroßhändler Lekkerland unterhält in Frechen bei Köln zwei Betriebe, nämlich seine Zentrale und ein Logistikzentrum. Im Sommer 2007 wurde das Logistikzentrum bestreikt. Dabei ging es zunächst um einen Verbandstarifvertrag, der auch den Mitarbeitern der Zentrale zugute gekommen wäre, und später um einen nur für das Logistikzentrum geltenden Haustarifvertrag. Lekkerland versetzte während beider Streiks Arbeitnehmer von der Zentrale ins Logistikzentrum, um sie dort Streikbrucharbeiten verrichten zu lassen. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte Lekkerland dabei nicht.

Das Arbeitsgericht Köln meinte, dafür wäre die Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale nötig gewesen (Beschluss vom 07.10.2008, 14 BV 113/07). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln war der Ansicht, eine Zustimmung des Zentralenbetriebsrats wäre jedenfalls während des Streiks um den Verbandstarif erforderlich gewesen, denn von diesem hätten ja auch die Arbeitnehmer der Zentrale profitiert, so dass deren Betriebsrat hier nicht neutral sein könne (LAG Köln, Beschluss vom 13.08.2009, 7 TaBV 116/08).

Stimmt alles nicht, so das BAG: Der Betriebsrat in der Zentrale hatte unter keinen Umständen mitzubestimmen. Eine Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen ihm gehörenden bestreikten Betrieb zwecks Streikbrucharbeit unterliegt generell nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Dabei ist es unerheblich, ob der umkämpfte Tarifvertrag auch den Arbeitnehmern des abgebenden Betriebs zugute kommen soll oder nicht. Das BAG begründet dies mit dem Argument, dass andernfalls die Arbeitskampfmöglichkeiten des bestreikten Arbeitgebers zu sehr beschränkt würden.

Fazit: Der Betriebsrat hat, so das BAG, generell kein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen während eines Streiks zum Zwecke von Streikbrucharbeiten. Immerhin ist der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dazu verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig vor Durchführung der personellen Maßnahme mitzuteilen, welche Arbeitnehmer er vorübergehend zur Streikabwehr einsetzen will. Nimmt der Arbeitgeber diese Pflicht ernst, kann sich der Betriebsrat des abgebenden Betriebs freuen, da er dem Arbeitgeber vorab in die Karten schauen kann, d.h. die vom Arbeitgeber geplanten Streikabwehrmaßnahmen sind dem Betriebsrat vorab konkret darzulegen.

Damit hat die Arbeitgeberseite im Ergebnis durch die aktuelle BAG-Entscheidung wenig gewonnen. Denn auch dann, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat des abgebenden Betriebs ganz normal gemäß § 99 BetrVG beteiligen müsste, könnte er Streikbrucharbeiten als vorläufige personelle Maßnahmen anordnen und dann vor Gericht ziehen mit dem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats. Letztlich ist Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten so oder so kein wirkliches Hindernis für den Arbeitgeber bei der Organisation von Streikabwehr.

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Letzte Überarbeitung: 12. Januar 2012

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