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Arbeitsrecht aktuell: 10/111 Recht des Betriebsrats zur Veröffentlichung im Intranet
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Unternehmen muss Publikationen des Betriebsrats unzensiert veröffentlichen
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.11.2009, 9 TaBV 241/08
10.06.2010. In mehreren neueren Entscheidungen haben Arbeitsgerichte Betriebsräten das Recht zuerkannt, Zugang zum Internet zu haben.
Viele größere Betrieben haben neben einem Internetzugang auch ein unternehmenseigenes Intranet, in dem sie Informationen bereit stellen.
Der Betriebsrat in einem kürzlich vom Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall forderte, Publikationen auch im Intranet unzensiert veröffentlichen zu dürfen. Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.11.2009, 9 TaBV 241/08.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Der § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung stellen muss. Was "erforderlich" ist, bestimmt dabei nicht der Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann im Grundsatz selber entscheiden, was erforderlich ist, muss dabei allerdings neben einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts auch das Interesse des Arbeitgebers, insbesondere an einer Kostenbegrenzung, im Blick haben.
Der Betriebsrat hat hierbei aber einen Beurteilungsspielraum. Die Arbeitsgerichte dürfen dabei nur prüfen, ob dieser Spielraum überschritten ist, das dann aber auch sehr genau.
In einigen aktuellen Entscheidungen haben die Arbeitsgerichte dabei dem Betriebsrat das Recht zugesprochen, Zugang zum Internet zu bekommen. Da das Internet als wichtige und preiswerte Informationsquelle nicht mehr wegzudenken ist, halten die Arbeitsgerichte zu Recht den Zugang zum Internet für erforderlich, wenn der Betrieb ohnehin über einen Internetzugang verfügt.
Viele größere Betriebe verfügen über ein unternehmenseigenes Intranet, über das betriebsinterne Informationen durch den Arbeitgeber verbreitet werden. Ein derartiges Intranet ist auch für den Betriebsrat interessant. Fraglich ist dabei aber, ob der Betriebsrat selbst nach Belieben eigene Publikationen im Intranet veröffentlichen darf.
Damit befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) (Hesssisches LAG, Beschluss vom 05.11.2009, 9 TaBV 241/08).
Ein Spezialwerkstoffhersteller, der in seinem Betrieb 700 Arbeitnehmer beschäftigte, unterhielt ein unternehmenseigenes Intranet, was wohl auch dem Umstand geschuldet war, dass die Beschäftigten überwiegend am Computer arbeiteten. Im Intranet gibt es einen „Newsticker“, der Betriebsrat hat eine eigene Seite, über den Link „Abteilungen“ aufrufbar.
Wenn der Betriebsrat Publikationen im Intranet veröffentlichen wollte, stellte der Arbeitgeber sie dort ein. Anders allerdings bei zwei Reden des Betriebsratsvorsitzenden, die nach Ansicht des Arbeitgebers politische Tendenzen aufwiesen und den Arbeitgeber herabwürdigten. Diese beiden Reden zensierte der Arbeitgeber, d.h. er verweigerte eine Veröffentlichung im Intranet.
Der Betriebsrat pochte auf ein Recht zum eigenständigen unzensierten Einstellen von Publikationen in das Intranet. Jedenfalls müsse er das Recht haben, die unzensierten Publikationen durch den Arbeitgeber in das Intranet (auf die Betriebsratsseite und in den Newsticker) einstellen zu lassen.
Das Arbeitsgericht Hanau gab dem Betriebsrat Recht. Nur den Zugang zum Newsticker hielt es für nicht begründet (Beschluss vom 28.08.2008, 2 BV 1/08).
Das Hessische LAG gab teilweise dem Betriebsrat, teilweise dem Arbeitgeber Recht. Ein Recht, Publikationen selber über einen eigenen Zugang in das Intranet einzustellen verneinte das Gericht, erkannte dem Betriebsrat jedoch das Recht zu, Publikationen durch den Arbeitgeber im Newsticker veröffentlichen zu lassen.
Der Betriebsrat kann selber bestimmen, welchen Inhalt seine Publikationen haben, ohne dass der Arbeitgeber hier Einfluss nehmen darf, solange die Publikationen nicht den Rahmen der Zuständigkeiten und Aufgaben des Betriebsrats überschreiten, meint das LAG. Sind diese Grenzen durch eine Publikation überschritten, kann der Arbeitgeber per Eilverfahren die Veröffentlichung unterbinden bzw. rückgängig machen. Er darf jedoch nicht selber Zensur üben und Publikationen nicht veröffentlichen. Dies ist nur in Ausnahmesituationen zulässig, nämlich bei Straftaten, weil dem Arbeitgeber dann ein Notwehr- bzw. Nothilferecht zusteht. Die eigene Zensur der Publikation durch den Arbeitgeber stellt eine rechtlich unzulässige Erschwerung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 2 BetrVG dar.
Einen Anspruch auf Veröffentlichung spricht das LAG dabei dem Betriebsrat nicht nur für die eigene Webseite des Betriebsrats zu. Wenn, wie hier, der Newsticker ein anerkanntes Mittel zur Verbreitung von aktuellen Informationen ist, muss auch der Betriebsrat dort Informationen veröffentlichen können, so das LAG. Das LAG kann nämlich keinen sachlichen Grund dafür erkennen, Informationen des Betriebsrats anders zu behandeln als Unternehmensinformationen.
Ein Recht des Betriebsrats, die Publikationen eigenhändig in das Intranet einzustellen, besteht dagegen nach Auffassung des LAG nicht. Hier ist das Interesse des Arbeitgebers an einem effektiven Virenschutz und einem einheitlichen Erscheinungsbild vorrangig. Dabei spielte wohl auch eine Rolle, dass den Betriebsratsmitgliedern die für die Benutzung des Intranets notwendigen erweiterten Kenntnisse fehlten. Um sein technisch sensibles Netzwerk zu schützen, durfte dem Arbeitgeber nach Ansicht des LAG deshalb nicht abgesprochen werden, eine zentrale Stelle mit dem Einstellen von Veröffentlichungen zu betrauen. Dabei geht es jedoch allein um die technische Umsetzung von Veröffentlichungen, eine inhaltliche Kontrolle ist unzulässig, stellt das LAG klar.
Fazit: Betriebsräte können nicht nur ein Recht auf Nutzung des Internets, sondern auch auf Nutzung eines Intranets haben, wenn dieses als Kommunikationsmittel im Betrieb genutzt wird. Wenn der Betrieb ein Intranet betreibt, haben Betriebsräte deshalb Anspruch darauf, ihre Publikationen auch dort veröffentlichen zu lassen. Dem Interesse des Arbeitgebers wird schon dadurch Rechnung getragen, dass er die technische Umsetzung der Veröffentlichung in die Hand nehmen kann uns sich gegebenenfalls nachträglich gerichtlich gegen seiner Ansicht nach unzulässige Publikationen zu Wehr setzen kann.
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
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Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
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Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
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Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
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Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
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