|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/131 Versuchte Umgehung des § 613a BGB durch eintägige Transfergesellschaft und Losverfahren
|
 |

|
Arbeitsplatz gewinnen, sozialen Schutz verlieren?
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
08.07.2010. § 613a BGB regelt für den Fall eines Betriebsüberganges den Übergang der Arbeitsplätze vom Verkäufer auf den Erwerber. Im Wesentlichen soll die Vorschrift den im Arbeitsverhältnis erworbenen sozialen Schutz sichern. Betriebserwerber sind also mit dem gleichen Kündigungsschutz und Betriebsrentenansprüchen konfrontiert wie der ursprüngliche Arbeitgeber. Es ist daher für so machen Unternehmer interessant, nach Strategien zu suchen, mit denen diese Situation vermieden werden kann. Rechtlich gesehen gibt es hierfür eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten. Der Unterschied zwischen erlaubter Gestaltung und verbotener Umgehung ist jedoch fließend. Fälle aus diesem Grenzbereich sind daher immer besonders interessant. Häufig sind sie juristisch gesehen ebenso kreativ wie moralisch fragwürdig. Ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen zeigt das wieder einmal deutlich: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09.
von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
|
Gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tritt der Käufer eines Betriebes in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Es gibt bei einem Betriebsübergang also einen Arbeitgeberwechsel kraft Gesetzes, ohne das sich der Arbeitsvertrag im Übrigen verändert. Auf diese Weise schützt der Gesetzgeber den unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit den bereits erworbenen sozialen Schutz. Insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und die mit zunehmender Dauer länger werdenden Kündigungsfristen (§ 622 BGB) bleiben auch bei dem neuen Arbeitgeber weiter einschlägig.
§ 613a BGB wird geschützt durch ein ungeschriebenes, von der Rechtsprechung entwickeltes Umgehungsverbot. Bei der Umgehung wird versucht, ein rechtlich unerlaubtes Ziel auf einem scheinbar gangbaren Weg zu erreichen. Dabei wird der Wortlaut des Gesetzes zwar vielleicht formal erfüllt, ohne aber seinem Sinn und Zweck gerecht zu werden. Umgehungsgeschäfte sind nach § 134 BGB i.V.m. § 613a BGB als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, d.h. rechtlich bedeutungslos.
Die arbeitsrechtlichen Obergerichte, allen voran das Bundesarbeitsgericht (BAG) arbeiteten in den letzten Jahren verstärkt die Kriterien für eine solche rechtswidrige Umgehung heraus. Es ist dabei mehr erforderlich als ein bloßes Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies ist nämlich auf Grund der grundgesetzlich gewährleisteten Vertragsfreiheit auch im Rahmen des § 613a BGB möglich. Dem entsprechend ist es grundsätzlich zulässig, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig einen Aufhebungsvertrag mit dem Veräußerer abschließt, in eine Transfer- bzw. Auffanggesellschaft (also quasi einen zeitweisen "Parkplatz für Arbeitsverhältnisse") wechselt und keine sichere Aussicht darauf hat, bei dem Erwerber eingestellt zu werden. Maßgeblich ist aber in letzter Konsequenz, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz endgültig verlieren soll oder ob nicht stattdessen beabsichtigt ist, den Arbeitsplatz zu erhalten, dabei aber den erworbenen sozialen Schutz zu beseitigen.
Ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Niedersachsen (Urteile vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09 und 7 Sa 780/09) zeigt anschaulich, wie trickreich eine solche versuchte Umgehung konstruiert sein kann.
Anfang 1982 trat der spätere Kläger als Fachmann für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung (REFA-Fachmann) in die Dienste einer GmbH, die Metallwaren produzierte. Im Jahr 2005 wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet.
Ende März 2006 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung über die Schaffung von Auffangstrukturen, die zugleich ein Interessenausgleich und Sozialplan ist“ sowie eine „Zusatzvereinbarung für den Fall der übertragenden Sanierung“.
Eine Woche später unterzeichnete der Kläger insgesamt sechs (!) ihm vorgelegte Fassungen eines dreiseitigen Aufhebungsvertrages, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der insolventen Firma und den Wechsel in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu - je nach Vertragsfassung - unterschiedlichen Zeitpunkten vorsahen.
Anfang Mai erwarb die spätere Beklagte, ebenfalls eine GmbH, das Betriebs- und Anlagevermögen des insolventen Unternehmens, aber nicht das Personal. Der Insolvenzverwalter legte den Mitarbeitern stattdessen befristete und unbefristete Arbeitsverträge der GmbH zur Unterzeichnung vor und wies darauf hin, dass kein Anspruch auf die Annahme des Angebotes der Arbeitnehmer auf Abschluss des vorbereiteten Arbeitsvertrages bestehe. Der Kläger unterschrieb den Vertrag, der auf dem "Stand 26.April 2006" war.
Am 29.05.2006 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beschäftigungsgesellschaft den Aufhebungsvertrag seiner Wahl, der den Transfer in die Beschäftigungsgesellschaft zum 31.05.2006 vorsah.
Am 01.06.2006 fand eine Betriebsversammlung statt. Den Beschäftigten wurde mitgeteilt, dass etwa 75 Prozent der Mitarbeiter der insolventen Firma von der Beklagten übernommen werden. Die zu übernehmenden Mitarbeiter wurden auf der Grundlage eines Stellenplans der Beklagten nach ihrer Funktion im Losverfahren (!) festgelegt. Der Kläger "gewann" die Unterzeichnung seines unbefristeten Arbeitsvertrages. Ende Juni schloss der Kläger mit der Beschäftigungsgesellschaft einen Aufhebungsvertrag mit Rückwirkung zum 01.06.2006. Effektiv schien der Kläger damit einen Tag in der Beschäftigungsgesellschaft gewesen zu sein.
Zwei Jahre später wurde dem Kläger wegen einer Werkschließung betriebsbedingt mit einer Quartalsfrist gekündigt. Der Kläger machte geltend, für die Berechnung seiner Kündigungsfrist sei die Beschäftigungszeit seit 1982 maßgeblich. Sie betrage daher sieben Monate. Die eintägige Unterbrechung sei irrelevant. Nachdem seine entsprechend begründete Klage vor dem Arbeitsgericht Hannover erfolgreich war, legte die beklagte GmbH Berufung ein.
Das LAG begründete seine Entscheidung ungewöhnlicherweise gleich dreifach. Im Wesentlichen ging es davon aus, dass der Vertrag mit der Beschäftigungsgesellschaft aus zwei Gründen als Umgehung des § 613a BGB unwirksam ist. Damit ging das Arbeitsverhältnis des Klägers samt der durch seine jahrzehntelange Tätigkeit verlängerten Kündigungsfrist und dem Schutz durch das KSchG auf die Beklagte per Betriebsübergang über. Sollte der Vertrag aber doch wirksam sein, dann sei er jedenfalls wegen seiner kurzen Dauer für die Berechnung der Kündigungsfrist unerheblich.
Völlig zu Recht geht das LAG davon aus, dass ein Betriebsübergang von dem insolventen Unternehmen auf die beklagte GmbH stattfand. Mit der Übernahme der wesentlichen Wirtschaftsgüter (Maschinen, etc.) und von zwei Dritteln des Personals konnte die Beklagte den Betrieb unterbrechungslos weiterführen.
Zwar hatte der Kläger durch das Losverfahren keine im Sinne der BAG-Rechtsprechung sichere Aussicht darauf gehabt, vom Erwerber aus der Beschäftigungsgesellschaft übernommen zu werden. Die aus dem April 2006 stammenden Arbeitsverträge und die Betriebsvereinbarungen belegten aber, dass von vornherein eine übertragende Sanierung bei gleichzeitigem Erhalt der Arbeitsplätze beabsichtigt war.
Der Widerspruch zwischen dem Erfordernis der sicheren Aussicht auf den Arbeitsplatz beim Erwerber und dem Losverfahren erschien dem LAG aber offensichtlich zu groß, um es bei dieser Begründung zu belassen. Das Gericht verwies daher auch auf die Auffassung des BAG, dass eine Umgehung vorliegt, wenn offensichtlich bezweckt wird, die Sozialauswahl zu umgehen. Die Beklagte habe zwar durch das Losverfahren für Unsicherheit hinsichtlich der Übernahme gesorgt, aber zugleich die nach dem KSchG erforderliche Sozialauswahl gezielt vermieden.
Vermutlich weil beide Begründungsansätze gewisse argumentative Schwächen haben, entschloss sich das LAG zu dem ungewöhnlichen Schritt, seinem Urteil eine dritte alternative Begründung für die Länge der Kündigungsfrist zu Grunde zu legen.
Es nimmt dabei Bezug auf die ständige Rechtsprechung des BAG, nach der wegen des sozialen Schutzzwecks des KSchG Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit dann anzurechnen sind, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. Einen solchen bejaht das Gericht hier angesichts der nur durch den Tag in der Transfergesellschaft unterbrochenen, unveränderten Tätigkeit.
Fazit: Die vom LAG zugelassene Revision wurde von der Beklagten eingelegt und ist nun unter dem Aktenzeichen 8 AZR 313/10 beim BAG anhängig. Das BAG wird höchstwahrscheinlich ebenfalls nach dem "wahren Geist" des § 613a BGB zu Gunsten des Arbeitnehmers entscheiden. Der Fall zeigt insgesamt sehr anschaulich, dass es ein Fehler sein kann, bei Arbeitnehmerschutzgesetzen zu formal zu denken. Im Zweifel ist hier nämlich nicht die feinsinnige Wortlautanalyse, sondern der Schutzgedanke entscheidend.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 31. August 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|