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Arbeitsrecht aktuell: 09/071: Die deutsche Unfallversicherung verstößt nicht gegen das Europarecht.




Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 05.03.2009, C-350/07 (Kattner gg. Metall-Berufsgenossenschaft)

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

29.04.2009. In Deutschland ist das gesetzliche System der Unfallversicherung im Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) geregelt. Auf dieser Grundlage müssen alle Unternehmen einer der für sie sachlich und örtlich zuständigen 25 Berufsgenossenschaften (BG) beitreten.

Die Zwangsmitgliedschaft und das damit verbundene Versicherungsmonopol der Berufsgenossenschaften führte in den letzten Jahren immer wieder zu Zweifeln daran, ob das System der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit der Verfassung und mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sei.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in den letzten Jahren mehrfach zu dieser Frage Stellung genommen (BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 16/03 R; Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 34/05 R; Urteil vom 20.03.2007, B 2 U 9/06 R). Dabei entschied es immer, dass die Pflichtmitgliedschaft rechtlich unbedenklich sei. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur italienischen Unfallversicherung (EuGH, Urteil vom 22.01.2002, C-218/00, Cisal ./. INAIL). Da das deutsche Unfallversicherungssystem in seinen Grundzügen dem italienischen System entspreche, sei die dazu ergangene EuGH-Rechtsprechung auf Deutschland übertragbar.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen das BSG-Urteil vom 11.11.2003 nicht zur Entscheidung an, was ein Hinweis darauf ist, dass die Rechtsprechung des BSG vom BVerfG auch künftig nicht beanstandet werden dürfte.

Trotz dieser deutlichen Tendenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hatte das sächsische Landessozialgericht (LSG) Zweifel an der Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung und legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) als Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) vor. Über diese Vorlagefrage entschied der EuGH mit Urteil vom 05.03.2009, C-350/07.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugrunde?

Die Klägerin in dem vor dem LSG anhängigen Verfahren, die Kattner Stahlbau GmbH, kündigte Ende 2004 ihre Pflichtmitgliedschaft bei der für sie fachlich zuständigen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMB). Dabei erklärte sie ihre Absicht, sich künftig bei einem dänischen Unternehmen privat gegen die bestehenden Risiken zu versichern.

Die MMB teilte ihr daraufhin per Bescheid mit, ein Austritt bzw. eine Kündigung sei rechtlich nicht möglich. Gegen diesen Bescheid - und damit gegen die MMB - erhob die Kattner GmbH Klage beim Sozialgericht Leipzig. Das Sozialgericht wies die Klage ab (Urteil vom 21.11.2005, S 7 U 90/05).

Die Klägerin machte daraufhin in ihrer Berufung vor dem Sächsischen LAG geltend, die Zwangsmitgliedschaft beeinträchtige sie in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 50 EG). Außerdem verstoße die Ausschließlichkeitsstellung der Beklagten gegen das Monopolverbot aus Art. 82, 86 EG.

Das Sächsische LSG setzte das Verfahren aus (Beschluss vom 24.07.2007, L 6 U 2/06) und stellte dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob die beklagte Unfallversicherung ein „Unternehmen“ im Sinne der Art. 81 und 82 EG sei und ob die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verstoße. Art. 81 und 82 EG verbieten Unternehmen mit wirtschaftlicher Zielsetzung die Bildung von Kartellen und die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.

In der Vorlageentscheidung stellte sich das LSG auf den Standpunkt, es gebe erhebliche Unterschiede zwischen dem deutschen System und dem italienischen System, so dass die zu diesem ergangene Rechtsprechung des EuGH keine ausreichende Klarheit bringe.

Wie hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

In seinem Urteil vom 05.03.2009 (C-350/07) bestätigte der EuGH die Rechtsauffassung des BSG und des BVerfG. Eine BG ist demnach kein Unternehmen im Sinne der Art. 81 und 82 EG, denn sie übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus.

Dabei verweist der Gerichtshof auf den sozialen Zweck der Berufsgenossenschaft, nämlich die Mitwirkung am System der sozialen Sicherheit. Zudem setze das deutsche Unfallversicherungssystem den "Grundsatz der Solidarität" um, da die Versicherung durch Beiträge finanziert werde, deren Höhe nicht streng proportional dem Risiko entspreche. Schließlich unterlägen Berufsgenossenschaften der staatlichen Aufsicht.

Die zweite Vorlagefrage beantwortet der Gerichtshof in der Weise, dass die Zwangsmitgliedschaft von Unternehmen in BGs nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Zwar beschränke das deutsche System der Unfallversicherung die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Versicherungsanbieter. Diese Beschränkung sei jedoch durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, nämlich durch das Ziel, das „finanzielle Gleichgewicht“ eines Zweigs der sozialen Sicherheit zu gewährleisten.

Damit sind die in den letzten Jahren geäußerten Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung praktisch vorm Tisch. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs untermauert die bisherige Rechtsprechung deutscher Gerichte. Von der Bundesregierung wurde dieses Urteil dementsprechend mit Erleichterung aufgenommen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemeldung vom 06.03.2009).

Andererseits macht das Urteil in Sachen Kattner aber auch deutlich, dass die Vereinbarkeit des Unfallversicherungssystems mit dem EU-Recht keine Selbstverständlichkeit ist, sondern vielmehr von sachlichen Voraussetzungen abhängig ist, nämlich unter anderem von einem solidarischen Ausgleich von Risiken.

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Letzte Überarbeitung: 1. September 2010

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Berlin, 21.03.2012
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