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Arbeitsrecht aktuell: 09/208 Ehegatten als „Briefkästen“?
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LAG Köln: Zugang einer Kündigung bei Übergabe an den Ehepartner außerhalb der gemeinsamen Wohnung
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.09.2009, 2 Sa 210/09
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Will ein Arbeitgeber einem Beschäftigten kündigen, muss er die Kündigung gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schriftlich erklären. Eine mündliche Kündigung ist daher unwirksam.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Kündigung - als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung - dem Arbeitnehmer auch zugehen muss. Dieser Zugangszeitpunkt ist im Kündigungsschutzprozess oft streitig, da eben dieser auch ausschlaggebend für die Kündigungsfristen ist.
Fraglich ist, ob und vor allem wann der Zugang einer Kündigung erfolgt, wenn das Kündigungsschreiben dem Ehepartner des zu kündigenden Arbeitnehmers außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben wird. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte sich kürzlich mit einem solchen Fall zu befassen.
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von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg
11.11.2009. Hat der Arbeitgeber eine Kündigung ausgefertigt und eigenhändig unterschrieben, spricht man von einer „verkörperten Willenserklärung“. Diese muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Original zukommen lassen, damit sie Wirkung entfaltet, was insbesondere für die Kündigungsfristen von Bedeutung ist (§ 130 BGB). Das muss nicht unbedingt durch die persönliche Aushändigung der Kündigung geschehen. Es reicht aus, dass die Kündigung „in den Machtbereich“ des Arbeitnehmers gelangt, so dass er von ihr unschwer Kenntnis nehmen kann. Mit „Machtbereich“ ist in der Regel der Briefkasten des Arbeitnehmers gemeint, spätestens zu den üblichen Leerungszeiten gilt die Kündigung als zugegangen, auch wenn der Arbeitnehmer seinen Briefkasten tatsächlich nicht geleert hat.
Der „Machtbereich“ muss außerdem nicht unbedingt ein Briefkasten sein. Zum Machtbereich des Empfängers einer Willenserklärung kann etwa auch der Schreibtisch im Betrieb gehören oder sonst ein Platz, den der Arbeitnehmer regelmäßig kontrolliert. Fraglich ist, ob auch der Ehepartner des Adressaten bei einer auf dem Weg befindlichen Kündigungserklärung als eine Art Briefkasten eingesetzt werden kann.
Übergibt der Arbeitgeber die Kündigung irgendeiner dritten Person, etwa einem Bekannten des Arbeitnehmers, ist dies zwar nicht unzulässig, die Kündigung gilt dem Arbeitnehmer aber erst zu dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem der Bekannte die Kündigung tatsächlich übergibt. Der Arbeitgeber trägt also in diesem Fall das Risiko, dass die dritte Person die Kündigung gar nicht oder viel zu spät an den Arbeitnehmer weiterleitet.
Die bisherige Rechtsprechung beurteilt dies jedoch anders, wenn die Kündigung einer dem Haushalt des Arbeitnehmers zuzuordnenden „vernünftigen“ Person übergeben wird (Mitbewohner, Lebensgefährte, Ehegatte - nicht aber Kleinkind). Die Rechtsprechung sieht solche Personen, die das Schreiben weiterleiten sollen, als „Empfangsboten“ an, d.h. eine Art Briefkasten des Empfängers. Leiten diese das Schreiben nicht oder zu spät weiter, fällt dies dann dem Adressaten (also vorliegend dem Arbeitnehmer) zur Last. Das Schreiben gilt also auch dann als zugegangen, wenn es den Adressaten nie erreicht hat.
Da es bei der Empfangsboteneigenschaft des Ehegatten nicht darauf ankommen soll, wo das Schreiben übergeben wird (zu Hause oder irgendwo anders), gelten Eheleute nach der bisherigen Ansicht der Rechtsprechung füreinander sogar als „wandelnde Briefkästen“. Das Risiko, dass bei der Übermittlung des Schreibens etwas schief geht, ist hier für den Adressaten des Schreibens besonders hoch.
Mit der Frage, ob diese Betrachtungsweise (noch) richtig ist, befasst sich ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (Urteil vom 07.09.2009, 2 Sa 210/09).
Die klagende Arbeitnehmerin verließ wegen eines Streits mit ihrem Arbeitgeber am 31.01.2008 ohne dessen Erlaubnis ihren Arbeitsplatz. Noch am selben Tag fertigte der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben, in dem er der Arbeitnehmerin ordentlich zu Ende Februar 2008 kündigte. Dies war nur dann fristgerecht, wenn die Arbeitnehmerin die Kündigung noch im Januar, also am selben Tag, erhalten würde.
Der Arbeitgeber gab die Kündigung deshalb seinem Mitarbeiter mit, der mit dem Ehemann der Arbeitnehmerin seit Jahren befreundet war, damit er die Kündigung dem Ehemann an dessen Arbeitsplatz zwecks Weiterleitung an die klagende Arbeitnehmerin aushändigen konnte. Der Ehemann weigerte sich erst, das Kündigungsschreiben überhaupt entgegen zu nehmen, da schließlich nicht er, sondern seine Frau bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Letztendlich nahm er das Kündigungsschreiben doch an sich, ließ es dann jedoch an seinem Arbeitsplatz liegen. Erst am nächsten Tag, also am 01. Februar, übergab er seiner Ehefrau die Kündigung.
Die gekündigte Ehefrau war deshalb der Ansicht, für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Februar hätte sie die Kündigung zu spät erhalten. Ihr Arbeitsverhältnis ende deshalb erst zum 31.03.2008. Denn zugegangen sei ihr die Kündigung erst in dem Moment, als ihr Ehemann sie ihr tatsächlich ausgehändigt habe, nicht schon mit der Übergabe der Kündigung an ihren Mann am Vortag.
Das Arbeitgericht gab der Klage statt, weil es entgegen der bisher vorherrschenden Meinung die Auffassung vertrat, Ehegatten seinen nicht füreinander Empfangsboten (Urteil vom 15.10.2008, 3 Ca 1573/08). Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung beim LAG Köln ein.
Das LAG gab der Berufung statt und gab damit dem Arbeitgeber recht. „Nach der Verkehrssitte“ sind Eheleute wechselseitig Empfangsboten, so das Gericht im Einklang mit der bisher vorherrschenden Meinung. Das LAG deutete aber an, dass es die Kritik an dieser Betrachtungsweise für möglicherweise begründet hält. Aus diesem Grund ließ es die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Das Konstrukt, Eheleute als wechselseitige Empfangsboten anzusehen, ist nämlich nach Ansicht des Gerichts überflüssig, um Schreiben zugehen zu lassen, so das LAG.
Außerdem könnte der Ehegatte, dem ein Schreiben zur Weiterleitung an seinen Ehepartner übergeben wird, nach Ansicht des Gerichts in der Versuchung sein, das Schreiben zurückzuhalten, in der falschen Vorstellung, so den Zugang an den Ehepartner verhindern zu können.
Schließlich hält es das LAG für fragwürdig, dass die Empfangsboteneigenschaft bei Übergabe eines Schreibens außerhalb der Wohnung nur bei Verheirateten, nicht jedoch bei Lebensgefährten angenommen wird. Dies könnte eine verfassungswidrige Benachteiligung der Ehe, also einen Verstoß gegen Art.6 Grundgesetz (GG) darstellen, so das Gericht.
Für den Arbeitgeber ist es daher ratsam, Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer direkt durch einen zuverlässigen Erklärungsboten zukommen zu lassen, um Risiken zu vermeiden. Wer als Ehegatte dem Arbeitgeber seines Partners nicht zu einem schnellen Zugang der Kündigung verhelfen will, sollte die Entgegennahme des Schreibens schlicht verweigern und darauf hinweisen, dass sein Ehepartner ihn zur Entgegennahme nicht ermächtigt hat.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: Mittlerweile hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in dieser Sache entschieden. Die Entscheidung finden Sie im Volltext hier:
Diese Entscheidung haben wir für Sie in unserer Rubrik Arbeitsrecht aktuell kommentiert. Die Besprechung der BAG-Entscheidung finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 19. September 2011
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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