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Arbeitsrecht aktuell: 10/224 Zugang einer Kündigung in der Wartezeit und Probezeit durch Einwurf in den Briefkasten




Arbeitnehmer müssen eine Kündigung nicht zwingend sehen, damit sie zugeht

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 747/10

Leitsatz des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg:

"Eine schriftliche Kündigungserklärung, die um 10:15 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geworfen wird, geht diese noch am selben Tag zu, auch wenn die Post beim üblicherweise schon zwischen 8:38 Uhr zugestellt wird."

 

16.11.2010. Kündigungen werden meist aus psychologischen Gründen "auf der letzten Drücker" ausgesprochen.

Wann genau die Kündigung dabei wirksam wird, ist aus verschiedenen Gründen wichtig. Zum einen verlängert eine nicht fristgerecht ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis immerhin um einen weiteren Monat samt dem damit verbundenen Lohnanspruch. Zum anderen kann der Kündigungstag entscheidend für die Frage sein, ob die Probezeit abgelaufen ist und ob auf das Arbeitsverhältnis bereits das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) angewendet werden muss.

Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung nach einer Wartezeit von sechs Monaten nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Der Zeitraum von sechs Monaten ist meist zugleich die Länge einer gemäß § 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vertraglich vereinbarten Probezeit, während der eine Kündigungsfrist von nur zwei Wochen möglich ist.

Maßgeblich ist für die Wirksamkeit einer Kündigung und damit all diese Fristen, wann genau sie "zugegangen" ist (vgl. § 130 Abs.1 Satz 1 BGB). Das ist nach einer abstrakten juristischen Formulierung der Fall, wenn sie so in den Machtbereich des Adressaten (also des Arbeitnehmers) gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen dessen Kenntnisnahme erwartet werden kann.

Vor diesem Hintergrund stellte sich ein Bautechniker die Frage, wann in diesem Sinne die "Kenntnisnahme der Kündigung erwartet werden kann". Er war seit dem 01.04.2009 für seinen Arbeitgeber tätig und hatte mit ihm eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Am 30.09.2009, also am letzten Tag seiner Probezeit und einen Tag bevor das Kündigungsschutzgesetz für ihn galt, sah er um 09:30 Uhr das einzige Mal an diesem Tag in seinen (kündigungsfreien) Briefkasten. Um 10:15 Uhr wurde in diesen von einem Boten eine Kündigung eingeworfen.

Sowohl das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 18.01.2010, 19 Ca 18519/09) als auch das in der Berufungsinstanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 747/10) waren der Auffassung, die Kündigung sei dem Bautechniker noch am 30.09.2009 zugegangen.

Denn eine per Boten überbrachte Kündigungserklärung gehe dem Adressaten erst dann am nächsten Tag zu, wenn das Kündigungsschreiben erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in seinen Briefkasten geworfen wird, so das LAG unter Hinweis auf ein 30 Jahre altes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 08.12.1983, 2 AZR 337/82). In Berlin reiche diese allgemeine Postzustellung jedoch bis weit über die Mittagszeit hinaus.

Damit war die Kündigung wirksam innerhalb der Probezeit und innerhalb der Wartezeit ausgesprochen worden, ohne dass der Arbeitnehmer sie tatsächlich innerhalb dieses Zeitraums in der Hand hatte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Nähere Informationen finden sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011

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