Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 09/137 Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften, vom 10.07.2009




Was bringt das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften?

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

04.08.2009. Gesetzliche Regelungen, die speziell Arbeitnehmer vor unberechtigten Dateneingriffen schützen, gab es bislang in Deutschland nicht. Vielmehr enthält das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einheitlich für alle geltende allgemeine Regeln darüber, unter welchen Voraussetzungen Dateneingriffe zulässig sind, und schützt damit auch Arbeitnehmer.

Im BDSG ist im Wesentlichen geregelt, dass Dateneingriffe immer einer Rechtsgrundlage bedürfen (§ 4 Abs. 1 BDSG). Gibt es keine spezielle Rechtsgrundlage, greift als Generalklausel § 28 BDSG ein. Danach darf ein Dateneingriff nur erfolgen, wenn er im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Zudem muss eine Abwägung mit den Interessen der Betroffenen erfolgen. Darüber hinaus sind besonders sensible Daten, zu denen Gesundheit und Sexualleben, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse und philosophische Überzeugung sowie die Herkunft gehören (§ 3 Abs. 9 BDSG), in besonderer Weise geschützt (§ 28 Abs. 6 BDSG).

Die Datenschutzskandale bei bekannten Unternehmen wie z.B. bei der Deutschen Bahn (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 09/025), bei Lidl (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 09/082) oder bei der Telekom, aber auch der verbreitete Einsatz von Datenverarbeitungsprogrammen durch Arbeitgeber mit (zu?) weitgehendem Zugriff auf Arbeitnehmerdaten führten dazu, dass die Forderungen nach einem speziellen Datenschutzgesetz für Arbeitnehmer lauter wurden.

Diese Forderungen sind nicht von der Hand zu weisen. Zwar waren die Rechtsverstöße bei den Skandalen der letzten Monate recht offensichtlich, so dass Gesetzesänderungen mit ihnen nicht ohne weiteres zu begründen sind. Doch führen weniger spektakuläre Fälle immer wieder zu dem Problem zu bestimmen, wann die Grenze des Zulässigen überschritten wird. Die Regelungen des BDSG sind weit und unklar gefasst, so dass sich im Einzelfall erhebliche Interpretationsspielräume bemerkbar machen. Ob ein Arbeitgeber im konkreten Fall zulässigerweise in Arbeitnehmerdaten eingreift, ist fast immer Auslegungssache.

Hinzu kommt, dass die im BDSG vorgesehenen Sanktionen bei unbefugten Dateneingriffen oft nicht greifen. Zwar sieht § 43 des BDSG die Möglichkeit vor, ein Bußgeld von bis zu 250.000 EUR bei unbefugten Dateneingriffen zu verhängen. Dafür muss derjenige, der Daten unbefugt verwendet, aber zumindest fahrlässig gehandelt haben. Je vager die zugrundeliegenden Vorschriften aber gefasst sind, desto schwieriger gestaltet sich der Nachweis des schuldhaften Handelns.

Nicht zu Unrecht stellte Bundesarbeitsminister Scholz daher Mitte Februar 2009 fest, dass es im Überschneidungsbereich von Arbeitsrecht und Datenschutzrecht Regelungslücken gibt, so z.B. bei der Videoüberwachung von Arbeitnehmern, bei der Kontrolle von E-Mails und der Internetnutzung am Arbeitsplatz, beim Einsatz von Detektiven gegenüber Arbeitnehmern sowie beim Schutz von Arbeitnehmern, die Missstände im Betrieb aufdecken (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - BMAS - vom 16.02.2009).

Aus dem bei dieser Gelegenheit vollmundig angekündigten „eigenständigen Arbeitnehmerdatenschutzgesetz“ ist zwar bislang nichts geworden (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 09/064), doch konnte man sich immerhin noch in dieser Legislaturperiode dazu aufraffen, einen speziell für Beschäftigte geltenden Paragraphen in das BDSG einzufügen:

Der von der Bundesregierung erarbeitete Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2009 (BT-Drucksache 16/12011) passierte in geänderter Fassung (Bundestags-Drucksache 16/13657) am 03.07.2009 den Bundestag und eine Woche später bzw. am 10.07.2009 den Bundesrat (Bundesrat-Drucksache 636/09-B). Er wird als „Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften“ am 01.09.2009 in Kraft treten.

Die neue gesetzliche Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz findet sich künftig in § 32 BDSG. Die neue Vorschrift trägt die Überschrift „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“. Absatz 1 dieser Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat began-gen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.“

Absatz 2 stellt klar, dass diese Regelung nicht nur für automatisierte Daten gilt, Absatz 3, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats unverändert bestehen bleiben. Die Neufassung enthält im Bezug auf Arbeitnehmerdaten damit kaum Neuerungen. Im Endeffekt regelt der erste Teil des neuen § 32 BDSG im Bezug auf Arbeitnehmer nichts anderes als bisher § 28 BDSG.

Die bisherige Regelung, dass der Eingriff im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erforderlich und verhältnismäßig sein muss, wird dadurch ersetzt, dass der Eingriff im Rahmen eines „Beschäftigungsverhältnisses“ erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Lediglich im Falle des Verdachts einer Straftat wird genauer als bisher geregelt, dass ein konkreter Verdacht auf eine im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis begangene Straftat erforderlich ist. Im übrigen ist § 32 BDSG so vage wie die übrigen Vorschriften des Gesetzes.

Im Ergebnis ist damit keine der von Olaf Scholz Mitte Februar angesprochenen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes geklärt bzw. geregelt worden. § 32 BDSG kann daher als Augenwischerei bezeichnet werden. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass aufgrund von § 32 BDSG Arbeitnehmerdaten künftig besser als bisher geschützt werden. Mehr als eine solche Gesetzesattrappe war von der großen Koalition im Jahr der Bundestagswahl aber ohnehin kaum zu erwarten.

Nähere Informationen finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 2. April 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10