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Arbeitsrecht aktuell: 10/175 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Beschäftigtendaten




Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes

Pressemitteilung der Bundesregierung vom 25.08.2010

07.09.2010. Der Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland ist reformbedürftig. Die Regelungen sind über verschiedene Gesetze verstreut, schwammig formuliert und praktisch kaum durchsetzbar. Datenskandale sind im Gegensatz zu Gerichtsurteile häufig.

Die christlich-liberale Koalition hat nun nach einigen Anläufen einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der Abhilfe schaffen soll.

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Niemandsland Arbeitnehmerdatenschutz?

Der Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland ist reformbedürftig. Die Regelungen sind über verschiedene Gesetze verstreut, schwammig formuliert und praktisch kaum durchsetzbar. Zumeist wird versucht, die sehr unbestimmten allgemeinen Datenschutzbestimmungen auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Trotz dieser Bemühungen gibt es viele Datenskandale (wir berichteten z.B. in Arbeitsrecht aktuell 09/239: Ärztliche Untersuchung und Datenschutz), klärende Gerichtsurteile dagegen kaum.

Schon der letzten Bundesregierung war dieses Problem bewusst. Noch kurz vor der Wahl bekundete man die politische Absicht, ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz „aus einem Guß“ zu schaffen - und führte kurzerhand § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein. Dort wird die „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ geregelt. Bei näherer Betrachtung handelt es sich dabei eher um eine „Gesetzesattrappe“ als um einen echten datenschutzrechtlichen Fortschritt im Arbeitsrecht (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/137: Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 10.07.2009).

Neuer Schwung im Arbeitnehmerdatenschutz?

Nach der Wahl wurde die große Koalition von einer christlich-liberalen Regierung abgelöst, die eine Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes und einen Schutz der Mitarbeiter vor Bespitzelungen in die Koalitionsvereinbarung vom 26.10.2009 aufnahm.

Ende März dieses Jahres legte das Bundesministerium des Innern (BMI) dann ein erstes Eckpunktepapier vor (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/085: Eckpunktepapier zum Arbeitnehmerdatenschutz), das eine auf den ersten Blick umfassende Regelung aller praktisch wichtigen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes beinhaltete. Auf den zweiten Blick zeigten sich jedoch Mängel, unter anderem im Bereich der verdeckten Videoüberwachung. Die Kritik von Datenschützern viel dementsprechend deutlich aus. In kurzer Folge erschienen auf Grundlage der öffentlichen Reaktion nacheinander weitere Referentenentwürfe. Der Gesetzesentwurf wurde damit bereits im Vorfeld eines förmlichen Gesetzgebungsverfahrens breit diskutiert.

Nun hat das Bundeskabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ beschlossen, der Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens werden wird. Entgegen dem Eindruck, der derzeit vereinzelt erweckt wird, ist das Gesetz damit aber keineswegs bereits beschlossene Sache. Vielmehr steht der voraussichtlich mehrmonatige Gesetzgebungsprozess damit erst am Anfang. Dem Vernehmen nach kann im November mit einer ersten Lesung gerechnet werden.

Einzelheiten des Gesetzesentwurfs

Inhaltlich bietet der Entwurf trotz seines Namens kein eigenes Datenschutzgesetz für Bewerber und Arbeitnehmer, sondern sieht eine umfassende Erweiterung des bestehenden Bundesdatenschutzgesetzes vor. Der bisherige § 32 BDSG soll durch dreizehn neue Paragraphen ersetzt werden, die viele praxisrelevante Fragen betreffen, die sich vor und während eines Arbeitsverhältnisses stellen.
Erstmals ausdrücklich in einem Gesetz geregelt wird das - bisher nur durch die Rechtsprechung konkretisierte - Fragerecht des Arbeitgebers im Einstellungsverfahren. Abgesehen von den Kontaktdaten sind Informationen wie das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder die Tarifzugehörigkeit weitgehend Tabu.

Bemerkenswert ist, dass Daten aus „sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen“ vom Arbeitgeber nicht mehr im Rahmen eines Einstellungsverfahrens erhoben werden dürfen. Bewerberdaten dürfen also nicht mehr unbegrenzt aus Netzwerken wie facebook, studivz etc. entnommen werden. Praktisch dürften Internetrecherchen freilich kaum kontrollierbar sein.

Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests sollen für spezifische berufliche Anforderungen zulässig sein.

Der Entwurf erschwert bewusst die Datenerhebung zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung. Grundsätzlich soll eine verdeckte Datenerhebung nur möglich sein, wenn ein durch Tatsachen untermauerter Verdacht für eine schwere Pflichtverletzung, insbesondere für eine Straftat, vorliegt. Die langfristig angelegte Beobachtung von Arbeitnehmern mittels technischer Geräte soll künftig unzulässig sein. Die heimliche Videoüberwachung wird komplett verboten, die offene Videoüberwachung auf Betriebsräume eingeschränkt.

Ortungssysteme (GPS) sind nur zur Sicherheit des Beschäftigten und zur Koordinierung der Einsätze zulässig.

Biometrische Verfahren (Fingerabdruckscanner) dürfen nur zu Autorisierungs- und Authentifizierungszwecken angewendet werden.

Erstmals ist im Gesetzesentwurf auch eine allgemein gehaltene Regelung der Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet sowie deren Überwachung am Arbeitsplatz enthalten. Auch damit betritt der Gesetzgeber Neuland.

Fazit

Alles in allem muss man der Bundesregierung zugestehen, sich redlich bemüht zu haben. Insbesondere die Regelung des Fragerechts bei Bewerbungen, das Verbot verdeckter Videoüberwachung und die Einschränkung der Möglichkeit einer „Rasterfahndung“ sind sinnvoll. In der derzeitigen Fassung untauglich ist hingegen die Bestimmung zur Zulässigkeit von Internetrecherchen. Gerade in einem so schwammigen und schwierigen Rechtsgebiet wie dem Datenschutz muss sich der Gesetzgeber dem Problem stellen, präzise und kontrollierbare Regelungen zu schaffen, um dem Vorwurf einer symbolischen Gesetzgebung zu entgehen.

Da das Gesetzgebungsverfahren gerade erst begonnen hat, ist es eine detaillierte Einschätzung der vorgeschlagenen Regelungen derzeit wenig sinnvoll. Welche davon nämlich das Ende des Gesetzgebungsprozesses überstehen, ist derzeit weitgehend offen.

Schon jetzt lässt sich aber sagen, dass das neue Beschäftigtendatenschutzrecht Arbeitgeber vor Belastungen stellen und viele neue Rechtsfragen aufwerfen wird. Allein 18 neue Informations- und Dokumentationspflichten sieht der Entwurf vor. Erwartungsgemäß ist er deshalb von Arbeitgeberverbänden und dem Einzelhandel bereits kritisiert worden. Wir halten sie auf dem Laufenden.

Nähere Informationen finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09