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Arbeitsrecht aktuell: 10/175 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Beschäftigtendaten
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Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes
Pressemitteilung der Bundesregierung vom 25.08.2010
07.09.2010. Der Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland ist reformbedürftig. Die Regelungen sind über verschiedene Gesetze verstreut, schwammig formuliert und praktisch kaum durchsetzbar. Datenskandale sind im Gegensatz zu Gerichtsurteile häufig.
Die christlich-liberale Koalition hat nun nach einigen Anläufen einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der Abhilfe schaffen soll.
von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
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Der Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland ist reformbedürftig. Die Regelungen sind über verschiedene Gesetze verstreut, schwammig formuliert und praktisch kaum durchsetzbar. Zumeist wird versucht, die sehr unbestimmten allgemeinen Datenschutzbestimmungen auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Trotz dieser Bemühungen gibt es viele Datenskandale (wir berichteten z.B. in Arbeitsrecht aktuell 09/239: Ärztliche Untersuchung und Datenschutz), klärende Gerichtsurteile dagegen kaum.
Schon der letzten Bundesregierung war dieses Problem bewusst. Noch kurz vor der Wahl bekundete man die politische Absicht, ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz „aus einem Guß“ zu schaffen - und führte kurzerhand § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein. Dort wird die „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ geregelt. Bei näherer Betrachtung handelt es sich dabei eher um eine „Gesetzesattrappe“ als um einen echten datenschutzrechtlichen Fortschritt im Arbeitsrecht (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/137: Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 10.07.2009).
Nach der Wahl wurde die große Koalition von einer christlich-liberalen Regierung abgelöst, die eine Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes und einen Schutz der Mitarbeiter vor Bespitzelungen in die Koalitionsvereinbarung vom 26.10.2009 aufnahm.
Ende März dieses Jahres legte das Bundesministerium des Innern (BMI) dann ein erstes Eckpunktepapier vor (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/085: Eckpunktepapier zum Arbeitnehmerdatenschutz), das eine auf den ersten Blick umfassende Regelung aller praktisch wichtigen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes beinhaltete. Auf den zweiten Blick zeigten sich jedoch Mängel, unter anderem im Bereich der verdeckten Videoüberwachung. Die Kritik von Datenschützern viel dementsprechend deutlich aus. In kurzer Folge erschienen auf Grundlage der öffentlichen Reaktion nacheinander weitere Referentenentwürfe. Der Gesetzesentwurf wurde damit bereits im Vorfeld eines förmlichen Gesetzgebungsverfahrens breit diskutiert.
Nun hat das Bundeskabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ beschlossen, der Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens werden wird. Entgegen dem Eindruck, der derzeit vereinzelt erweckt wird, ist das Gesetz damit aber keineswegs bereits beschlossene Sache. Vielmehr steht der voraussichtlich mehrmonatige Gesetzgebungsprozess damit erst am Anfang. Dem Vernehmen nach kann im November mit einer ersten Lesung gerechnet werden.
Inhaltlich bietet der Entwurf trotz seines Namens kein eigenes Datenschutzgesetz für Bewerber und Arbeitnehmer, sondern sieht eine umfassende Erweiterung des bestehenden Bundesdatenschutzgesetzes vor. Der bisherige § 32 BDSG soll durch dreizehn neue Paragraphen ersetzt werden, die viele praxisrelevante Fragen betreffen, die sich vor und während eines Arbeitsverhältnisses stellen. Erstmals ausdrücklich in einem Gesetz geregelt wird das - bisher nur durch die Rechtsprechung konkretisierte - Fragerecht des Arbeitgebers im Einstellungsverfahren. Abgesehen von den Kontaktdaten sind Informationen wie das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder die Tarifzugehörigkeit weitgehend Tabu.
Bemerkenswert ist, dass Daten aus „sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen“ vom Arbeitgeber nicht mehr im Rahmen eines Einstellungsverfahrens erhoben werden dürfen. Bewerberdaten dürfen also nicht mehr unbegrenzt aus Netzwerken wie facebook, studivz etc. entnommen werden. Praktisch dürften Internetrecherchen freilich kaum kontrollierbar sein.
Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests sollen für spezifische berufliche Anforderungen zulässig sein.
Der Entwurf erschwert bewusst die Datenerhebung zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung. Grundsätzlich soll eine verdeckte Datenerhebung nur möglich sein, wenn ein durch Tatsachen untermauerter Verdacht für eine schwere Pflichtverletzung, insbesondere für eine Straftat, vorliegt. Die langfristig angelegte Beobachtung von Arbeitnehmern mittels technischer Geräte soll künftig unzulässig sein. Die heimliche Videoüberwachung wird komplett verboten, die offene Videoüberwachung auf Betriebsräume eingeschränkt.
Ortungssysteme (GPS) sind nur zur Sicherheit des Beschäftigten und zur Koordinierung der Einsätze zulässig.
Biometrische Verfahren (Fingerabdruckscanner) dürfen nur zu Autorisierungs- und Authentifizierungszwecken angewendet werden.
Erstmals ist im Gesetzesentwurf auch eine allgemein gehaltene Regelung der Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet sowie deren Überwachung am Arbeitsplatz enthalten. Auch damit betritt der Gesetzgeber Neuland.
Alles in allem muss man der Bundesregierung zugestehen, sich redlich bemüht zu haben. Insbesondere die Regelung des Fragerechts bei Bewerbungen, das Verbot verdeckter Videoüberwachung und die Einschränkung der Möglichkeit einer „Rasterfahndung“ sind sinnvoll. In der derzeitigen Fassung untauglich ist hingegen die Bestimmung zur Zulässigkeit von Internetrecherchen. Gerade in einem so schwammigen und schwierigen Rechtsgebiet wie dem Datenschutz muss sich der Gesetzgeber dem Problem stellen, präzise und kontrollierbare Regelungen zu schaffen, um dem Vorwurf einer symbolischen Gesetzgebung zu entgehen.
Da das Gesetzgebungsverfahren gerade erst begonnen hat, ist es eine detaillierte Einschätzung der vorgeschlagenen Regelungen derzeit wenig sinnvoll. Welche davon nämlich das Ende des Gesetzgebungsprozesses überstehen, ist derzeit weitgehend offen.
Schon jetzt lässt sich aber sagen, dass das neue Beschäftigtendatenschutzrecht Arbeitgeber vor Belastungen stellen und viele neue Rechtsfragen aufwerfen wird. Allein 18 neue Informations- und Dokumentationspflichten sieht der Entwurf vor. Erwartungsgemäß ist er deshalb von Arbeitgeberverbänden und dem Einzelhandel bereits kritisiert worden. Wir halten sie auf dem Laufenden.
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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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