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Arbeitsrecht aktuell: 09/046 Konjunkturpaket II: Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland




Konjunkturpaket II: Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

23.03.2009. Als Reaktion auf die Finanzkrise hat der Bundestag ein Bündel von Gesetzesänderungen verabschiedet, die dazu dienen sollen, die Konjunktur zu fördern und die Finanzkrise zu bewältigen.

Nachdem die Regierung schon im November 2008 mit dem „Konjunkturpaket I“ eine Reihe von Steuererleichterungen beschlossen hat, die der Bundestag daraufhin als Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" verabschiedete, ist ergänzend am 02.03.2009 das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland - kurz: „Konjunkturpaket II“ - in Kraft getreten.

Neben breit gestreuten Investitionsmaßnahmen wie der sogenannten „Abwrackprämie“ oder der Erhöhung der Regelbezüge für Kinder von „Hartz IV“-Empfängern finden sich hier auch einige Gesetzesänderungen aus dem Bereich des Arbeits- und Arbeitsmarktrechts.

Änderungen der Kurzarbeitsregelungen im SGB III

Bei anhaltendem Auftragsmangel können Betriebe mit Einverständnis der Arbeitnehmer bzw. des Betriebsrates Kurzarbeit einführen. Den dadurch bedingten Vergütungsausfall erstattet die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten, im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelten Voraussetzungen.

Eine Sonderform der Kurzarbeit ist die in den §§ 175 ff. SGB III geregelte Saison-Kurzarbeit. Sie regelt die Kurzarbeit in Wirtschaftszweigen, die witterungsabhängig sind und deshalb außerhalb der Saison keinen oder einen erheblich geringeren Bedarf an Arbeitskräften haben. Dazu zählen das Bauhauptgewerbe, Dachdecker, Gerüstbau, sowie der Garten- und Landschaftsbau.

Neben dem Kurzarbeitergeld, dass von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird, erhalten Saison-Kurzarbeiter zusätzlich Wintergeld in der Schlechtwetterzeit, dass durch Umlagen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam finanziert wird.

Nachdem bereits durch die Verordnung über die Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld vom 26.11.2008 die Höchstdauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld von sechs auf 18 Monate erhöht worden war (vgl. dazu Arbeitsrecht aktuell 09/004: Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2008/2009), werden nunmehr durch Artikel 10 Abs. 2 des Konjunkturpakets II die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit und Saisonkurzarbeit erleichtert, und zwar durch eine Änderung von § 170 SGB III.

Während nach bisheriger Gesetzeslage ein erhebliche Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen, der für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen muss, nur dann gegeben ist, wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent ihres Monatslohns hinnehmen musste, liegt ein solcher Arbeitsausfall jetzt auch vor, wenn weniger als ein Drittel der Beschäftigten jeweils mehr als 10 Prozent Entgelteinbußen erleiden. Dies soll allerdings nur bis zum 31.12.2010 gelten.

Zudem trägt die Bundesagentur für Arbeit auch einen größeren Anteil der durch Kurzarbeit entstehenden Kosten.

Einmal wird in § 179 SGB III klargestellt, dass der für die Kostentragung der Bundesagentur maßgebliche Unterschied zwischen der normalen Vergütung und der aufgrund der Kurzarbeit reduzierten Vergütung zugunsten der leistungsberechtigten Arbeitnehmer außer Betracht bleibt, wenn sie schon zuvor durch Betriebsvereinbarungen kürzer zu entsprechend niedrigerer Vergütung arbeiten mussten.

Durch einen neu eingefügten § 421 t SGB III übernimmt die Bundesagentur für Arbeit außerdem 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber tragen muss. Nimmt ein Arbeitnehmer mindestens 50 Prozent der Ausfallzeit an einer öffentlich geförderten Weiterbildung teil, können unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Diese Maßnahmen sind ebenfalls bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

Auch für Saisonkurzarbeiter werden dem Arbeitgeber durch eine Änderung von § 354 SGB III jetzt in jedem Fall 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

Bisher war dies nur in den Betrieben möglich, in denen es entsprechende tarifliche Regelungen gab, weil sich die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus einer entsprechenden Umlage finanzierte. Deshalb waren Arbeitgeber im Gerüstbau mangels tariflicher Regelung bisher von dieser Erstattung ausgeschlossen, können sie aber künftig erhalten. Auch diese Änderung gilt nur bis zum 31.12.2010.

Förderung der Weiterbildung

Weiterbildungsmaßnahmen werden verstärkt gefördert.

Während die Förderung sich bisher auf gering qualifizierte und ältere Arbeitnehmer konzentrierte, sind nun abweichend von § 417 SGB III nach Artikel 10 Abs. 4 bis 7 des Konjunkturpakets II auch Arbeitnehmer förderungsberechtigt, deren Berufsabschluss mehr als vier Jahre zurückliegt und die in den letzten vier Jahren keine geförderte Weiterbildung erhalten haben.

Das gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Leiharbeitnehmer, die arbeitslos geworden sind und von dem Betrieb, bei dem sie zuvor beschäftigt waren, wieder eingestellt werden.

Einbeziehung von Leiharbeitnehmern in die Kurzarbeitsregelungen

Für Leiharbeitnehmer gibt es eine weitere Veränderung.

Bisher war der Arbeitgeber gemäß der zwingenden Regelung des § 11 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet, den Leiharbeitnehmer auch dann zu vergüten, wenn er ihn nicht einsetzen konnte. Das Recht auf Vergütung bei Arbeitsausfall, das sich aus § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt und in „normalen“ Arbeitsverträgen in bestimmten Grenzen abbedungen werden kann, konnte mit anderen Worten bislang vertraglich überhaupt nicht zulasten von Leiharbeitnehmern ausgeschlossen werden.

Durch Artikel 16 des Konjunkturpakets II wurde § 11 AÜG jetzt dahingehend geändert, dass bis zum 31.12.2009 das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung während der Kurzarbeit aufgehoben werden kann.

Dadurch wird erreicht, dass künftig auch Leiharbeitnehmer in den Genuss von Kurzarbeitergeld gelangen können, was zur Absicherung ihrer bisher infolge Auftragsmangels rasch bedrohten Arbeitsverhältnisse beiträgt.

Senkung von Krankenversicherungsbeiträgen

Schließlich wird durch Artikel 14 der in der Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-BS) festgelegte Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.07.2009 gesenkt. Bisher betrug dieser 14,6 Prozent, die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig zu tragen waren, sowie 0,9 Prozent, die nur vom Arbeitnehmer getragen wurden, insgesamt also 15,5 Prozent aus Arbeitnehmersicht.

Der paritätisch zu tragende Anteil wird auf 14,0 Prozent gesenkt, so dass der Gesamtbeitrag für den Arbeitnehmer jetzt bei14,9 Prozent liegt.

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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