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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/046

Kon­junk­tur­pa­ket II ver­ab­schie­det

Re­ge­lun­gen zur Kurz­ar­beit wer­den aus­ge­wei­tet, die Wei­ter­bil­dung stär­ker ge­för­dert und die Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung ge­senkt: Ge­setz zur Si­che­rung von Be­schäf­ti­gung und Sta­bi­li­tät in Deutsch­land, vom 02.03.2009, BGBl I, S.416
Chipkarten von Krankenversicherungen In der Kri­se heißt es "Leis­tun­gen rauf, Bei­trä­ge run­ter!"

23.03.2009. Als Re­ak­ti­on auf die Fi­nanz­kri­se hat der Bun­des­tag ein Bün­del von Ge­set­zes­än­de­run­gen ver­ab­schie­det, die da­zu die­nen sol­len, die Kon­junk­tur zu för­dern und die Fi­nanz­kri­se zu be­wäl­ti­gen.

Nach­dem die Re­gie­rung schon im No­vem­ber 2008 mit dem „Kon­junk­tur­pa­ket I“ ei­ne Rei­he von Steu­er­er­leich­te­run­gen be­schlos­sen hat, die der Bun­des­tag dar­auf­hin als Ge­setz zur Um­set­zung steu­er­recht­li­cher Re­ge­lun­gen des Maß­nah­me­pa­kets „Be­schäf­ti­gungs­si­che­rung durch Wachs­tums­stär­kung" ver­ab­schie­de­te, ist er­gän­zend am 02.03.2009 das Ge­setz zur Si­che­rung von Be­schäf­ti­gung und Sta­bi­li­tät in Deutsch­land (kurz: „Kon­junk­tur­pa­ket II") in Kraft ge­tre­ten.

Ne­ben breit ge­streu­ten In­ves­ti­ti­ons­maß­nah­men wie der so­ge­nann­ten „Ab­wrack­prä­mie“ oder der Er­hö­hung der Re­gel­be­zü­ge für Kin­der von „Hartz IV“-Emp­fän­gern fin­den sich hier auch ei­ni­ge Ge­set­zes­än­de­run­gen aus dem Be­reich des Ar­beits- und Ar­beits­markt­rechts.

Ände­run­gen der Kurz­ar­beits­re­ge­lun­gen im SGB III

Bei an­hal­ten­dem Auf­trags­man­gel können Be­trie­be mit Ein­verständ­nis der Ar­beit­neh­mer bzw. des Be­triebs­ra­tes Kurz­ar­beit einführen. Den da­durch be­ding­ten Vergütungs­aus­fall er­stat­tet die Bun­des­agen­tur für Ar­beit un­ter be­stimm­ten, im Drit­ten Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB III) ge­re­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen.

Ei­ne Son­der­form der Kurz­ar­beit ist die in den §§ 175 ff. SGB III ge­re­gel­te Sai­son-Kurz­ar­beit. Sie re­gelt die Kurz­ar­beit in Wirt­schafts­zwei­gen, die wit­te­rungs­abhängig sind und des­halb außer­halb der Sai­son kei­nen oder ei­nen er­heb­lich ge­rin­ge­ren Be­darf an Ar­beits­kräften ha­ben. Da­zu zählen das Bau­haupt­ge­wer­be, Dach­de­cker, Gerüstbau, so­wie der Gar­ten- und Land­schafts­bau.

Ne­ben dem Kurz­ar­bei­ter­geld, dass von der Bun­des­agen­tur für Ar­beit er­stat­tet wird, er­hal­ten Sai­son-Kurz­ar­bei­ter zusätz­lich Win­ter­geld in der Schlecht­wet­ter­zeit, dass durch Um­la­gen von Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern ge­mein­sam fi­nan­ziert wird.

Nach­dem be­reits durch die Ver­ord­nung über die Be­zugs­frist von Kurz­ar­bei­ter­geld vom 26.11.2008 die Höchst­dau­er des Be­zugs von Kurz­ar­bei­ter­geld von sechs auf 18 Mo­na­te erhöht wor­den war (vgl. da­zu Ar­beits­recht ak­tu­ell 09/004: Ge­set­zesände­run­gen zum Jah­res­wech­sel 2008/2009), wer­den nun­mehr durch Ar­ti­kel 10 Abs. 2 des Kon­junk­tur­pa­kets II die Vor­aus­set­zun­gen für die Einführung von Kurz­ar­beit und Sai­son­kurz­ar­beit er­leich­tert, und zwar durch ei­ne Ände­rung von § 170 SGB III.

Während nach bis­he­ri­ger Ge­set­zes­la­ge ein er­heb­li­che Ar­beits­aus­fall aus wirt­schaft­li­chen Gründen, der für den Be­zug von Kurz­ar­bei­ter­geld vor­lie­gen muss, nur dann ge­ge­ben ist, wenn min­des­tens ein Drit­tel der Ar­beit­neh­mer ei­nen Ent­gel­t­aus­fall von mehr als zehn Pro­zent ih­res Mo­nats­lohns hin­neh­men muss­te, liegt ein sol­cher Ar­beits­aus­fall jetzt auch vor, wenn we­ni­ger als ein Drit­tel der Beschäftig­ten je­weils mehr als 10 Pro­zent Ent­gelt­ein­bußen er­lei­den. Dies soll al­ler­dings nur bis zum 31.12.2010 gel­ten.

Zu­dem trägt die Bun­des­agen­tur für Ar­beit auch ei­nen größeren An­teil der durch Kurz­ar­beit ent­ste­hen­den Kos­ten.

Ein­mal wird in § 179 SGB III klar­ge­stellt, dass der für die Kos­ten­tra­gung der Bun­des­agen­tur maßgeb­li­che Un­ter­schied zwi­schen der nor­ma­len Vergütung und der auf­grund der Kurz­ar­beit re­du­zier­ten Vergütung zu­guns­ten der leis­tungs­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer außer Be­tracht bleibt, wenn sie schon zu­vor durch Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen kürzer zu ent­spre­chend nied­ri­ge­rer Vergütung ar­bei­ten muss­ten.

Durch ei­nen neu ein­gefügten § 421 t SGB III über­nimmt die Bun­des­agen­tur für Ar­beit außer­dem 50 Pro­zent der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge, die der Ar­beit­ge­ber tra­gen muss. Nimmt ein Ar­beit­neh­mer min­des­tens 50 Pro­zent der Aus­fall­zeit an ei­ner öffent­lich geförder­ten Wei­ter­bil­dung teil, können un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen dem Ar­beit­ge­ber die ge­sam­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge er­stat­tet wer­den. Die­se Maßnah­men sind eben­falls bis zum 31. De­zem­ber 2010 be­fris­tet.

Auch für Sai­son­kurz­ar­bei­ter wer­den dem Ar­beit­ge­ber durch ei­ne Ände­rung von § 354 SGB III jetzt in je­dem Fall 50 Pro­zent der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge er­stat­tet.

Bis­her war dies nur in den Be­trie­ben möglich, in de­nen es ent­spre­chen­de ta­rif­li­che Re­ge­lun­gen gab, weil sich die Er­stat­tung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge aus ei­ner ent­spre­chen­den Um­la­ge fi­nan­zier­te. Des­halb wa­ren Ar­beit­ge­ber im Gerüstbau man­gels ta­rif­li­cher Re­ge­lung bis­her von die­ser Er­stat­tung aus­ge­schlos­sen, können sie aber künf­tig er­hal­ten. Auch die­se Ände­rung gilt nur bis zum 31.12.2010.

Förde­rung der Wei­ter­bil­dung

Wei­ter­bil­dungs­maßnah­men wer­den verstärkt gefördert.

Während die Förde­rung sich bis­her auf ge­ring qua­li­fi­zier­te und älte­re Ar­beit­neh­mer kon­zen­trier­te, sind nun ab­wei­chend von § 417 SGB III nach Ar­ti­kel 10 Abs. 4 bis 7 des Kon­junk­tur­pa­kets II auch Ar­beit­neh­mer förde­rungs­be­rech­tigt, de­ren Be­rufs­ab­schluss mehr als vier Jah­re zurück­liegt und die in den letz­ten vier Jah­ren kei­ne geförder­te Wei­ter­bil­dung er­hal­ten ha­ben.

Das glei­che gilt un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen für Leih­ar­beit­neh­mer, die ar­beits­los ge­wor­den sind und von dem Be­trieb, bei dem sie zu­vor beschäftigt wa­ren, wie­der ein­ge­stellt wer­den.

Ein­be­zie­hung von Leih­ar­beit­neh­mern in die Kurz­ar­beits­re­ge­lun­gen

Für Leih­ar­beit­neh­mer gibt es ei­ne wei­te­re Verände­rung.

Bis­her war der Ar­beit­ge­ber gemäß der zwin­gen­den Re­ge­lung des § 11 Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ge­setz (AÜG) ver­pflich­tet, den Leih­ar­beit­neh­mer auch dann zu vergüten, wenn er ihn nicht ein­set­zen konn­te. Das Recht auf Vergütung bei Ar­beits­aus­fall, das sich aus § 615 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) er­gibt und in „nor­ma­len“ Ar­beits­verträgen in be­stimm­ten Gren­zen ab­be­dun­gen wer­den kann, konn­te mit an­de­ren Wor­ten bis­lang ver­trag­lich über­haupt nicht zu­las­ten von Leih­ar­beit­neh­mern aus­ge­schlos­sen wer­den.

Durch Ar­ti­kel 16 des Kon­junk­tur­pa­kets II wur­de § 11 AÜG jetzt da­hin­ge­hend geändert, dass bis zum 31.12.2009 das Recht des Leih­ar­beit­neh­mers auf Vergütung während der Kurz­ar­beit auf­ge­ho­ben wer­den kann.

Da­durch wird er­reicht, dass künf­tig auch Leih­ar­beit­neh­mer in den Ge­nuss von Kurz­ar­bei­ter­geld ge­lan­gen können, was zur Ab­si­che­rung ih­rer bis­her in­fol­ge Auf­trags­man­gels rasch be­droh­ten Ar­beits­verhält­nis­se beiträgt.

Sen­kung von Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträgen

Sch­ließlich wird durch Ar­ti­kel 14 der in der Ver­ord­nung zur Fest­le­gung der Bei­tragssätze in der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV-BS) fest­ge­leg­te Bei­trags­satz zur ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zum 01.07.2009 ge­senkt. Bis­her be­trug die­ser 14,6 Pro­zent, die von Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber hälf­tig zu tra­gen wa­ren, so­wie 0,9 Pro­zent, die nur vom Ar­beit­neh­mer ge­tra­gen wur­den, ins­ge­samt al­so 15,5 Pro­zent aus Ar­beit­neh­mer­sicht.

Der pa­ritätisch zu tra­gen­de An­teil wird auf 14,0 Pro­zent ge­senkt, so dass der Ge­samt­bei­trag für den Ar­beit­neh­mer jetzt bei14,9 Pro­zent liegt.

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Letzte Überarbeitung: 2. Januar 2014

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