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Arbeitsrecht aktuell: 06/17 LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung




LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2006 - 3 Sa 163/06

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden?

Nach § 2 Abs.3 Beschäftigtenschutzgesetz (BeschSchG) stellen sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten sowie ein Dienstvergehen dar. § 2 Abs.2 Nr.2 BeschSchG legt fest, was unter einer "sexuellen Belästigung" zu verstehen ist, nämlich: Sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.

Da das BeschSchG zeitgleich (am 18.08.2006) mit dem Inkrafttreten des AGG aufgehoben wurde, gelten an Stelle der o.g. Vorschriften nunmehr die inhaltsgleichen Regelungen des AGG, d.h. § 3 Abs.4 AGG, § 7 Abs.1, 3 AGG. Für Fälle, in denen sexuelle Belästigungen vor dem 18.08.2006 begangen wurden, gelten aber die Regelungen des BeschSchG weiterhin fort (§ 33 Abs.1 AGG).

In Fällen gravierender, insbesondere fortgesetzter sexueller Belästigungen kann der Arbeitgeber den Täter nicht nur ordentlich, sondern auch außerordentlich kündigen, d.h. ohne vorherige Abmahnung und ggf. auch ohne Einhaltung einer Frist, da gravierende sexuelle Belästigungen einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 626 Abs.2 BGB darstellen.

In solchen Fällen wird sich der Arbeitgeber oft auf die Anschuldigungen des oder der Opfer des sexuell Belästigenden stützen, und oftmals wird der in dieser Weise beschuldigte Arbeitnehmer alle Vorwürfe entrüstet von sich weisen. Da sexuelle Belästigungen nicht in allen Fällen strafbar sind und da der Arbeitgeber schnell handeln muß, wird er sich unabhängig von den etwaigen (späteren) Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft eine Meinung über den Wahrheitsgehalt der widerstreitenden Angaben seiner Mitarbeiter - der Opfer und des Beschuldigten - bilden müssen. Kommt er zu dem Ergebnis, daß die Anschuldigungen des oder der Opfer glaubhafter sind als das Leugnen des Beschuldigten, wird er eine fristlose Kündigung aussprechen, und zwar sinnvoller Weise erstens wegen der aus seiner Sicht erwiesenen sexuellen Belästigung (Tatkündigung) als auch zugleich wegen des gravierenden Verdachts einer sexuellen Belästigung (Verdachtskündigung). Daß der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung den Beschuldigten anhören sollte, versteht von selbst; für die Verdachtskündigung ist dies sogar rechtlich vorgeschrieben.

Fraglich ist, wie konkret der Arbeitgeber in dem Kündigungsschutzprozeß, der nach Ausspruch der fristlosen Kündigung zu erwarten ist, die von ihm erhobenen Vorwürfe der sexuellen Belästigung bzw. die diesbezüglichen Verdachtsmomente vortragen muß, um damit vom Arbeitsgericht gehört zu werden. Das Problem besteht hier darin, daß sich die Opfer zwar oft an bestimmte Begebenheiten - an ein Angrapschen, an anzügliche Bemerkungen, an das Vorlegen von pornographischen Bildern - erinnern können, dabei aber nicht mehr ein genaues Datum oder eine genaue Uhrzeit nennen können. In solchen Fällen weisen Gerichte entsprechende Sachverhaltsschilderungen oft als zu wenig konkret bzw. als "unsubstantiiert" zurück.

Zu dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 27.09.2006 Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zugrunde?

Der 54 Jahre alte, gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtige Kläger war bei der beklagten Stadt seit über 33 Jahren beschäftigt und aufgrund tariflicher Vorschriften für den öffentlichen Dienst ordentlich unkündbar.

Er wurde zunächst von einer ihm untergebenen Kollegin - der Zeugin S. - der fortgesetzten sexuellen Belästigung beschuldigt und daraufhin aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt. Der Kündigung ging eine Anhörung des Klägers, eine daraufhin erfolgte nochmalige Befragung der S. und eine Beteiligung des Personalrats voraus. Die S. warf dem Kläger vor, gegen ihren ausdrücklichen Willen folgendes getan zu haben:

  1. Er berührte sie körperlich am Oberkörper und am Busen.
  2. Er versuchte, mit ihr in anzüglicher Weise über sexuelle Themen zu sprechen .
  3. Er legte ihr pornographische Fotos seiner derzeitigen Lebensgefährtin vor und fragte Frau S., ob er auch von ihr solche Fotos anfertigen solle.
  4. Er sprach mit ihr über sexuelle Abenteuer mit anderen Frauen aus dem Hause.

Wenige Wochen nachdem der Kläger hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben hatte, beschuldigte eine weitere dem Kläger unterstellte Mitarbeiterin - die Zeugin P. - ihn ebenfalls der fortgesetzten sexuellen Belästigung, woraufhin die beklagte Stadt das gleiche Prozedere nochmals durchführte (Anhörung des Beschuldigten, nochmalige Befragung der weiblichen Betroffenen, Beteiligung des Personalrats) und dem Kläger erneut fristlos kündigte. Die P. warf dem Kläger vor, gegen ihren ausdrücklichen Willen folgendes getan zu haben:

  1. Er bedrängte sie im Oktober 2004 mit sexuellem Hintergrund gezielt körperlich.
  2. Er belästigte sie des weiteren im Mai 2005 auf einem Dienstgang vor einer Bank durch gezieltes Berühren ihrer Brust in sexueller Weise.
  3. Er belästigte sie darüber hinaus über Jahre hinweg immer wieder mindestens bis 1996 im Rahmen ihrer Tätigkeit im Schreibbüro durch sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts trotz erkennbarer Ablehnung.

Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der gegen beiden Kündigungen erhobenen Klage nach zeugenschaftlicher Vernehmung der ersten Betroffenen, der S., statt, da es nur eine einzige - wenn auch gravierende - sexuelle Belästigung als gegeben ansah und den darüber hinausgehenden, weiteren Vortrag der beklagten Stadt zu anderweitigen gravierenden sexuellen Belästigungen als zu wenig konkret bzw. als "unsubstantiiert" zurückwies, da insoweit keine genauen Angaben über das Datum der angeblich vom Kläger verübten Belästigungen gemacht worden waren.

Konkret vernahm das Arbeitsgericht Elmshorn die Zeugin S. zu der Frage, der Kläger ihr pornographische Fotos seiner derzeitigen Lebensgefährtin vorgelegt und in diesem Zusammenhang die Zeugin S. aufgefordert habe, selbst Fotos von ihr fertigen zu können. Die Zeugin S. sagte aus, der Kläger habe ihr im Sommer 2002/2003 mehrere Fotos auf den Schreibtisch gelegt. Zwei davon hätten eine Frau, deren Gesicht nicht zu erkennen war, mit einem Vibrator in verschiedenen Positionen gezeigt.

Das Arbeitsgericht Elmshorn sah daraufhin den Vorwurf der sexuellen Belästigung insoweit als erwiesen an, als diese Belästigung durch Vorlage pornographischer Fotos und der Erklärung gegenüber der Zeugin S., auch von ihr solche Fotos anfertigen zu wollen, begangen wurde. Demgegenüber ordnete das Arbeitsgericht die weiteren Vorwürfe als unsubstantiiert ein. Unter Berücksichtigung der ordentlichen Unkündbarkeit des Klägers, seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit sowie seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber drei minderjährigen Kindern sah es die streitigen Kündigungen als unverhältnismäßig an.

Wie hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden?

Das LAG Schleswig-Holstein hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und gab dem Arbeitgeber recht. Dabei stützte sich das Landesarbeitsgericht nicht nur auf die Aussage der Zeugin S., sondern auch auf die Aussagen der (erstmals vor dem Landesarbeitsgericht vernommenen) zweiten Betroffenen, der Zeugin P.

Nach Ansicht des LAG war das Vorbringen der beklagten Stadt bezüglich der von der Zeugin P. erhobenen Vorwürfe genügend konkret bzw. "hinreichend substantiiert". Die Zeugin P. hat nämlich zwei konkrete Vorfälle zeitlich eingegrenzt, einen (behaupteten) Vorfall in der Küche im 6. Stock im Oktober 2004 und einen (behaupteten) Vorfall im Stadtzentrum vor einer Bank im Mai 2005. Nach Meinung des Landesarbeitsgerichts waren hierzu konkretere Zeitangaben nicht nötig. Die beiden Vorfälle und ihre Rahmenbedingungen wurden im Detail geschildert, so daß es sich um einen konkret überprüfbaren, klar eingegrenzten Tatsachenvortrag handelte. Hierzu heißt es in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts:

"Es kann nicht verlangt werden, dass die insoweit belästigte Person sich an die jeweiligen Zeitpunkte der sich wiederholenden bedrängenden unerwünschten Situationen in Form eines gesuchten zu engen Körperkontaktes mit sexueller Atmosphäre konkret erinnert und diese benennt. Viel entscheidender ist die detaillierte Situationsbeschreibung, denn aus ihr lässt sich das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 BSchG entnehmen. Körperliche Berührungen werden oftmals erst dann zu einer sexuellen Belästigung, wenn gespürt wird, dass der gesuchte Körperkontakt nicht nur zufällig war; von den Örtlichkeiten her unnötig und gewollt distanzlos ist; sich gezielt wiederholt. Niemand merkt sich insoweit das Datum und die Uhrzeit. Es prägt sich vielmehr die jeweilige Situation ein. Auf diese kommt es bei derartigen Fallkonstellationen entscheidend an. Die gilt es detailliert zu beschreiben, um Vorbringen substantiiert darzustellen und einlassungsfähig zu machen. Das ist vorliegend geschehen. Die Arbeitnehmerin P. hat konkrete Situationsbeschreibungen gegenüber der Beklagten vorgenommen und auch drei konkrete Bemerkungen sexuellen Inhalts benannt, die der Kläger ihr gegenüber wiederholt abgegeben haben soll. Diesbezüglicher Vortrag ist in jeder Hinsicht einlassungsfähig. Er war daher auch seine Richtigkeit aufzuklären."

Daher hat das LAG durch Vernehmung der Zeugin P. Beweis über die Behauptung der beklagten Stadt erhoben, der Kläger habe die Zeugin P. im Oktober 2004 in der Küche und im Mai 2005 auf einem Dienstgang vor einer Bank sowie über Jahre hinweg während ihrer Tätigkeit als Schreibkraft im Schreibdienst gegen ihren Willen sexuell belästigt. Diese Beweisaufnahme hatte folgendes Ergebnis:

"Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass der Kläger die Zeugin P. im Oktober 2004 mit sexuellem Hintergrund gezielt körperlich bedrängelt hat, dass er sie des weiteren im Mai 2005 auf einem Dienstgang ihrerseits vor der ...Bank durch gezieltes Berühren ihrer Brust sexuell belästigt hat, und dass er sie darüber hinaus über Jahre hinweg mindestens bis 1996 im Rahmen ihrer Tätigkeit im Schreibbüro durch sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts trotz erkennbarer Ablehnung immer wieder belästigt hat."

Fazit: Ein einmaliger Vorfall wie vom Arbeitsgericht Elmshorn festgestellt (Zeigen pornographischer Fotos und "Angebot", solche Fotos von der belästigten Arbeitnehmerin anzufertigen) kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auch nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht rechtfertigen. Allerdings ist es bei Vorwürfen sexueller Belästigungen nicht unbedingt nötig, alle Belästigungsvorfälle nach Datum und Uhrzeit exakt wiederzugeben, da eine solche "Substantiierung" nicht erforderlich dafür ist, daß sich der klagende Arbeitnehmer hierzu einläßt. Auch ein diesbezüglich nicht näher "substantiierter" Vortrag des Arbeitgebers kann daher dazu führen, daß Arbeitsgerichte von einer Mehrzahl von Belästigungsvorfällen ausgehen bzw. diesbezüglichen Vortrag aufzuklären haben.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2006 - 3 Sa 163/06


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Letzte Überarbeitung: 2. Dezember 2008

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