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Arbeitsrecht aktuell: 10/106 Beweiserleichterung bei Lohnnotbedarf
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Einstweiliger Rechtsschutz bei Lohnnotbedarf ohne schriftlichen Vertrag
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04.06.2010. Wenn der Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt und dem Arbeitnehmer daher ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten drohen, dann hat er die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechtschutzes den ausstehenden Lohn wesentlich schneller als über eine Lohnklage zu erhalten.
Selbst wenn der vereinbarte Lohn nirgendwo schriftlich festgehalten ist, hat der Arbeitnehmer gute Chancen, dsa Gericht von der Höhe des ihm zustehenden Arbeitslohns zu überzeugen, da die Rechtsprechung ihm in Beweiserleichterungen gewährt, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Lohnhöhe nicht schriftlich festgehalten und damit gegen seine Pflicht zur Erteilung eines Arbeitsnachweises verstoßen hat.
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln zeigt, wie weit diese Beweiserleichterungen gehen können: LAG Köln, Urteil vom 18.01.2010, 5 SaGa 23/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Ein Arbeitsvertrag bedarf keiner Schriftform. Auch, wenn er „per Handschlag“ geschlossen wird, ist er voll wirksam und verpflichtet den Arbeitnehmer „zur Leistung der versprochenen Dienste“ und den Arbeitgeber „zur Gewährung der versprochenen Vergütung“ (vgl. § 611 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Neben diesen gegenseitigen Hauptleistungspflichten wird selbstredend auch all das Inhalt des Vertrages, was die Parteien mündlich vereinbart haben oder was etwa aufgrund von anwendbaren Tarifverträgen Bestandteil ist.
Kommt es aber zum Streit über den wesentlichen Inhalt des Vertrages, etwa über die vereinbarte Lohnhöhe, ist ein mündlicher Vertrag insbesondere für den Arbeitnehmer höchst ungünstig.
Das Gericht ermittelt nämlich nicht selbst, was denn nun wirklich vereinbart wurde. Vielmehr muss nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln muss jede Partei die ihr günstigen Tatsachen - hier: die anspruchsbegründenden Tatsachen – beweisen. Gelingt der Beweis nicht, unterliegt die Partei. Behauptet also der Arbeitnehmer, es sei ein höherer Lohn als der ausgezahlte vereinbart, muss er das beweisen. Dies ist ohne Vertragsurkunde nur schwer möglich.
Üblicher- und sinnvollerweise werden Arbeitsverträge natürlich schriftlich geschlossen (in der BRD 85 % aller Arbeitsverträge). Das vermeidet Streit über den Inhalt und erleichtert, wenn es doch einmal zum Streit kommen sollte, dessen Klärung. Denn der von beiden Seiten unterschriebene Vertrag beweist zwar im Rechtssinne nicht, dass sein Inhalt der tatsächlichen Vereinbarung entspricht. Im Prozess gilt für ihn aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Kann sich der Arbeitnehmer für seine Behauptung, es sei ein höherer Lohn als der tatsächlich ausgezahlte vereinbart, auf den Vertragstext stützen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass mündlich etwas anderes vereinbart wurde.
Nach § 2 Nachweisgesetz (NachwG) muss aber der Arbeitgeber, unabhängig davon ob der Vertrag schriftlich oder mündlich geschlossen wurde, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wenigstens die „wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen“.
Der Nachweis soll ebenso wie ein schriftlicher Vertrag Klarheit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses schaffen. Bei Streit hilft er dem Arbeitnehmer: Behauptet der Arbeitgeber vom Nachweis abweichende Vereinbarungen, trägt er hierfür die Beweislast.
Was aber, wenn der Arbeitgeber keinen Nachweis aushändigt?
Entsprechend dem Zweck des § 2 NachwG, Klarheit und Sicherheit über den Vertragsinhalt zu schaffen, wäre etwa daran zu denken, dem Arbeitgeber dann im Prozess die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass das vom Arbeitnehmer Behauptete nicht der wirklichen Vereinbarung entspricht. Das NachwG sieht aber eine solche Rechtsfolge gerade nicht vor.
Dennoch bleibt der Verstoß gegen § 2 NachwG nicht gänzlich ohne Nachteil für den Arbeitgeber. Ausgehend von der Annahme, dass, wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, hiervon wenigstens keinen Vorteil im Prozess haben soll, wird dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung die Beweisführung für seine Behauptung wenigstens erleichtert. Wie weit das gehen und wie sehr das helfen kann, wenn es einmal wirklich darauf ankommt, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.01.2010 (5 SaGa 23/09).
Die Parteien stritten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren darum, ob dem klagenden Arbeitnehmer Lohn in bestimmter Höhe zusteht. Der Kläger war als Lkw-Fahrer und Mitarbeiter im Garten und Landschaftsbau für die Beklagte tätig. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses waren ihm Vorschüsse gezahlt worden. Die Beklagte Arbeitgeberin war dabei von einem Stundenlohn von 10 € brutto ausgegangen, und hatte entsprechend Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Allerdings war weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden, noch hatte die Arbeitgeberin einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen ausgehändigt. Nachdem der Kläger etwa einem Monat gearbeitet hatte, erkrankte er. Die Beklagte kündigte ihm nach kurzer Zeit und stellte die Lohnfortzahlung ein. Von der Krankenkasse erhielt der Kläger kein Krankengeld, denn diese ging davon aus, dass er sich an seinen Arbeitgeber halten müsse.
Deshalb beantragte der Kläger beim Arbeitsgericht seine Arbeitgeberin per einstweiliger Verfügung, zu verurteilen, ihm seiner Ansicht nach noch ausstehenden Lohn zu zahlen.
Er behauptete, es sei ein Stundenlohn von 10 € netto vereinbart worden. Vor dem Arbeitsgericht hatte er Erfolg. In der Berufung vor dem LAG Köln wiederholte die Arbeitgeberin, dass ein Bruttolohn vereinbart worden sei. Um das Gericht zu überzeugen, verwies sie darauf, dass eine Nettolohnvereinbarung vollkommen unüblich sei.
Das Gericht zeigte sich aber nicht überzeugt und erhielt die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichtes aufrecht. Es legte seiner Entscheidung die Behauptung des Klägers über die Lohnvereinbarung zu Grunde, ohne nähere Belege zu fordern. Dass die Arbeitgeberin ihm keinen Nachweis über die Vertragsbedingungen gemäß § 2 NachwG erteilt hatte, gereichte ihr zum Nachteil. Ein solcher Verstoß führe stets zu einer Beweiserleichterung für den Arbeitgeber, so das LAG. Da im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen des Zeitdrucks ohnehin weniger strenge Anforderungen an die Beweisführung gestellt sind, reichte in diesem Fall die Behauptung des Klägers aus, um ihm den Anspruch vorläufig zuzusprechen.
Ob sich das dahingehend verallgemeinern lässt, dass im Eilrechtsschutzverfahren stets die einfache Behauptungen des Arbeitnehmers, ein bestimmter Vertragsinhalt sei vereinbart ausreicht, erscheint aber sehr zweifelhaft, denn die Arbeitgeberin hatte hier wirklich nichts Konkretes zu bieten, um ihre Behauptung glaubhaft zu machen. Jedenfalls ist die Entscheidung den Besonderheiten des Eilverfahrens geschuldet.
Dennoch zeigen die Gründe des Gerichts, dass die Verpflichtung aus § 2 NachwG keine „leere Drohung“ an den Arbeitgeber ist, sondern durchaus entscheidende Auswirkungen haben kann. Und sie machen deutlich, dass ein Arbeitnehmer sich nicht allein deshalb von einer Klage abhalten lassen sollte, weil er „nichts Schriftliches“ in der Hand hat.
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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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