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Arbeitsrecht aktuell: 10/006 Übernahme von Auszubildenden
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Tariflicher Anspruch schwer durchsetzbar
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23.11.2009, 4 Ta 350/09
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11.01.2010. Weigert sich ein Arbeitgeber trotz tariflicher Übernahmeverpflichtung, einen Auzubildenden nach seiner Ausbildung zu übernehmen, weil er die Begründung eines Arbeitsverhältnisses für unzumutbar hält, ist ein arbeitsgerichtlicher Eilantrag mit dem Ziel einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur vorläufige Übernahme nur selten erfolgreich. Dies macht eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln deutlich.
Der Arbeitgeber kann sich nämlich meist auf Hinderungsgründe berufen, die den Gründen für eine sozial gerechtfertigte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ähnlich sind und daher vom Gericht gründlich geprüft werden müssen. Eine solche Prüfung ist aber nur im Hauptsacheverfahren möglich: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23.11.2009, 4 Ta 350/09
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Das Ausbildungsverhältnis von Auszubildenden endet automatisch mit dem Ende der Ausbildung, also normalerweise mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Das regelt § 21 Abs. 1 Berufbildungsgesetz (BBiG). Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch, im Anschluss in ein Arbeitsverhältnis bei ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen zu werden.
Allerdings gibt es Tarifverträge, die einen derartigen Anspruch - als Ausnahme von der Regel - begründen. Zumeist sind die Ausbildungsbetriebe danach verpflichtet, die Auszubildenden nach bestandener Prüfung befristet zu übernehmen, um ihnen so den Erwerb von Berufserfahrung zu ermöglichen.
Um eine unverhältnismäßige Belastung der Arbeitgeber zu vermeidetn, enhalten Tarifverträge normalerweise einschränkende Regelungen darüber, unter welchen Umständen der Arbeitgeber einen Auszubildenden ausnahmsweise nicht übernehmen muss. Meistens sind dies eine Reihe von Gründen, die die Begründung eines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen würden. Lehnt ein Arbeitgeber die Übernahme ab, kann der ehemalige Auszubildende seinen (vermeintlichen) Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Die Frage ist dann jedoch, ob der Auszubildende bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über seinen Anspruch vorläufig von seinem ehemaligen Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden muss. Mit der Frage, ob ein vorläufiger Beschäftigungsanspruch des Auszubildenden besteht und ob dieser im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren geltend gemacht werden kann, befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (Beschluss vom 23.11.2009, 4 Ta 350/09).
In dem Ausbildungsbetrieb der klagenden ehemaligen Auszubildenden fand ein Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV BB) vom 28.03.2000 Anwendung, nach dessen § 8 Auszubildende bei einer nach dem 01.05.2001 erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden mussten. Allerdings ist danach der Anspruch auf Übernahme ausgeschlossen, wenn personenbedingte Gründe entgegenstehen. Zudem kann mit Zustimmung des Betriebsrates von der Übernahmeverpflichtung abgewichen werden, wenn die Übernahme wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.
Der Arbeitgeber weigerte sich unter Berufung auf personenbedingte Gründe, die ehemalige Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung zu übernehmen, da die Auszubildende während ihrer Ausbildung in erheblichem Maße krankheitsbedingt gefehlt hatte und zweimal wegen einer verspäteten Krankmeldung abgemahnt worden war.
Die ehemalige Auszubildende verklagte den Arbeitgeber deshalb vor dem Arbeitsgericht Köln auf Begründung eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses. Da das Verfahren sehr langwierig war, stellte sie parallel einen Eilantrag, dass der Arbeitgeber sie bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vorläufig beschäftigen müsse. Diesen Antrag wies das Arbeitsgericht Köln zurück (Beschluss vom 09.09.2009, 3 Ga 136/09). Hiergegen legte die ehemalige Auszubildende sofortige Beschwerde ein.
Das LAG entschied ebenfalls gegen die ehemalige Auszubildende. Im wesentlichen begründet es dies damit, dass ein Anspruch auf vorläufige Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Eilverfahren an sehr enge Voraussetzungen geknüpft ist, die es vorliegend für nicht gegeben erachtet.
Erforderlich für einen derartigen Anspruch ist nämlich, dass der Anspruch des Auszubildenden auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis „offensichtlich begründet“ ist, so das LAG. Es muss also offensichtlich sein, dass der Arbeitgeber keinen rechtlichen Grund hatte, den Auszubildenden nicht zu übernehmen.
Davon konnte jedoch nach Auffassung des LAG vorliegend keine Rede sein. Es war nämlich nicht auszuschließen, dass die erheblichen Fehlzeiten der ehemaligen Auszubildenden einen personenbedingten Grund darstellten, nach dem der Arbeitgeber berechtigt war, die Übernahme zu verweigern, so das LAG.
Das LAG Köln hat dabei die Grundsätze, die vom Bundesarbeitsgericht zum allgemeinen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung in „normalen“ Kündigungsschutzprozessen entwickelt wurden, auf die vorläufige Übernahme von Auszubildenden, wenn tariflich ein solcher Anspruch geregelt ist, übertragen. Denn auch im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitnehmer mit seinem Eilantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens nur dann Erfolg, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Fazit: Eine tarifliche Übernahmeverpflichtung nutzt dem Auszubildenden also dann wenig, wenn der Arbeitgeber die Übernahme verweigert. Denn ein Anspruch auf vorläufige Übernahme ist schwer durchzusetzen. Zwar muss der Arbeitgeber, wenn der Auszubildende letzten Endes doch Recht bekommt, das Entgelt nachzahlen, aber bei langer Verfahrensdauer kann der Arbeitgeber den tatsächlichen Beschäftigungsanspruch praktisch vereiteln. Auszubildende, die die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erstreben, um möglichst schnell Berufserfahrung zu erhalten, befinden sich damit in einer wenig erfreulichen Situation.
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Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2011
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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