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Arbeitsrecht aktuell: 10/137 Keine Kündigung wegen „Verpfeifens“ des Arbeitgebers
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Bei nachvollziehbaren Sicherheitsbedenken darf der Arbeitgeber "verpfiffen" werden
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
16.07.2010. Arbeitnehmer, die meinen, bei ihrem Arbeitgeber Straftaten oder schwerwiegende Rechtsverstöße zu beobachten, sind in einer unangenehmen Situation: Erstatten sie Anzeige bei den zuständigen Behörden, laufen sie Gefahr, eine außerordentliche Kündigung zu erhalten. Diese wenig erfreuliche Lage wird noch dadurch verschärft, dass der Arbeitnehmer ja zumeist gar nicht genau weiß, ob bestimmte „verdächtige“ Ereignisse beim Arbeitgeber Rechtsverstöße sind oder nicht. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung fordert hier, dass der Arbeitnehmer aus Loyalität zu seinem Arbeitgeber zunächst alle verfügbaren innerbetrieblichen Lösungsmöglichkeiten ausschöpft – mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer soll unangenehm auffallen.
In solchen Situationen ist guter Rat teuer. Das die Polizei hier - anders als ein Rechtsanwalt – der falsche Ansprechpartner sein kann, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes München: LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09.
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
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Manchmal haben Arbeitnehmer Anhaltspunkte für die Annahme, ihr Arbeitgeber oder leitende Angestellte würden Straftaten oder andere gravierende Rechtsverstöße begehen. Dann steht die Frage im Raum, wie man sich verhalten soll, insbesondere, ob eine Strafanzeige und/oder ein Hinweis gegenüber einer zuständigen Aufsichtsbehörde ratsam ist.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer zu einem solchen Schritt, gefährdet er immer - zumindest faktisch - den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Denn die typische Reaktion des Arbeitgebers besteht in einem solchen Fall in einer verhaltensbedingten ordentlichen oder sogar in einer außerordentlichen Kündigung des „Maulwurfs“. Begründet wird die Kündigung dann meist damit, dass die gegen den Arbeitgeber erhobenen und zum Gegenstand einer Anzeige gemachten Vorwürfe „völlig aus der Luft gegriffen“ seien, so dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber grundlos (und möglicherweise aus Rachegelüsten aufgrund völlig anderer Vorfälle) angeschwärzt habe.
Nun ist nicht jede vom Arbeitgeber ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung wirksam, doch ist die Rechtslage für den Arbeitnehmer in einer solchen Situation aufgrund der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unsicher. Der Arbeitnehmer ist nämlich gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, auf die Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, so dass je nach den Umständen des Einzelfalls eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Strafanzeige diesen zur Kündigung berechtigen kann.
Konkret verlangt das Bundesarbeitsgericht (BAG) von einem Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber einer Straftat oder eines anderen erheblichen Rechtsverstoßes verdächtigt, dass er vor einer Anzeige zunächst alle „innerbetrieblichen Abhilfemöglichkeiten“ ausschöpft.
Eine Ausnahme gilt nur bei schweren Straftaten, die möglicherweise vom Arbeitgeber persönlich verübt wurden, oder wenn aus anderen Gründen je nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass „innerbetriebliche Abhilfemöglichkeiten“ greifen. Umgehende Strafanzeigen werden auch für zulässig angesehen, wenn sich der Arbeitnehmer selbst im Falle weiterer Untätigkeit strafbar machen würde. In jedem Fall hat der anzeigewillige Arbeitnehmer darauf zu achten, dass er nicht „leichtfertig“ unwahre Behauptungen mit der Folge behördlicher Ermittlung gegen den Arbeitgeber aufstellen darf.
Obwohl diese Grundsätze, von denen sich die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung leiten lässt, im Allgemeinen nachvollziehbar sind, führt ihre Anwendung im Einzelfall immer wieder zu rechtlichen Unsicherheiten. Oft stellt sich nämlich im Nachhinein, d.h. als Ergebnis der behördlichen Ermittlungen, heraus, dass sich der vom Arbeitnehmer gehegte Verdacht nicht beweisen lässt.
Für den Arbeitgeber ist dann klar, dass der Arbeitnehmer ihn „leichtfertig“ oder gar wider besseres Wissen angeschwärzt hat. Immerhin sprechen die objektiven Tatsachen zunächst gegen den Arbeitnehmer, so dass er ein erhebliches Risiko trägt, dass ein mit der Arbeitgeberkündigung befasstes Gericht auch zu dem Ergebnis kommt, eine Anzeige sei nach Lage der Dinge unzulässig gewesen und der Arbeitgeber daher aufgrund der Anzeige zur Kündigung berechtigt.
Diese für den Arbeitnehmer mit einer Anzeige verbundenen Risiken macht ein vor kurzem vom Landesarbeitsgericht (LAG) München entschiedener Fall deutlich (Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09).
Der klagende Arbeitnehmer war als Lokomotivführer bei einem privaten Bahnunternehmen in Oberbayern tätig. Der Arbeitgeber hatte dem Lokomotivführer bereits mehrere Abmahnungen wegen zu schnellen Fahrens erteilt, so das Arbeitsverhältnis nicht störungsfrei war.
Im Sommer 2005 teilte der Lokführer einem ihm als Nachbarn bekannten Polizeibeamten mit, dass bei den von seinem Arbeitgeber eingesetzten Zügen die Bremsen nicht richtig funktionierten. Bei dieser Mitteilung bat der Lokführer um Vertraulichkeit.
In diesem Zusammenhang äußerte er auch, dass es bei seinem Arbeitgeber auffallend oft zu Bränden komme. Ein Zug mit Bremsproblemen, die dem Arbeitgeber bekannt gewesen seien, sei trotzdem noch eingesetzt und prompt in einen Unfall mit tödlichen Folgen verwickelt worden. Hätten die Bremsen funktioniert, so der Lokführer, hätte der Unfall verhindert werden können.
Der Polizist leitete die vom Lokführer erhobenen Anschuldigungen weiter. Daraufhin ermittelte das Eisenbahnbundesamt gegen den Arbeitgeber - und dieser wiederum kündigte dem Lokomotivführer außerordentlich fristlos.
Die Kündigung griff der Lokomotivführer vor das Arbeitsgericht München mit einer Kündigungsschutzklage an - und verlor. Denn das Arbeitsgericht bewertete die gegen den Arbeitgeber erhobenen Anschuldigungen als abwegig (Urteil vom 25.02.2009, 2b Ca 7565/08 H).
In der Berufungsinstanz vor dem LAG München hatte der Lokführer dagegen Erfolg. Das LAG sah die Kündigung als unwirksam an.
Auch das LAG hielt die streitigen Anschuldigungen zwar für im Wesentlichen unbegründet oder jedenfalls für überzogen und warf dem Lokführer Dramatisierungen vor. Auch deutete das Gericht an, dass er sich vor Einbeziehung der Polizei intensiver um eine innerbetriebliche Aufklärung seiner Sicherheitsbedenken hätte bemühen können. Andererseits aber konnte das LAG auch die Sichtweise des Arbeitgebers nicht nachvollziehen, dass die Informationsweitergabe ein wissentliches „Anschwärzen“ gewesen sei.
Zu diesem vom Arbeitgeber erhobenen Vorwurf vernahm das LAG den Polizeibeamten als Zeugen, um die Umstände der Anzeigenerstattung aufzuklären. Bei der Zeugenbefragung stellte sich heraus, dass der Lokführer um Vertraulichkeit seiner Angaben gebeten hatte und es ihm in erster Linie darum gegangen war, seine Sorgen, die er sich wegen möglicher Sicherheitsmängel machte, mit einem aus seiner Sicht fachkundigen Ansprechpartner zu besprechen. Letztlich wollte er seine Sorgen loswerden. In diesem Verhalten des Lokführers sah das LAG aber im Ergebnis keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung.
Fazit: Der Entscheidung des LAG München ist vom Ergebnis und in der Begründung zuzustimmen, vor allem auch wegen der Gründlichkeit, mit der das Gericht die Umstände der Anzeigenerstattung aufgeklärt hat.
Anderseits verdeutlicht das Urteil die Rechtsunsicherheit, in der sich Arbeitnehmer befinden, wenn sie innerbetriebliche Missstände den Behörden anvertrauen. Denn ob eine solche Informationsweitergabe „leichtfertig“ war oder nicht, weiß man oft erst im Nachhinein, d.h. nach der behördlichen Befassung mit der Anzeige.
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Letzte Überarbeitung: 19. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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