|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/187 Verhandlungspflicht bei Zielvereinbarung
|
 |

|
Schadensersatzpflicht bei unterbliebener Zielvereinbarung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2010, 10 AZR 390/09
|
24.09.2010. Zielvereinbarungen sind arbeitsvertraglichen Nebenabreden, in denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, bestimmte Vorgaben anzustreben. Je näher er dem gesteckten Ziel kommt, desto höher fällt seine Prämie aus. In der Regel wird auf Grundlage einer grundsätzlichen Rahmenvereinbarung jedes Jahr neu über die anzustrebenden Ergebnisse verhandelt. Unterlässt dies der Arbeitgeber und entgeht dem Arbeitnehmer dadurch eine Prämie, kann ein Schadensersatzanspruch gegeben sein. Fraglich ist jedoch, ob dies auch der Fall ist, wenn die alten Ziele für den Fall weitergelten sollen, dass keine neuen ausgehandelt werden: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2010, 10 AZR 390/09.
von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg
|
Zielvereinbarungen sind arbeitsvertragliche Nebenabreden, mit denen sich Arbeitnehmer verpflichten, innerhalb bestimmten Zeitraumes – meist einem Kalender- oder Wirtschaftsjahr – bestimmte quantitative und qualitative Ziele anzustreben. Neben Umsatzvorgaben und Deckungsbeitragen können dabei beispielsweise auch bestimmte Fortbildungen oder eine gute Teamentwicklung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Je nachdem, wie genau diese Ziele erreicht werden, erhält der Arbeitnehmer eine mehr oder weniger hohe Prämie.
Wichtig ist damit, auf welche Weise und mit welchem Inhalt die Arbeitsvertragsparteien die Zielvereinbarung treffen. Grundlage ist meist eine jährlich getroffene Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag, die das Gehalt in einen festen und einen flexiblen Bestandteil unterteilt. Arbeitnehmer müssen dann darauf vertrauen können,dass der Arbeitgeber diese Vereinbarung auch auf faire Weise mit Leben füllen. Sperrt er sich hingegen völlig oder setzt unrealistische Ziele, bleibt vom Gehalt nur der feste Bestandteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann der betroffene Arbeitnehmer jedoch Schadensersatz verlangen, wenn darin ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht des Arbeitgebers zu fairen Verhandlungen liegt.
Um diesem Problem zu entgehen, enthalten die Rahmenzielvereinbarung oder die Jahreszielvereinbarung – jedenfalls hin und wieder – eine Klausel, nach der die zuletzt getroffen Vereinbarung bis auf Weiteres weitergelten soll, wenn keine neue getroffen wird. Hier war bisher nicht klar entschieden, ob dann die grundsätzlich bestehende Verhandlungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Das BAG hat nun Gelegenheit, dies zu ändern (Urteil vom 12.05.2010, 10 AZR 390/09).
Der klagende Arbeitnehmer war von Januar 2003 bis Mai 2007 für den beklagten Arbeitgeber als Projektleiter tätig. Sein Jahresgehalt setzte sich gemäß Arbeitsvertrag aus einer festen Vergütung und einer variablen Zielerreichungsprämie zusammen. Für die Jahre 2003 und 2004 einigten sich die Parteien auf Zielvereinbarungen, danach kamen keine mehr zustande.
Die Vereinbarung für 2004 sah u.a. Ziele für einen im selben Jahr abzuwickelnden Auftrag mit einem Großkunden vor und war daher auf die Folgejahre nicht anwendbar. Dennoch war in der für 2004 getroffenen Zielvereinbarung festgeschrieben, dass sie „für mindestens ein Jahr bis zur Unterzeichnung einer neuen Zielvereinbarung“ gelten solle. Bei Anwendung dieser Vereinbarung ergab sich keine Zielerreichungsprämie für die Jahre 2005 bis 2007.
Dennoch verlangte der Arbeitnehmer Zahlung einer solchen Prämie für diese Jahre bzw. Schadensersatz, da er der Meinung war, der Arbeitgeber hätte das Zustandekommen einer Zielvereinbarung für diese Jahre durch „Mauern“ verhindert, d.h. gegen seine Verhandlungspflicht verstoßen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.09.2008, 4 Ca 7771/07) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (30.04.2009, 11 Sa 1504/08) wiesen die Zahlungsklage ab. Das LAG stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Überlegung, dass die in der Zielvereinbarung für 2004 getroffene „Nachwirkung“ für die Folgejahre den Arbeitgeber von dem Vorwurf entlaste, er hätte gegen seine Verhandlungspflicht verstoßen.
Das BAG hob das Urteil des LAG Düsseldorf auf und verwies den Rechtsstreit zwecks erneuter Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück.
Zielvereinbarungen, so das Gericht, können zwar nachwirkend vereinbart werden. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlussfolgert werden, dass dadurch die Pflicht zur Weiter- bzw. Neuverhandlung entfällt.
Insbesondere im entschiedenen Fall wäre der Arbeitnehmer einseitig benachteiligt, da die 2004er-Regelung inhaltlich auf dieses eine Jahr ausgelegt war und damit in nachfolgende Zeiträume nicht sinnvoll übertragen werden konnte. Eine solche Benachteiligung würde einer Kontrolle nach dem strengen Maßstab für die gerichtliche Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) "nur schwerlich standhalten".
Das LAG hatte dies nicht beachtet und muss nun erneut darüber nachdenken, wie die Zielvereinbarung inhaltlich zu verstehen ist. Das BAG gibt seiner Vorinstanz für diese Auslegung und darüber hinaus eine Reihe von Hinweisen mit auf den Weg. Es betont insbesondere, dass eine Verletzung der Verhandlungspflicht darin liegen kann, dass der Arbeitgeber der Aufforderung des Arbeitnehmers nicht nachkommt, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen. Selbst wenn sich der Arbeitnehmer weigert, einem Vorschlag des Arbeitgebers zuzustimmen, bleibe die Pflicht zu weiteren Verhandlungen bestehen..
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 1. März 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|