Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 08/131 Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates zu personellen Maßnahmen auch per E-Mail?




Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2008, 5 TaBV 8/07

von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden?

11.12.2008. In Unternehmen, in denen in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist der Arbeitgeber gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, den Betriebsrat vor Ein- und Umgruppierungen sowie vor Einstellungen und Versetzungen zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen. Dabei hat er dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die beteiligten Personen zu geben. Zudem ist der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zur Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme verpflichtet.

Nach erfolgter Unterrichtung ergeben sich für den Betriebsrat folgende Handlungsmöglichkeiten: Er kann der geplanten Maßnahme zustimmen, ihr widersprechen oder einfach untätig bleiben. Bleibt er untätig, gilt seine Zustimmung kraft Gesetzes nach Ablauf einer Woche seit der Unterrichtung als erteilt. Zustimmung und Untätigkeit laufen daher für den Arbeitgeber letztlich auf dasselbe hinaus, nämlich darauf, dass er die geplante personelle Maßnahme durchführen kann. Unangenehm wird es dagegen im Falle eines Widerspruchs bzw. der ausdrücklichen Zustimmungsverweigerung, da der Arbeitgeber dann die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen muss (§ 99 Abs.4 BetrVG).

Eine Zustimmungsverweigerung ist nur wirksam, wenn sie binnen Wochenfrist nach Unterrichtung unter Angabe von Gründen sowie schriftlich erfolgt (§ 99 Abs.3 Satz 1 BetrVG). „Schriftlich“ ist eine Erklärung abgegeben, wenn sie vom Erklärenden eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist , § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz gestattet es seit einigen Jahren auch, die Schriftform durch die „elektronische Form“ zu ersetzen (§ 126 Abs.3 BGB), was allerdings bei Versendung einer E-Mail voraussetzt, dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (§ 126a BGB). Da die Schriftformklausel des § 99 Abs.3 Satz 1 BetrVG die elektronische Form nicht ausdrücklich untersagt, kann demnach die Zustimmungsverweigerung, wenn diese mit einer elektronischen Signatur versehen ist, per E-Mail erklärt werden.

Fraglich ist, ob ein per E-Mail erklärter Widerspruch des Betriebsrats zu einer zustimmungsbedürftigen personellen Einzelmaßnahme unbeachtlich ist, wenn der Widerspruch bzw. die Zustimmungsverweigerung per E-Mail ohne elektronische Signatur erklärt wird. Zu dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit einem aktuellen Beschluss geäußert (LAG Baden Württemberg, Beschluss vom 01.08.2008, 5 TaBV 8/07).

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zugrunde?

Die Arbeitgeberin, ein Logistik-Dienstleistungsunternehmen und Teil des Konzerns der Deutschen Lufthansa, wollte zum Jahreswechsel 2006/2007 ein neues Vergütungssystem einführen. Wegen der in diesem Zusammenhang erforderlichen Ein- bzw. Umgruppierungen von Arbeitnehmern leitete sie am 01.12.2006 das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG ein, übergab am Standort S. dem dortigen – einköpfigen - Betriebsrat alle aus ihrer Sicht relevanten Unterlagen und verlängerte auf Bitten des Betriebsrats die Stellungnahmefrist (§ 99 Abs.3 BetrVG) bis zum 21.12.2006.

Der Betriebsrat bat um Arbeitsplatzbeschreibungen, die er am 08.12.2006 auch erhielt, während weitere Forderungen nach „überarbeiteten Arbeitsplatzbeschreibungen“ erfolglos blieben. Daraufhin widersprach der Betriebsrat dem Zustimmungsverlangen mit E-Mail vom 18.12.2006. Das Widerspruchsschreiben selbst war dabei als einfache Textdatei ausgestaltet und als Anhang der Mail mitgeschickt worden.

Erst am 27.12.2006 ging der Arbeitgeberin der Widerspruch schriftlicher Form zu. Sie stellte meinte, eine im Sinne des § 99 Abs.3 S.2 BetrVG "schriftliche" Zustimmungsverweigerung sei nicht bzw. nicht fristgerecht eingegangen. Daher gelte die Zustimmung als erteilt.

Daraufhin zog die Arbeitgeberin im April 2007 vor das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart und beantragte, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung bzw. Eingruppierung zweier namentlich genannter Arbeitnehmer zu ersetzen. Diesem Antrag gab das Arbeitsgericht Ende November 2007 statt (ArbG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2007, 29 BV 94/07), woraufhin der unterlegene Betriebsrat Beschwerde zum LAG Baden-Württemberg erhob.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden?

Das LAG stimmte im Ergebnis der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin und der ersten Instanz zu, d.h. es wies die Beschwerde des Betriebsrates zurück, ließ allerdings die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu. Die Arbeitgeberin hatte, so das LAG, das Anhörungsverfahren spätestens am 08.12.2006 ordnungsgemäß und damit die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Gang gesetzt.

Innerhalb dieser Frist erreichte die Arbeitgeberin lediglich die unsignierte E-Mail, so dass das LAG zu der Frage Stellung nehmen musste, ob eine Zustimmungsverweigerung per unsignierter E-Mail möglicherweise die Schriftform des § 99 Abs.3 Satz 1 BetrVG wahrt oder, falls nicht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls möglicherweise trotzdem rechtswirksam ist.

Hier folgte das Gericht dem gesetzlich vorgezeichneten Weg und kam zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat seinen Widerspruch zwar per E-Mail versenden konnte, dabei aber zur Wahrung der (die Schriftform wahrenden) elektronischen Form eine elektronische Signatur hätte verwenden müssen. Dabei ließ das LAG allerdings offen, ob es anders entschieden hätte, wenn statt einer simplen Textdatei ein Scan als Anlage der E-Mail beigefügt worden wäre. Zurecht hebt es dabei die Parallele zum Telefax hervor und legt damit für diesen Fall eine andere rechtliche Behandlung nahe.

Anhaltspunkte für dafür, dass die Berufung der Arbeitgeberin auf den Formmangel ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig sein könnte, sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise gegeben sein, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form „verleitet“ und/oder signalisiert, dass ihm an der Einhaltung der gesetzlichen Form nicht gelegen sei. Sie könnte man etwa einen Fall beurteilen, bei dem der Arbeitgeber kurz vor Monatsende um Zustimmung zur Einstellung neuer Arbeitnehmer zum kommenden Monatsanfang bittet, und zwar „möglichst noch bis morgen abend“, wenn er diese Bitte nebst sämtlichen Unterlagen dem Betriebsrat per unsignierter E-Mail übersendet und zugleich anregt, dass auch der Betriebsrat wegen der bestehenden Zeitnot per E-Mail antwortet.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier: 


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 23. Juni 2009

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09