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Arbeitsrecht aktuell: 10/152 Leidensgerechte Beschäftigung schließt außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung aus




Geminderte Leistungsfähigkeit ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer muss durch Umorganisation ausgeglichen werden

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09

06.08.2010. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist schon in einem durchschnittlichen Arbeitsverhältnis nur unter besonderen Umständen möglich und selbst dann typischerweise nur als ordentliche, fristgerechte Kündigung.

Bei Arbeitnehmern, bei denen altersbedingt die ordentliche Kündigung per Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist, ist schon deshalb eine außerordentliche Kündigung aus Krankheitsgründen so gut wie ausgeschlossen. Der Schutz des Arbeitnehmers wird hier noch einmal deutlich verstärkt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert hier vom Arbeitgeber umfangreiche Bemühungen, den Arbeitnehmer doch noch in irgendeiner Weise im Rahmen seiner Möglichkeiten einzusetzen: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09

von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg

Krankheitsbedingte Kündigungen - Notlösung und letztes Mittel

An die krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers legt die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an. Im Wesentlichen muss zum Zeitpunkt der Kündigung absehbar sein, dass eine Besserung nicht in Sicht ist (sogenannte "negative Gesundheitsprognose") und dass aus den damit verbundenen Fehlzeiten des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber auch unter Abwägung aller gegenseitigen Interessen (beispielsweise der sozialen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers) nicht mehr zumutbar sein.

Selbst unter diesen engen Voraussetzungen ist regelmäßig nur eine ordentliche Kündigung möglich. Eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit ist daher nur praktisch relevant, wenn der Arbeitnehmer aus tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Gründen ordentlich unkündbar ist. An sich ist in diesen Fällen eine krankheitsbedingte, außerordentliche Kündigung möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind aber noch einmal deutlich höher als bei einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung, da die Unkündbarkeit dem Schutz des älteren und damit meist auch krankheitsanfälligeren Arbeitnehmers dienen soll. In solchen Situationen ist der Arbeitgeber verstärkt gefordert, nach Alternativen zu suchen.

Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass alle möglichen anderen Beschäftigungsformen geprüft werden müssen, also beispielsweise eine Änderung des Arbeitsablaufs, eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Umverteilung der Arbeitsaufgaben.

Nur wenn der ordentlich unkündbare Arbeitnehmer selbst vor dem Hintergrund dieser Möglichkeiten überhaupt keine Arbeitstätigkeit mehr ausüben kann, dann ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Diese muss dann aber mit einer so genannten "Auslauffrist" ausgesprochen werden. Deren Länge entspricht der Kündigungsfrist bei einer "normalen" ordentlichen Kündigung.

So gut wie ausgeschlossen ist eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, wenn dieser krankheitsbedingt nur noch teilweise arbeiten kann. Ein Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichtes zeigt beispielhaft, welche Umorganisationspflichten den Arbeitgeber in solchen Fällen treffen, ohne dass er sich eines solchen Arbeitnehmers durch eine Kündigung entledigen kann: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09.

Der Fall: Ordentlich unkündbarer gewerblicher Arbeitnehmer ist nicht mehr belastbar

Der klagende gewerbliche Arbeitnehmer war seit 1977 bei einem Großunternehmen der Automobilindustrie in der Montage beschäftigt. Aufgrund seines vorgerückten Alters und seiner langen Beschäftigungszeit war die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber tariflich ausgeschlossen. Nach Feststellungen, die der werksärztliche Dienst im Dezember 2007 und Mai 2008 getroffen hatte, konnte der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt eingesetzt werden: Ständiges oder wiederholtes tiefes Bücken, eine Beanspruchung der Bauchmuskulatur und ständiges Heben oder Tragen mit einer Belastung von über 5 kg waren zu vermeiden.

Daher hatte der Arbeitnehmer zuletzt Kraftstoffleitungen in sogenannte Sequenzierwagen einzuordnen. Diese Wagen („Dollies“) enthalten Kraftstoffleitungen, die in einer dem Produktionsplan entsprechenden Weise entnommen und verbaut werden. Das dem Kläger übertragene Befüllen des Sequenzierwagens dauerte 45 bis 60 Minuten. Anschließend war der gefüllte und dann bis 300 kg wiegende Sequenzierwagen fünf bis sechs Meter weit an die Abfolge der Produktionslinie zu schieben.

Da der Arbeitnehmer den Wagen zwar befüllen, aber nicht ohne Schmerzen an die Produktionslinie schieben konnte, kündigte der Arbeitgeber am 30.04.2008 außerordentlich mit Auslauffrist zum 30.11.2008. Er war der Meinung, das Verschieben des vom Kläger befüllten Wagens könne aufgrund zwingender arbeitsorganisatorischer Gegebenheiten nur vom Kläger selbst, d.h. durch keinen anderen Arbeitnehmer verrichtet werden. Dagegen erhob der Arbeitnehmer mit Erfolg Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Darmstadt (Urteil vom 15.01.2009, 12 Ca 246/088).

Hessisches Landesarbeitsgericht: Arbeitgeber darf nicht kündigen, sondern muss weniger belastende Tätigkeit zuweisen

Zwar konnte der Kläger seine Tätigkeit in der Motorenendaufrüstung krankheitsbedingt nicht mehr ausüben und er konnte auch die Sequenzierung von Kraftstoffleitungen nicht mehr allein vornehmen. Immerhin war es ihm aber noch möglich, einen Teil der Sequenzierung zu erledigen. Das Verschieben des Wagens, so das Gericht, kann ein anderer Arbeitnehmer übernehmen, zu dessen Aufgaben es ohnehin gehört, seine Kollegen bei Toilettenpausen, etc. kurzzeitig zu vertreten.

Selbst wenn sich der Kläger tatsächlich geweigert haben sollte, die Sequenzierungstätigkeit zu übernehmen, hätte er hierfür zunächst abgemahnt werden müssen. Denn aus dem Gesamtzusammenhang ergäbe sich, dass er in erster Linie meinte, er wolle (nur) einen leidensgerechten Arbeitsplatz haben.

Fazit: Das LAG konkretisiert mit seinem Urteil die Rechtsauffassung des BAG und baut sie weiter aus. Es macht deutlich, dass der Arbeitgeber nur dann eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung aussprechen darf, wenn er konkrete Tatsachen dafür anführen kann, aus denen sich entweder der vollständige Fortfall der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder die Unmöglichkeit der Umorganisation der Arbeitsabläufe (zur Nutzung der Restarbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers) ergibt.

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Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

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Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
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Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

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Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
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Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

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Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

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Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
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Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09