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Arbeitsrecht aktuell: 10/152 Leidensgerechte Beschäftigung schließt außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung aus
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Geminderte Leistungsfähigkeit ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer muss durch Umorganisation ausgeglichen werden
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09
06.08.2010. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist schon in einem durchschnittlichen Arbeitsverhältnis nur unter besonderen Umständen möglich und selbst dann typischerweise nur als ordentliche, fristgerechte Kündigung.
Bei Arbeitnehmern, bei denen altersbedingt die ordentliche Kündigung per Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist, ist schon deshalb eine außerordentliche Kündigung aus Krankheitsgründen so gut wie ausgeschlossen. Der Schutz des Arbeitnehmers wird hier noch einmal deutlich verstärkt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert hier vom Arbeitgeber umfangreiche Bemühungen, den Arbeitnehmer doch noch in irgendeiner Weise im Rahmen seiner Möglichkeiten einzusetzen: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09
von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg
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An die krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers legt die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an. Im Wesentlichen muss zum Zeitpunkt der Kündigung absehbar sein, dass eine Besserung nicht in Sicht ist (sogenannte "negative Gesundheitsprognose") und dass aus den damit verbundenen Fehlzeiten des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber auch unter Abwägung aller gegenseitigen Interessen (beispielsweise der sozialen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers) nicht mehr zumutbar sein.
Selbst unter diesen engen Voraussetzungen ist regelmäßig nur eine ordentliche Kündigung möglich. Eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit ist daher nur praktisch relevant, wenn der Arbeitnehmer aus tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Gründen ordentlich unkündbar ist. An sich ist in diesen Fällen eine krankheitsbedingte, außerordentliche Kündigung möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind aber noch einmal deutlich höher als bei einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung, da die Unkündbarkeit dem Schutz des älteren und damit meist auch krankheitsanfälligeren Arbeitnehmers dienen soll. In solchen Situationen ist der Arbeitgeber verstärkt gefordert, nach Alternativen zu suchen.
Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass alle möglichen anderen Beschäftigungsformen geprüft werden müssen, also beispielsweise eine Änderung des Arbeitsablaufs, eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Umverteilung der Arbeitsaufgaben.
Nur wenn der ordentlich unkündbare Arbeitnehmer selbst vor dem Hintergrund dieser Möglichkeiten überhaupt keine Arbeitstätigkeit mehr ausüben kann, dann ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Diese muss dann aber mit einer so genannten "Auslauffrist" ausgesprochen werden. Deren Länge entspricht der Kündigungsfrist bei einer "normalen" ordentlichen Kündigung.
So gut wie ausgeschlossen ist eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, wenn dieser krankheitsbedingt nur noch teilweise arbeiten kann. Ein Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichtes zeigt beispielhaft, welche Umorganisationspflichten den Arbeitgeber in solchen Fällen treffen, ohne dass er sich eines solchen Arbeitnehmers durch eine Kündigung entledigen kann: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09.
Der klagende gewerbliche Arbeitnehmer war seit 1977 bei einem Großunternehmen der Automobilindustrie in der Montage beschäftigt. Aufgrund seines vorgerückten Alters und seiner langen Beschäftigungszeit war die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber tariflich ausgeschlossen. Nach Feststellungen, die der werksärztliche Dienst im Dezember 2007 und Mai 2008 getroffen hatte, konnte der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt eingesetzt werden: Ständiges oder wiederholtes tiefes Bücken, eine Beanspruchung der Bauchmuskulatur und ständiges Heben oder Tragen mit einer Belastung von über 5 kg waren zu vermeiden.
Daher hatte der Arbeitnehmer zuletzt Kraftstoffleitungen in sogenannte Sequenzierwagen einzuordnen. Diese Wagen („Dollies“) enthalten Kraftstoffleitungen, die in einer dem Produktionsplan entsprechenden Weise entnommen und verbaut werden. Das dem Kläger übertragene Befüllen des Sequenzierwagens dauerte 45 bis 60 Minuten. Anschließend war der gefüllte und dann bis 300 kg wiegende Sequenzierwagen fünf bis sechs Meter weit an die Abfolge der Produktionslinie zu schieben.
Da der Arbeitnehmer den Wagen zwar befüllen, aber nicht ohne Schmerzen an die Produktionslinie schieben konnte, kündigte der Arbeitgeber am 30.04.2008 außerordentlich mit Auslauffrist zum 30.11.2008. Er war der Meinung, das Verschieben des vom Kläger befüllten Wagens könne aufgrund zwingender arbeitsorganisatorischer Gegebenheiten nur vom Kläger selbst, d.h. durch keinen anderen Arbeitnehmer verrichtet werden. Dagegen erhob der Arbeitnehmer mit Erfolg Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Darmstadt (Urteil vom 15.01.2009, 12 Ca 246/088).
Zwar konnte der Kläger seine Tätigkeit in der Motorenendaufrüstung krankheitsbedingt nicht mehr ausüben und er konnte auch die Sequenzierung von Kraftstoffleitungen nicht mehr allein vornehmen. Immerhin war es ihm aber noch möglich, einen Teil der Sequenzierung zu erledigen. Das Verschieben des Wagens, so das Gericht, kann ein anderer Arbeitnehmer übernehmen, zu dessen Aufgaben es ohnehin gehört, seine Kollegen bei Toilettenpausen, etc. kurzzeitig zu vertreten.
Selbst wenn sich der Kläger tatsächlich geweigert haben sollte, die Sequenzierungstätigkeit zu übernehmen, hätte er hierfür zunächst abgemahnt werden müssen. Denn aus dem Gesamtzusammenhang ergäbe sich, dass er in erster Linie meinte, er wolle (nur) einen leidensgerechten Arbeitsplatz haben.
Fazit: Das LAG konkretisiert mit seinem Urteil die Rechtsauffassung des BAG und baut sie weiter aus. Es macht deutlich, dass der Arbeitgeber nur dann eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung aussprechen darf, wenn er konkrete Tatsachen dafür anführen kann, aus denen sich entweder der vollständige Fortfall der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder die Unmöglichkeit der Umorganisation der Arbeitsabläufe (zur Nutzung der Restarbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers) ergibt.
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Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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