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Längere Klagefrist für Schwangere nur bei Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft
12.08.2009. Nach einer Sondervorschrift im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beginnt die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zugunsten einer gekündigten schwangeren Arbeitnehmerin erst viel später zu laufen als das normalerweise der Fall ist.
Denn nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt die Dreiwochenfrist erst zu laufen, wenn die zuständige Behörde der Arbeitnehmerin mitteilt, dass sie dem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung stattgegeben hat.
Diese Vorschrift ist aber, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem aktuellen Fall klargestellt hat, nur auf den Fall anzuwenden, in dem der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft weiß.
Ist das nicht der Fall, kann sich die Arbeitnehmerin mit der Kündigungsschutzklage nicht solange Zeit lassen, bis die Behörde entschieden und ihre Entscheidung bekannt gegeben hat. Und auch eine nachträgliche Zulassung der Klage ist zugunsten einer Schwangeren nur möglich, wenn sie erst nach Ablauf der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat: BAG, Urteil vom 19.02.2009, 2 AZR 286/07.
- Sonderkündigungsschutz von bestimmten Personengruppen
- Der Fall: betriebsbedingte Kündigung einer Schwangeren in Unkenntnis ihrer "anderen Umstände"
- BAG: Keine nachträgliche Klagezulassung bei positiver Kenntnis der Schwangerschaft
Sonderkündigungsschutz von bestimmten Personengruppen
Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht haben. Verpasst er diese Frist, gilt die Kündigung, wie fehlerhaft sie auch sein mag, als wirksam.
Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen:
Zum einen gibt es Fälle, bei denen der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung einer Behörde benötigt, so insbesondere bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder einer Schwangeren. Gemäß § 4 Satz 4 KSchG beginnt die Frist in solchen Fällen nicht schon mit Erhalt der Kündigung sondern erst dann zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Entscheidung der Behörde bekannt gegeben worden ist.
Zum anderen kann ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsfrist beantragen, wenn er ohne sein Verschulden die Klagefrist versäumt hat, etwa weil er im relevanten Zeitraum im Krankenhaus lag. Er hat dann nach Wegfall dieses Hindernisses zwei Wochen Zeit, nachträglich Kündigungsschutzklage zu erheben. Für Schwangere, die erst nach Ablauf der Kündigungsschutzklagefrist von ihrer Schwangerschaft erfahren, ist die Möglichkeit der nachträglichen Klagezulassung in Absatz 1 Satz 2 speziell geregelt.
Fraglich ist, ob die in § 4 Satz 4 KSchG vorgesehene Verlängerung der Klagefrist auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber zwar zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wusste, aber durch die Arbeitnehmerin nach Ausspruch der Kündigung und noch vor Ablauf der Klagefrist davon erfuhr, wenn er daraufhin mit der gekündigten Schwangeren über eine Abfindung verhandelt und wenn im Zuge der Abfindungsverhandlungen die Klagefrist verstreicht.
Nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2008 (Urteil vom 13.02.2008, 2 AZR 864/06) beginnt die reguläre dreiwöchige Frist bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, falls das Integrationsamt nicht zugestimmt hat, nur dann nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung schon Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte. Möglicherweise gilt dasselbe auch bei der fehlenden Zustimmung der Arbeitsbehörde im Falle der Kündigung einer Schwangeren.
Mit diesen Fragen befasst sich ein Urteil des BAG vom 19.02.2009 (2 AZR 286/07).
Der Fall: betriebsbedingte Kündigung einer Schwangeren in Unkenntnis ihrer "anderen Umstände"
Die klagende Arbeitnehmerin war als Verkaufs- und Veranstaltungsleiterin in dem beklagten Hotel beschäftigt. Im Frühjahr 2005 wurde sie schwanger. Hiervon wusste ihr Arbeitgeber zunächst nichts.
Am 30.06.2005 erhielt die Arbeitnehmerin eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung. Die Zustimmung der zuständigen Behörde hatte der Arbeitgeber infolge seiner Unkenntnis von der Schwangerschaft nicht beantragt.
Eine Woche nach Erhalt der Kündigung teilte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger sei. Im Folgenden versuchen beide, sich über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis oder (andernfalls) über die Zahlung einer Abfindung zu einigen, was jedoch letztendlich scheiterte.
Erst Anfang August und somit nach Ablauf der Dreiwochenfrist erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 22.01.2007, 5 Sa 626/06) wiesen die Kündigungsschutzklage ab, und zwar mit Verweis auf die zum Zeitpunkt der Klage bereits abgelaufene Klagefrist.
BAG: Keine nachträgliche Klagezulassung bei positiver Kenntnis der Schwangerschaft
Dieser Auffassung schloss sich das BAG an und wies die Revision zurück. Auch das BAG bewertete die Kündigungsschutzklage als verspätet, da mehr als drei Wochen seit Erhalt der Kündigung verstrichen waren.
Nach Ansicht des BAG war der Beginn der Frist nicht auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem die zuständige Behörde der Arbeitnehmerin die Zustimmung oder Verweigerung zur Kündigung bekannt gegeben hätte (§ 4 Satz 4 KSchG). Diese Vorschrift gilt nach Ansicht des BAG nur für den Fall, dass der Arbeitgeber bereits bei Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft weiß.
Denn mit der Verlängerung der Klagefrist gemäß § 4 Satz 4 KSchG soll das Informationsdefizit von Arbeitnehmern kompensiert werden, die vor Bekanntgabe durch die Behörde nicht wissen können, ob der Arbeitgeber die Behörde überhaupt um Zustimmung gebeten hat und wie die behördliche Entscheidung ggf. ausgefallen ist. Es wäre daher ungerechtfertigt, Arbeitnehmer in einer solchen Lage durch knappe Fristen in einen Prozess hineinzutreiben.
In einem Fall wie dem vorliegenden, so das BAG, weiß die Arbeitnehmerin jedoch, dass der Arbeitgeber über die den Sonderkündigungsschutz begründende Schwangerschaft nicht informiert ist und deshalb gar keinen Anlass hat, die zuständige Behörde anzurufen.
Außerdem ist in § 5 Abs.1 Satz 2 KSchG die nachträgliche Klagezulassung in Fällen der Schwangerschaft speziell geregelt. Das Problem, dass eine Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist vom Bestehen ihrer Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt erfährt, wird dort gerade nicht durch einen späteren Beginn der Klagefrist, sondern durch die Möglichkeit der nachträglichen Klagezulassung gelöst.
Die klagende Arbeitnehmerin konnte im vorliegenden Fall auch durch diese Möglichkeit ihre mehr als drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingelegte Klage nicht mehr „retten“. Denn die nachträgliche Klagezulassung gilt, so das BAG, nur für den Fall, dass die Klagefrist schon verstrichen ist, wenn die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft erfährt.
Im vorliegenden Fall kannte die Klägerin ihre Schwangerschaft aber bereits eine Woche nach Erhalt der Kündigung. Sie hätte also noch zwei Wochen Zeit zur Klageerhebung gehabt. Dass sie dies versäumte, kann sie nicht über den Weg der nachträglichen Klagezulassung gemäß § 5 Satz 2 KSchG ausgleichen.
Fazit: Erfährt eine schwangere Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung während der noch laufenden Dreiwochenfrist von ihrer Schwangerschaft, läuft die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage wie sonst auch ab Zugang der Kündigung. Betroffenen ist dazu zu raten, möglichst schnell Klage zu erheben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2009, 2 AZR 286/07
- Bundesarbeitsgericht (Website)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
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Letzte Überarbeitung: 12. März 2018
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