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Betriebsrat - Minderheitenliste kann kein eigenes Büro verlangen
Faktisch sind Betriebsräte - jedenfalls in großen Betrieben mit dementsprechend vielen Betriebsratsmitgliedern (vgl. § 9 BetrVG) - eine Versammlung verschiedener Gruppen und Grüppchen, die oft sehr verschiedene Vorstellungen von der "richtigen" Betriebsratsarbeit haben.
Dann können die Meinungsverschiedenheiten zwischen den verschiedenen Gruppierungen im Betriebsrat so stark werden, dass Minderheitengruppierungen eigene Rechte, zumindest aber eigene Räume für sich beanspruchen. Ob zurecht oder nicht, hatte vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zu entscheiden (Beschluss vom 19.07.2011, 7 TaBV 764/11).
- Welche Rechte hat eine Minderheitsgruppe im Betriebsrat?
- LAG Berlin-Brandenburg: Minderheitsgruppen im Betriebsrat haben keinen Anspruch auf eigene Sachmittel und Räume
Welche Rechte hat eine Minderheitsgruppe im Betriebsrat?
Der Betriebsrat kann - als "einheitliches" Gremium - vom Arbeitgeber gemäß § 40 BetrVG Räume und Sachmittel verlangen, d.h. Bürtechnik, Literatur, Büromaterial usw. Der Anspruch auf Räume und Sachmittel und das Verbot, die Arbeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder zu behindern und Betriebsratsmitglieder zu benachteiligen, wird die Unabhängigkeit des Betriebsrats gesichert (§ 78 BetrVG).
Da das BetrVG von einem einheitlichen Gremium "Betriebsrat" ausgeht, das dem Arbeitgeber gegenübersteht, enthält es keine Regelungen zum Minderheitenschutz. „Fraktionen“ bzw. „Koalitionen“ im Betriebsrat werden vom Gesetz nicht erwähnt. Die Konkurrenz verschiedener Gruppierungen im Betriebsrat spielt nur während der Betriebsratswahl eine Rolle. Dann sind verschiedene Wahlvorschläge möglich (vgl. § 14 BetrVG). Aber auch dann haben die Mitglieder verschiedener Vorschlagslisten nur Informationsrechte, und wenn sie von Wahlfehlern betroffen sind, haben sie als Wahlliste kein eigenes Recht, die Wahl anzufechten (vgl. § 19 BetrVG).
Doch konfliktfreudige Betriebsrätsmitglieder sind erfinderisch. Immerhin könnten anderweitig bestehende Regeln zum Minderheitenschutz auf den Betriebsrat entsprechend anzuwenden sein. Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg ist das aber nicht der Fall (Beschluss vom 19.07.2011, 7 TaBV 764/11).
LAG Berlin-Brandenburg: Minderheitsgruppen im Betriebsrat haben keinen Anspruch auf eigene Sachmittel und Räume
In dem Berliner Werk eines Automobilproduzenten waren bei einer Betriebsratswahl neben Kandidaten der Gewerkschaftsliste auch Kandidaten einer Alternativliste gewählt worden. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat ein eigenes Gebäude mit eigenen Räumen und Materialien zur Verfügung gestellt. Mit der vom Betriebsrat beschlossenen Verteilung dieser Mittel waren die Mitglieder der Alternativliste nicht einverstanden und forderten eigene, für die anderen nicht zugängliche Räume und Sachmittel.
Damit hatten sie weder vor dem Arbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 07.02.2011, 17 BV 14806/10) noch vor dem LAG Erfolg. Nach Auffassung der Gerichte geht das BetrVG davon aus, dass der Betriebsrat nur als Einheit gegenüber dem Arbeitgeber auftreten kann und einer Minderheitengruppierung im Betriebsrat keine eigenen Rechte zustehen - weder gegenüber dem Arbeitgeber noch gegenüber dem Betriebsrat.
Fazit: Da der Minderheitenschutz kein Prinzip des BetrVG ist, haben Minderheitsgruppen im Betriebsrat keine eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte. Sie müssen sich mit der Mehrheit im Betriebsrat irgendwie arrangieren. Das kann im Alltag lästig sein. Letztlich hilft dann nur, auf private Kommunikationsmittel zurückzugreifen, z.B. in Form einer eigenen Webseite.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2011, 7 TaBV 764/11 (Pressemitteilung)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2011, 7 TaBV 764/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Arbeitsrecht aktuell: 17/295 Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/119 Behinderung der Betriebsratsarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/105 Betriebsvereinbarung - zu lange Kündigungsfrist ist unwirksam
Letzte Überarbeitung: 30. November 2017
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