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Behinderung der Betriebsratsarbeit

17.03.2012. Mitglieder des Betriebsrats sind in erster Linie Arbeitnehmer und müssen deshalb arbeiten, wenn sie nicht dauerhaft von der Arbeit freigestellt sind. Damit auch nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder ihre Betriebsratsaufgaben erledigen können, gibt ihnen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Recht auf Befreiung von der Arbeit im Einzelfall (§ 37 Abs.2 BetrVG).
Dieses Recht sollten Arbeitgeber ernst nehmen, denn Verstöße sind eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Betroffene Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder können dann gerichtlich Unterlassung verlangen. Das gilt auch für Ersatzmitglieder, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vor kurzem entschieden hat: Urteil vom 20.10.2011, 10 TaBV 567/11.
- Was müssen Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder beachten, wenn sie ihre Arbeit unterbrechen, um Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen?
- LAG Berlin-Brandenburg: Drohung mit Abmahnung ist zu unterlassen - Arbeitgeber müssen ihre Neugier zügeln
Was müssen Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder beachten, wenn sie ihre Arbeit unterbrechen, um Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen? 
Nach der Rechtsprechung müssen sich Betriebsratsmitglieder von der Arbeit abmelden, wenn sie ihre Betriebsratsaufgaben wahrnehmen wollen. In eiligen Fällen reicht es nach dieser Rechtsprechung, wenn nachträglich „Meldung gemacht“ wird. Ob sich ein Betriebsratmitglied von der Arbeit vorher abmelden muss oder ob eine nachträgliche Information des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BAG, Beschluss vom 29.06.2011, 7 ABR 135/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/180 Betriebsrat: Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit ohne vorherige Abmeldung?).
Auf keinen Fall dürfen Arbeitgeber bzw. Geschäftsführer oder Führungskräfte von einem Betriebsratsmitglied verlangen, ihre Arbeit nur mit vorheriger Erlaubnis zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit zu unterbrechen. Erst recht dürfen sie nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Fall der "eigenmächtigen" Arbeitsunterbrechung drohen. Das wäre eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit, die nach § 78 BetrVG verboten ist und nach § 119 Abs.1 Nr.2 BetrVG sogar strafbar sein kann.
Betroffene Betriebratsmitglieder können sich dann gerichtlich zur Wehr setzen, z.B. mit einem Antrag auf Unterlassung solcher Behinderungen. Der vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedene Fall zeigt, dass hier kein Unterschied zwischen Betriebsratmitgliedern und Ersatzmitgliedern besteht.
LAG Berlin-Brandenburg: Drohung mit Abmahnung ist zu unterlassen - Arbeitgeber müssen ihre Neugier zügeln 
Im Streitfall musste ein Ersatzmitglied eines Betriebsrates einige Male für ein verhindertes Betriebsratmitglied einspringen und meldete sich deshalb von der Arbeit ab. Seine Vorgesetzten legten ihm daraufhin Steine in den Weg und behaupteten, dass dies nicht rechtens sei. Für eine Arbeitsunterbrechung brauche er - als Ersatzmitglied - einen vorherigen Betriebsratsbeschluss. Ohne einen solchen Beschluss müsse er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Konkret wurde eine Lohnkürzung angedroht.
Das Ersatzmitglied zog vor das Arbeitsgericht Berlin und erwirkte einen Beschluss, der dem Arbeitgeber aufgab, diese Behinderungen zu unterlassen (Beschluss vom 10.02.2011, 54 BV 10118/10). Das LAG entschied darüber hinaus durch gerichtliche Feststellung, dass das Ersatzmitglied nur dazu verpflichtet ist, sich von der Arbeit abzumelden und mitzuteilen, wo und wie er erreichbar ist und wie lange er voraussichtlich abwesend sein wird.
Fazit: Die rechtlichen Spielregeln, die für nicht dauerhaft freigestellte Betriebsratsmitglieder gelten, wenn sie im Einzelfall ihren Betriebsratsaufgaben nachgehen wollen, gelten ohne Abstriche auch für Ersatzmitglieder. Sie sind nicht „Betriebsräte zweiter Klasse“, sondern bei Verhinderung eines regulären Betriebsratsmitglieds wie diese vollwertige Mitglieder des Betriebsrates. Arbeitgeber, die das nicht einsehen wollen, müssen mit überflüssigen Kosten für eine gerichtliche Bestätigung dieser Rechtslage rechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2011, 10 TaBV 567/11
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Arbeitsrecht aktuell: 11/197 Betriebsrat - Minderheitenliste kann kein eigenes Büro für sich verlangen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/180 Betriebsrat: Arbeitsbefreiung für Betriebsratsarbeit ohne vorherige Abmeldung?
Letzte Überarbeitung: 31. Mai 2014
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