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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2011, 7 TaBV 764/11
Schlagworte: | Betriebsratswahl | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 7 TaBV 764/11 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 19.07.2011 | |
Leitsätze: | 1. Einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl (" Minderheitsliste") stehen nach der Wahl im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des neu gewählten Betriebsrats keine "eigenen" Aufgaben und Befugnisse zu. Sie kann daher nicht aus eigenem Recht vom Arbeitgeber oder von dem "Betriebsrat", dem ihre Mitglieder selbst angehören, die Bereitstellung von Sachmitteln zur alleinigen Verfügung verlangen. 2. Die Mitglieder einer solchen Minderheitsliste haben gegenüber dem Betriebsratsgremium keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Raums sowie entsprechender Büromittel wie Computer, Schreibtisch etc. zur alleinigen Verfügung. Das Betriebsratsgremium entscheidet in eigener Autonomie darüber, wie es seine personellen und sachlichen Ressourcen für seine Betriebsratsarbeit am besten nutzt. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 7.02.2011, 17 BV 14806/10 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 19. Juli 2011
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
7 TaBV 764/11
17 BV 14806/10
Arbeitsgericht Berlin
H.,
Gerichtsbeschäftigte
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Beschluss
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 7. Kammer,
auf die Anhörung vom 19. Juli 2011
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht R. als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter H. und B.
beschlossen:
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. Februar 2011 - 17 BV 14806/10 - wird ebenso wie die Anträge der Beteiligten zu 6) zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat einer bei der Wahl angetretenen Liste bzw. deren in den Betriebsrat gewählten Mitgliedern Räumlichkeiten und Sachmittel zur alleinigen Nutzung überlassen muss.
Die Beteiligte zu 8 (im folgenden Arbeitgeberin) ist ein international tätiges Unternehmen der Automobilindustrie, das unter anderem ein Werk in Berlin unterhält. Der Beteiligte zu 7 ist der dort nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählte Betriebsrat (im folgenden Betriebsrat) mit 21 Mitgliedern, von denen 6 Mitglieder freigestellt sind. Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind Mitglieder dieses Betriebsrats. Sie kandidierten bei den Betriebsratswahlen 2010 für die Vorschlagsliste „Alternative“. Die Beteiligte zu 6 ist die Vorschlagsliste „Alternative“.
Bei den Betriebsratswahlen im März 2010 standen 3 Vorschlagslisten zur Wahl. Es entfielen mit 1.403 Stimmen 15 Betriebsratssitze auf die Vorschlagsliste der IG-Metall, mit 526 Wählerstimmen 5 Sitze auf die Vorschlagsliste „Alternative“ und 1 Sitz auf die Liste „Faire Basis“. Fünf der freigestellten Betriebsratsmitglieder stammen aus der Vorschlagsliste der IG-Metall, ein freigestelltes Betriebsratsmitglied aus der Vorschlagsliste „Alternative“. Dabei handelte es sich zuletzt um den Antragssteller zu 3.
Die Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat auf dem Betriebsgelände ein eigenes Gebäude mit einem Sekretariat, 7 Büroräumen sowie zwei Besprechungszimmer zur Verfügung. Drei der Büroräume sind mit einem Arbeitsplatz sowie Besprechungsmöglichkeiten ausgestattet, 3 Büroräume mit jeweils zwei Arbeitsplätzen und 1 Raum mit vier Arbeitsplätzen. Die Arbeitsplätze sind mit Schreibtischen, Computern, Telefonen und Schränken eingerichtet. Die Besprechungszimmer sind jeweils mit einem PC ausgestattet. Zu ihrer Nutzung bedarf es der vorherigen Anmeldung im Sekretariat des Betriebsrats.
Die Verteilung der Büroräume erfolgte dergestalt, dass der Betriebsratsvorsitzenden und ihrem Stellvertreter (beide freigestellt und von der IG-Metall-Liste) einer der Büroräume mit einem Arbeitsplatz und Besprechungsmöglichkeiten zugewiesen wurde, den drei weiteren freigestellten Betriebsratsmitglieder, die aus der IG-Metall-Liste stammen, zwei der Büroräume mit jeweils zwei Arbeitsplätzen und dem freigestellten Betriebsratsmitglied der Liste „Alternative“ einer der Büroräume mit zwei Arbeitsplätzen, den sich dieser mit einem nicht freigestellten Betriebsratsmitglied aus der IG-Metall-Liste, der in den Betriebsausschuss gewählt wurde, teilen muss. Der dritte Büroraum mit nur einem Arbeitsplatz wird von dem
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Schwerbehindertenvertreter genutzt. Der Büroraum mit vier Arbeitsplätzen ist für die nicht freigestellten Mitglieder vorgesehen. Diese Verteilung wurde mit einem Beschluss des Betriebsrats vom 21. Januar 2011 bestätigt.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.05.2010 (Bl. 22 und 23 d.A.) forderten die Antragsteller die Arbeitgeberin auf, dem damals noch freigestellten Antragssteller zu 1 einen eigenen abschließbaren Büroraum mit entsprechendem PC, Telefon-, Fax- und Internetanschluss für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen. Diesem Schreiben war eine Gebühren-Berechnung ihres Verfahrensbevollmächtigten über 402,82 EUR beigefügt (Bl. 24 d.A.). Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Mai 2011 (Bl. 25 d.A.) wandten sie sich zugleich an den Betriebsrat und forderten diesen auf, sich bei der Arbeitgeberin für die Bereitstellung eines eigenen Büroraums einzusetzen.
Da die Arbeitgeberin die Bereitstellung weiterer Räumlichkeiten für den Betriebsrat ablehnte und auch die Gebührenrechnung nicht beglich, verfolgen die aus der Vorschlagsliste Alternative stammenden Betriebsratsmitglieder ihre Ansprüche in Bezug auf die Räumlichkeiten und Sachmittel gerichtlich zuletzt ausschließlich gegenüber dem Betriebsrat weiter, wobei die Anträge zunächst erstinstanzlich im Anhörungstermin dahingehend klargestellt wurden, dass die als Beteiligte zu 6 benannte „Betriebsratsliste Alternative“ das Verfahren nicht betreibe.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. Februar 2011 die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Listenvertretern stünde unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein gegen den Betriebsrat gerichteter Anspruch auf Überlassung eines Raumes zur alleinigen Nutzung zu. § 40 BetrVG stelle dafür keine geeignete Anspruchsgrundlage dar, da sich dieser auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beziehe. Der Betriebsrat entscheide über den Umgang mit den ihm vom Arbeitgeber bereitgestellten Mitteln durch Mehrheitsbeschluss nach § 33 BetrVG. Der Verweis auf den Minderheitenschutz gehe fehl. Das Betriebsverfassungsgesetz garantiere keinen absoluten Minderheitenschutz. Konkrete Ansprüche könnten daraus nicht abgeleitet werden. Soweit die Antragssteller den Betriebsratsbeschluss zur Verteilung der Räumlichkeiten als rechtswidrig angegriffen hätten, fehle es an einem die Unwirksamkeit begründenden Sachvortrag. Die vorgebrachten Bedenken beträfen allenfalls Zweckmäßigkeitserwägungen, die nicht zu überprüfen seien. Soweit die Antragsteller mit verschiedenen Fallbeispielen die Notwendigkeit eigener Räumlichkeiten aufzeigen wollten, widerspreche das darin zum Ausdruck gekommene Verständnis der Listenvertreter von der
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Betriebsratsarbeit dem klaren Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes. Auch mit einem Verstoß gegen § 78 BetrVG könne der Anspruch nicht begründet werden. Diese Vorschrift gewähre ohnehin nur Unterlassungsansprüche. Einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten hätten die Listenvertreter ebenfalls nicht. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf einen eigenen Raum gegenüber der Arbeitgeberin sei offenkundig nicht erforderlich gewesen, da diese dem Betriebsrat ausreichend Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt habe. Auf die Verteilung der Räumlichkeiten innerhalb des Betriebsrats habe die Arbeitgeberin keinen Einfluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten sowie der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen den Antragsstellern am 3. März 2011 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 1. April 2011 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17. Mai 2011 am 17. Mai 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Antragssteller und Beschwerdeführer wenden sich mit rechtlichen Ausführungen insbesondere zu Art. 3 GG und zum Minderheitenschutz, der aus ihrer Sicht einen eigenen Raum für ihre Liste für deren Fraktionsarbeit, zumindest aber für ihr freigestelltes Mitglied erfordere, gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung.
Nachdem mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 die Betriebsratsliste Alternative erweiternd auf der Antragstellerseite in das Verfahren eingetreten ist, und nachdem der Beteiligte zu 1 seinen Antrag zurückgenommen hat, beantragen die Beteiligten zu 2 – 6 zuletzt den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.02.2011 Az.: 17 BV 14806/10 aufzuheben und
1. Dem Betriebsrat aufzugeben, den Antragsteller zu 6) – der Fraktion bzw. Liste „Alternative“ -, einen Büroraum mit Büroarbeitsplatz (d.h. mindestens: Schreibtisch, PC, Drucker, Telefon, Fax nebst entsprechenden Anschlüssen und Aktenschrank) für ihre Betriebsratstätigkeit zur alleinigen Verfügung durch ihre Mitglieder – d.h. ohne diesen Raum mit einem anderen Betriebsratsmitglied einer anderen Liste ohne ihre Zustimmung teilen zu müssen – zu stellen,
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2. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung dem Betriebsrat aufzugeben, den Betriebsratsmitgliedern der Fraktion bzw. Liste „Alternative“ einen Büroraum mit Büroarbeitsplatz (d.h. mindestens: Schreibtisch, PC, Drucker, Telefon, Fax nebst entsprechenden Anschlüssen und Aktenschrank) für ihre Betriebsratstätigkeit zur alleinigen Verfügung durch ihre Mitglieder – d.h. ohne diesen Raum mit einem anderen Betriebsratsmitglied einer anderen Liste ohne ihre Zustimmung teilen zu müssen – zu stellen,
3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesen Anträgen dem Betriebsrat aufzugeben, dem für die Betriebsratsarbeit freigestellten Antragssteller zu 3 – im Falle der Verhinderung dem jeweils in diese Funktion nachrückenden Betriebsratsmitglied der Liste „Alternative“ einen Büroraum mit Büroarbeitsplatz (d.h. mindestens: Schreibtisch, PC, Drucker, Telefon, Fax nebst entsprechenden Anschlüssen und Aktenschrank) für seine/ihre Betriebsratstätigkeit zur alleinigen Verfügung durch ihre Mitglieder – d.h. ohne diesen Raum mit einem anderen Betriebsratsmitglied einer anderen Liste ohne seine/ihre Zustimmung teilen zu müssen – zu stellen
4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag dem Betriebsrat aufzugeben, es zu unterlassen, dem für die Betriebsratsarbeit freigestellten Antragsteller zu 3 – im Falle der Verhinderung dem jeweils in diese Funktion nachrückenden Betriebsratsmitglied der Liste „Alternative“ – nicht die alleinige Nutzung des ihm zugewiesenen Büroraums zu erlauben und stattdessen die ständige Mitnutzung dieses Büroraums durch ein anderes Betriebsratsmitglied anzuweisen bzw. zu dulden, ohne dass der Antragsteller zu 3 oder ein als Vertreter nachrückendes Betriebsratsmitglied der Liste „Alternative“ dieser gemeinsamen Nutzung zugestimmt hat,
5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesen beiden Hilfsanträgen, festzustellen, dass der Beschluss des Betriebsrats vom 21.01.2011 über die Raumverteilung (Tagesordnungspunkt 4) unwirksam ist.
6. Der Arbeitgeberin aufzugeben, die Beteiligten zu 1) bis 5) von der Gebührenrechnung der Rechtsanwälte B. G. H. Nr. 8902 v. 25.5.2010 i.H.v. 402,82 € freizustellen.
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Die Beteiligten zu 7 und 8 beantragen jeweils
Die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 7 und 8 verteidigen den arbeitsgerichtlichen Beschluss mit Rechtsausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Antragsteller und Beschwerdeführer vom 17. Mai 2011 (Bl. 179 – 203 d.A) und vom 12. Juli 2011 (Bl. 223 – 226 d.A.) sowie auf denjenigen des Betriebsrats vom 16. Juni 2011 (Bl. 212 – 214 d.A.) und der Arbeitgeberin vom 6. Juli 2011 (Bl. 217 -218 d.A.) Bezug genommen.
2. Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87, 66 Abs. 1 ArbGG statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anträge der Beteiligten zu 6 erweisen sich bereits als unzulässig, die Anträge der Beteiligten zu 2 bis 5 erweisen sich zum Teil als unzulässig und soweit sie zulässig sind als unbegründet.
2.1. Am Verfahren waren neben den Antragstellern sowohl der Betriebsrat als auch die Arbeitgeberin beteiligt. Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind ebenso wie die Beteiligte zu 6, die Betriebsratsliste Alternative, als Antragssteller am Beschlussverfahren zu beteiligen. Der Betriebsrat war zu beteiligten, weil er im Wesentlichen Adressat der Anträge ist, der Adressat im Beschlussverfahren ist aber immer anhörungsberechtigt. Auch ist der Betriebsrat durch das Begehren unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen. Die Arbeitgeberin ist gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG im Beschlussverfahren stets zu beteiligen. Sie ist außerdem auch Adressantin des Kostenfreistellungsantrages.
2.2 Die im Wege der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren gestellten Haupt- und Hilfsanträge der Betriebsratsliste „Alternative“ sind unzulässig. Zwar war die Betriebsratsliste Alternative für das vorliegende Verfahren als beteiligtenfähig anzusehen. Die Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren erweist sich auch als sachdienlich. Der Betriebsratsliste „Alternative“ fehlt es indes für ihre Anträge an der nach § 81 Abs. 1 ArbGG erforderlichen Antragsbefugnis.
2.2.1 Die Vorschlagsliste „Alternative“ war im vorliegenden Beschlussverfahren als beteiligtenfähig im Sinne von § 10 ArbGG anzusehen. Dies gilt schon deshalb, weil im Streit
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um die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit die betroffene Partei als parteifähig anzusehen ist (vgl. Matthes in Germelmann ArbGG 7. Aufl. Rz. 43). Zudem war zu berücksichtigen, das die Vorschlagsliste „Alternative“ eigene Anträge stellt und für sich in Anspruch nimmt, als „Koalition“ bzw. „Fraktion“ Inhaberin eigener Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu sein. Wären einer Vorschlagsliste solche Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz zugewiesen, wäre sie als Stelle im Sinne von § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG – unter anderem – in Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG beteiligtenfähig. In einem solchen Fall der „Doppelrelevanz“ rechtlich bedeutsamer Umstände sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrages ist es gerechtfertigt, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (BAG v. 19.09.2006 – 1 ABR 53/05 – NJW 2007, 1018; Hess. LAG v. 23.10.2008 – 9 TaBV 155/08 – in juris; i.E. auch Matthes in Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 10 Rz. 31). Dies gilt jedenfalls vorliegend zumindest für die Annahme der Beteiligtenfähigkeit der Betriebsratsliste Alternative. Dabei ist es auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass einer Vorschlagsliste nach § 14 BetrVG, § 6 ff. WO eigene Rechte zustehen können (so z.B. zum Grundrechtsschutz einer Bewerberliste nach Art. 9 Abs. 1 GG jedenfalls bis zur Betriebsratswahl Rieble/Wiebauer Meinungskampf im Betrieb ZfA 2010, 63, 124).
2.2.2 Die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Antragserweiterung auf die Betriebsratsliste Alternative erweist sich auch als sachdienlich im Sinne von § 533 ZPO. Denn mit diesem Antrag kann der zwischen den Beteiligten schwelende Streit über evtl. bestehende Rechte und Befugnisse der Betriebsratsmitglieder aus der Vorschlagsliste Alternative bzw. deren Rechte und Befugnisse umfassend und endgültig zwischen den Beteiligten geklärt werden. Die Voraussetzungen von § 533 Halbs. 2 ZPO liegen unzweifelhaft vor.
2.2.3 Der Antrag der Betriebsratsliste Alternative erweist sich indes aus anderen Gründen als unzulässig. Der Betriebsratsliste Alternative fehlt es an der Antragsbefugnis im Sinne von § 81 Abs. 1 ArbGG. Die Betriebsratsliste Alternative macht keine eigenen materiellen Rechte aus dem Betriebsverfassungsrecht geltend. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht solche eigene Rechte einer Wahlliste bei der Ausübung der Betriebsratstätigkeit nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus Art. 9 GG.
2.2.3.1 Das Betriebsverfassungsgesetz kennt Vorschlagslisten nur als Grundlage der Wahl der Mitglieder einschließlich der Nachrücker für den Betriebsrat. Nach § 14 BetrVG können
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die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Gibt es mehrere Vorschlagslisten, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Auch die Wahlordnung enthält in Bezug auf die Vorschlagslisten nur Regelungen zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Wahl.
Schon im Rahmen der Wahl wird den Vorschlagslisten eine eigenständige Rechtsposition, aus der eigene Rechte abzuleiten wären, nicht zugeordnet. In der Wahlordnung ist allein eine Informationspflicht des Wahlvorstandes gegenüber den Listenvertretern für den Fall der Ungültigkeit oder Beanstandung der Vorschlagsliste vorgesehen (§ 7 Abs. 2 WO), und diese sind bei der Losentscheidung über die festzulegende Reihenfolge der Vorschlagslisten zu informieren (§ 10 Abs. 1 WO). Die Wahlanfechtung ihrerseits ist indes den einzelnen wahlberechtigten Arbeitnehmern, den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und dem Arbeitgeber vorbehalten. Die Wahlvorschlagslisten, die von Mängeln der Betriebsratswahl betroffen sein könnten, sind als Anfechtungsberechtigte nicht vorgesehen (§ 19 BetrVG).
Entgegen der Annahme der Antragssteller kommen für die Zeit nach der Wahl den Vorschlagslisten eigene Aufgaben und Befugnisse bei der Geschäftsführung des Betriebsrats nicht zu. Die Vorschlagslisten dienen alleine noch als Grundlage für die Bestimmung der nachrückenden Betriebsratsmitglieder. Für das Nachrücken soll sich nämlich bei der Zusammensetzung des Betriebsrats das ursprüngliche Wahlergebnis widerspiegeln. Soweit bei der Wahl des Vorsitzenden (§ 26 BetrVG), der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder oder sonstiger Gremien gleichwohl von „Vorschlagslisten“ die Rede ist, die dann zur Verhältniswahl führen, handelt es sich dabei um gänzlich neue, ggf. sogar andere nur für die jeweilige Wahl aufzustellende Listen. Beispielsweise könnte eine solche weitere Wahl auch in den Fällen, in denen der Betriebsrat auf der Grundlage mehrerer Listen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden ist, gleichwohl mit nur einer Liste nach dem Mehrheitsprinzip stattfinden. Denn diese Liste wird wiederum alleine von den Mitgliedern des gewählten Betriebsrats aufgestellt. Auch hieraus wird deutlich, dass die für die Wahl bestimmten Vorschlagslisten für die nachfolgenden Vorgänge ohne Belang sind. Hat aber die ursprüngliche „Vorschlagsliste“ in der Zeit nach der Konstituierung des Betriebsrats keine Bedeutung mehr, so ergibt sich daraus zugleich, dass ihr in dieser Phase nicht nur keine eigenen Rechte mehr zustehen, sondern dass sie dann im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr existent ist.
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2.2.3.2 Diese Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz stehen nicht in Widerspruch zu Art 9 Abs. 3 GG. Der dort festgelegte Schutz der Koalitionsfreiheit erfordert es nicht, eine bei der Wahl angetretenen Minderheitsliste eigene Rechte auch bei der nachfolgenden Betriebsratstätigkeit, um die es bei den vorliegenden Anträgen geht, zuzuordnen. Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG auch spezifisch koalitionsgemäße Befugnisse im Rahmen der Betriebsrats-/Personalratswahlen zustehen (vgl. BVerfG v. 23.03.1982 – 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162-175; v. 16.10.1984 – 2 BvL 20 und 21/81 – BverfGE 67, 369, 370; BAG v. 21.07.2004 – 7 ABR 58/03). Jedoch ist bereits zweifelhaft, ob eine zur Wahl gebildete Vorschlagsliste überhaupt eine Koalition im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG darstellt; jedenfalls würde sich hieraus keine Rechtsposition dahin ableiten lassen, dass solchen Vorschlagslisten innerhalb der Geschäftsführung des Betriebsrats eigenständige Funktionen mit eigenen Rechten zukommen würde. Dem stünde bereits entgegen, dass die Ausübung des Betriebsratsamtes für sich genommen keine Betätigung innerhalb der Koalitionsfreiheit darstellt (vgl. BVerfG vom 27.3.1979 – 2 BvR 1011/78 – BverfGE 51 77 ff.; BVerfG vom 26.5.1970 – 2 BvR 311/67 – BverfGE 28, 314). Der Betriebsrat und auch jedes seiner Mitglieder - einmal gewählt – ist Repräsentant aller Beschäftigten und in deren Interesse tätig, auch soweit diese nicht oder in anderen Gewerkschaften organisiert sind (vgl. BVerfG v. 27.3.1979 – 2 BvR 1011/78 – a.a.O.); dies gilt auch soweit diese Beschäftigten nicht die jeweiligen Wahllisten nicht unterstützt haben.
Aus diesen Gründen scheidet auch der von der Betriebsratsliste Alternative in Anspruch genommene Fraktionsstatus zur Begründung einer Anspruchsbefugnis aus. Einen solchen Fraktionsstatus, bei der die einzelnen Listen innerhalb der Betriebsratstätigkeit eigene Politik betreiben und verfolgen würden, sieht das Betriebsverfassungsgesetz bei der Ausgestaltung des Betriebsratsamtes für den Betriebsrat und seine Mitglieder nicht vor. Die unterschiedlichen Meinungen und Ansichten der Mitarbeiter, die sich in den Listen widerspiegeln, werden ausreichend durch die im Gesetz für einzelne Wahlen vorgesehenen Grundsätze der Verhältniswahl gewahrt. Soweit sie sich über die gewählten Mitglieder in den Betriebsrat hinein fortsetzen, sind sie dort Gegenstand der Diskussionen im Gremium, das seinerseits seine Beschlüsse mit Mehrheit fasst, § 33 Abs. 1 BetrVG. Betriebsratsmitglieder oder Gruppen von Betriebsratsmitgliedern, die im Rahmen des Mehrheitsbeschlusses mit ihrer Auffassung unterlegen sind, sind dadurch nicht bereits in ihren Rechten verletzt.
Auch der von der Betriebsratsliste Alternative angeführte „Minderheitsschutz“ erfordert keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass der Minderheitsschutz ohnehin kein allgemeines Prinzip des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt, sondern nur für bestimmte
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vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelte Fälle bei den Wahlen zu den einzelnen Gremien gilt (std. Rspr. vgl. BAG v. 21.07.2004 – 7 ABR 58/03 – BAGE 111, 269 ff.), erforderte er es nicht auch einer Vorschlagsliste im Rahmen der (späteren) Betriebsratstätigkeit eigene Rechte zuzuweisen. Solche könnten – ihre Existenz einmal unterstellt – ohnehin in gleicher Weise von einzelnen Betriebsratsmitgliedern geltend gemacht werden.
2.2.4 Fehlt es aber an eigenen Rechten der Liste Alternative, die diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend machen könnte, kann sie auch nicht antragsbefugt sein. Sowohl ihre Haupt- als auch ihre Hilfsanträge, die ohnehin auf die Geltendmachung von Rechten Dritter, nämlich ihrer Mitglieder gerichtet sind, sind unzulässig.
2.3 Der Hauptantrag der Beteiligten zu 2 bis 5 ist ebenfalls unzulässig. Mit diesem begehren die Antragssteller dem Betriebsrat aufzugeben, der Betriebsratsliste Alternative einen Büroraum zu überlassen. Insoweit fehlt es den Beteiligten zu 2 bis 5 ebenfalls an der Antragsbefugnis nach § 81 Abs. 1 ArbGG. Im Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht (BAG v. 21.07.2004 – 7 ABR 58/03 a.a.O.). Mit ihrem Hauptantrag machen die einzelnen Mitglieder der Betriebsratsliste aber ein fremdes, nämlich das (vermeintliche) Recht der Betriebsratsliste Alternative, der Beteiligten zu 6, geltend.
2.4 Der erste Hilfsantrag der Beteiligten zu 2 bis 5 ist zulässig aber unbegründet. Die Antragsstellenden Betriebsratsmitglieder haben keinen Anspruch gegen den Betriebsrat darauf, dass dieser ihnen einen der Büroräume zu ihrer alleinigen Nutzung überlässt.
2.4.1 Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind im Rahmen dieses Antrages antragsbefugt. Sie machen insoweit ein eigenes Recht, nämlich die Überlassung von Räumlichkeiten an sie als Mitglieder der Betriebsratsliste Alternative, geltend.
2.4.2 Der Antrag ist indes nicht begründet. Die Beteiligten zu 2 bis 5 haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus einen Anspruch gegen den Betriebsrat auf Bereitstellung eines Büroraums einschließlich der im Antrag genannten Sachmittel.
2.4.2.1 Der Anspruch der Beteiligten zu 2 bis 5 ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationsmittel sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Schon aus dem
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Wortlaut der Vorschrift folgt, dass § 40 BetrVG das Verhältnis des Arbeitsgebers zum Betriebsrat regelt. Er hat dem Betriebsrat als Gremium die für dessen Tätigkeit erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dass dies geschehen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Norm kann – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 bis 5 - nicht erweiternd auf Streitigkeiten innerhalb des Betriebsrats über die Verteilung der bereitgestellten Mittel ausgelegt werden. Dem steht ihr eindeutiger, einer anderen Auslegung nicht zugänglicher Wortlaut entgegen.
Aber auch Sinn und Zweck der Norm erlauben eine solche Auslegung nicht. § 40 Abs. 2 BetrVG sieht für den Arbeitgeber die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit durch den Arbeitgeber vor. Nur in diesem Umfang kann der Betriebsrat Mittel verlangen und nach diesen Maßstäben muss er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel seinerseits auch einsetzen. Das bedeutet zugleich, dass die Mittel seitens des Gremiums danach zu verteilen sind, wie sie für seine Betriebsratsarbeit, nicht aber für etwaige Fraktions- und Listenarbeit benötigt werden. Bei der Nutzung der dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Mittel geht es um die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats. Welches Betriebsratsmitglied welche Mittel benötigt, bestimmt sich danach alleine nach dessen konkreter Arbeit für den Betriebsrat, nicht aber nach der Anzahl seiner Wählerstimmen oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Liste.
Insoweit scheidet auch ein Rekurs auf Art. 3 Abs. 1 GG aus. Dem Betriebsratsgremium ist es nach dem Betriebsverfassungsgesetz zugewiesen, als Ganzes effektiv die Interessen der Belegschaft zu vertreten. Diese Funktionalität ist Maßstab der Betriebsratsarbeit. Das Gremium entscheidet in eigener Autonomie darüber, wie es dieser Aufgabe am besten gerecht werden kann. Dies beinhaltet auch den autonomen Einsatz seiner personellen und sachlichen Ressourcen. Dies bedeutet, dass das Gremium wiederum mit Mehrheitsbeschluss nach § 33 Abs. 1 BetrVG entscheiden kann, in welchen Sachgebieten es wie tätig werden soll und welche Personen und Sachmittel hier zum Einsatz kommen soll. So kann es etwa sein, dass das Gremium besonderen Augenmerk auf die Frage der Arbeitszeit legen und dass es deswegen gerade auf diesem Gebiet eine Reihe von eigenen Aktivitäten startet, hinsichtlich derer es einerseits Sachverstand etwa durch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen gewinnen will und andererseits hohe Überzeugungsarbeit innerhalb der Belegschaft leisten möchte. In einem solchen Fall wird das Gremium wiederum durch Mehrheitsbeschluss sich dafür entscheiden, welche Mitglieder des Betriebsrats in welcher Weise eingesetzt werden sollen und welchen sachlichen Umfang die Aktivitäten
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(z.B. Umfragen in der Belegschaft) erreichen sollen. Alle diese Vorgänge verschließen sich einer Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn sie sind nicht auf eine Gleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern sondern auf die effektive Ausführung von Betriebsratsarbeit ausgerichtet. Für Art. 3 Abs. 1 GG ist hierbei ebenso wenig Raum wie für die Anwendung von § 75 BetrVG.
2.4.2.2 Auch aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) lässt sich der geltend gemachte Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder gegen den Betriebsrat nicht ableiten. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass diese Vorschrift bereits von ihrem Wortlaut her nur das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, nicht aber das Verhältnis von verschiedenen Gruppierungen innerhalb des Betriebsrats regelt (Fitting BetrVG 25. Aufl. § 2 Rz. 17). Aus dieser Vorschrift ergeben sich jedenfalls keine Ansprüche einzelner Mitglieder gegen das Betriebsratsgremium, schon gar nicht solche der hier geltend gemachten Art.
2.4.2.3 Auch ein Anspruch aus § 78 BetrVG scheidet aus. Das dort geregelte Behinderungsverbot ist ein Recht der Betriebsratsmitglieder, dass sich auf die Behinderung seitens Dritter bezieht. Dies kann der Arbeitgeber, sonstige Dritte, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände u.a sein. Ein Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder gegen das Gremium ist hieraus nicht gegeben; das Gremium, also der Betriebsrat als Ganzes, dem die Antragsteller zu 2 bis 5 ebenfalls angehören, können Betriebsratstätigkeit nicht behindern. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG erfolgt sind. Denn eine solche Mehrheitsentscheidung stellt auch dann keine Behinderung der eigenen Arbeit dar, wenn dadurch dem Wunsch der Minderheit nicht Rechnung getragen wird. Im Übrigen stehen dem freigestellten Betriebsratsmitglied aus dem Wahlvorschlag Alternative ein eigener Arbeitsplatz und die erforderlichen Sachmittel für seine Betriebsratstätigkeit zur Verfügung. Die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder können für ihre Tätigkeit die dafür vorgesehenen Arbeitsplätze nutzen. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich im Besprechungsraum zur Vor- und Nachbereitung zu treffen. Eines eigenen Raums, der nur den Betriebsratsmitgliedern der Betriebsratsliste „Alternative“ vorbehalten wäre, bedarf es für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nicht. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Betriebsverfassungsgesetz die Betriebsratstätigkeit nicht als „Fraktionsarbeit“ ausgestaltet hat. Wie bereits dargestellt, sind den Vorschlagslisten bei der Betriebsratstätigkeit keine Funktion und keine Rechtsstellung zugewiesen. Soweit einzelne Betriebsratsmitglieder in ihrer Betriebsratstätigkeit auch deshalb z.B. von einzelnen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, weil sie von einer bestimmten
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Vorschlagsliste gewählt und daher das Vertrauen ihrer Wähler genießen, bedeutet dies nicht zugleich, dass dafür eigene Räumlichkeiten vorgesehen werden müssen, damit der übrige Betriebsrat davon keine Kenntnis erhält. Denn auch in einem solchen Fall werden die Betriebsratsmitglieder nicht als „Fraktionsmitglieder“ sondern in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglieder und damit für den Betriebsrat als Gremium und Repräsentanten der gesamten Belegschaft tätig.
2.4.2.5 Auch der Gesichtspunkt des von den Antragsstellern angeführten Minderheitenschutzes gebietet es nicht, den Antragsstellern eigene Räumlichkeiten für ihre Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen. Aus ihm lässt sich ein Anspruch gegenüber dem Gremium auf Bereitstellung eines eigenen Büros und eigener Arbeitsmitteln, die ausschließlich ihnen zugänglich sind, nicht ableiten. Hier gilt gemäß § 33 BetrVG für Beschlüsse des Betriebsrats das reine Mehrheitsprinzip.
2.5 Der weitere Hilfsantrag zu 3 – Bereitstellung eines eigenen Büros für das freigestellte Betriebsratsmitglied – erweist sich in Bezug auf die Antragssteller 2, 4 und 5 als unzulässig. Diese sind insoweit nicht antragsbefugt, da sie ein fremdes Recht, nämlich das behauptete Recht des freigestellten Beteiligten zu 3, geltend machen. In Bezug auf den Antragssteller zu 3 erweist sich der Antrag zwar als zulässig, indes als unbegründet. Auch der Antragssteller zu 3 hat aus keiner der angeführten Anspruchsgrundlagen einen Anspruch auf die Überlassung eines eigenen Raums für seine Betriebsratsarbeit. Auf die obigen Ausführungen, die auch für diesen Anspruch gelten, wird Bezug genommen.
2.6 Der weiter dazu hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass – wie oben dargetan – der Betriebsrat als Gremium nicht die „Betriebsratsarbeit behindern“ kann, haben die Antragsteller auch nicht dargetan, dass das Betriebsratsgremium die von ihnen dargestellten Handlungen, die den Unterlassungsanspruch begründen sollen, überhaupt vorgenommen hätte. Die Antragsteller setzen hier offenbar das Betriebsratsgremium, dem sie selbst allerdings auch angehören, mit Mitgliedern der Mehrheitsliste gleich. Dies ist prozessual und materiellrechtlich nicht weiterführend.
2.7 Der weitere Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses vom 21.01.2011, mit dem die vorgenommene Raumverteilung bestätigt wurde, hatte keinen Erfolg. Diesem Antrag ermangelt es bereits an einem Feststellungsinteresse. Denn Beschlüsse des Betriebsrats können nicht selbständig angefochten werden. § 19 BetrVG ist
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mangels gesetzlicher Grundlage auf sie nicht anwendbar. (BAG v. 21.07.2004 – 7 ABR 58/03 – BAGE 111, 269 – 275). Aus der beantragten Feststellung lassen sich keine weitergehenden Rechtsfolgen ableiten, die nicht bereits in den vorangegangenen Anträgen zu prüfen gewesen wären.
Der Antrag ist zudem auch unbegründet. Der Beschluss des Betriebsrats vom 21.01.2011 ist wirksam. Die Antragsteller haben über die im Zusammenhang mit den vorrangig gestellten Anträgen zu klärende und zu verneinende Frage, ob ihre Liste oder ihr freigestelltes Mitglied einen Anspruch auf einen eigenen Raum hat, hinausgehend keine Unwirksamkeitsgründe vorgetragen. Darauf hat das Arbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen. Soweit die Antragsteller die ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder rügen, ist diesbezüglich festzustellen, dass ausweislich der Teilnehmerliste 21 Betriebsratsmitglieder einschließlich Nachrücker teilgenommen und abgestimmt haben. Hier hätten die Antragsteller, die selbst Mitglieder des Betriebsrats sind, schon ausführen müssen, worin ein Fehler liegen sollte. Auch der Tagesordnungspunkt ist mit „Raumbelegung Bau 76“ ausreichend mitgeteilt worden, ging es doch um eine interne Auseinandersetzung des Betriebsrats über die Verteilung der Räume, die seit über einem halben Jahr geführt und für die das Verfahren beim Arbeitsgericht auch gegen den Betriebsrat eingeleitet worden war. Welche Vorschläge über die Verteilung der Räumlichkeiten den Betriebsratsmitgliedern im Vorfeld hätten mitgeteilt werden sollen, verraten die Antragsteller nicht. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag war bereits mit Schriftsatz vom 1.12.2010 seitens des Betriebsrats abgelehnt worden.
2.8. Aus diesen Gründen waren alle Anträge gegen den Betriebsrats zurückzuweisen.
3. Der gegen die Arbeitgeberin gerichtete Antrag auf Freistellung von den außergerichtlichen Kosten konnte ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag zurückgewiesen, weil die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten für Ansprüche gegen den Arbeitgeber offensichtlich nicht erforderlich war. Die Arbeitgeberin war ihrer Verpflichtung nach § 40 BetrVG umfassend nachgekommen, was die Antragsteller im Verfahren auch eingesehen haben.
Darüber hinaus erweisen sich diese außergerichtlichen Kosten auch deshalb nicht als erforderlich, weil die außergerichtlichen Gebühren vorliegend nicht von den gesetzlich geregelten Rechtsanwaltsgebühren gedeckt sind. Die außergerichtliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist vorliegend mit der für das
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Beschlussverfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG abgegolten.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit eine Gebühr nur einmal fordern. Zu einem Verfahren gehören nach § 19 Satz 1 RVG auch alle Vorbereitungs-, Neben und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit einem Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist. Dabei stimmt der gebührenrechtliche Rechtzug i. S. v. § 19 RVG mit dem prozessualen Rechtszug nicht überein. Der Gebührenrechtszug beginnt mit dem Auftrag gemäß § 15 Abs. 1 RVG, also schon vor der Inanspruchnahme des Gerichts; die Gebühren entgelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab. Ob eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten anfällt oder der Anwalt die Verfahrensgebühr beanspruchen kann, bestimmt sich danach, ob der Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfalls bedingt erteilt worden ist oder ob ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden ist (vgl. Gerold/Schmidt RVG, 19. Aufl., § 19 Rz. 17; Meyer/Kreus RVG, 4. Aufl., § 19 Rz. 23; OLG Hamm vom 31.10.2005 – 24 W 23/05). Hat der Rechtsanwalt bereits einen Prozessauftrag erhalten, fällt die Verfahrensgebühr an, die gemäß § 19 Abs. RVG auch alle Tätigkeiten abgilt, die mit dem Verfahren zusammenhängen, wobei § 19 RVG ausdrücklich die Vorbereitung des gerichtlichen Antrages als auch außergerichtliche Verhandlungen anführt. Für die Geschäftsgebühr ist kein Raum (Gerold/Schmidt RVG, 19. Aufl., § 19 RVG, Rn. 10).
Ausweislich des anwaltlichen Schreibens aber hatten die Antragsteller ihrem Verfahrensbevollmächtigten bereits vor dessen außergerichtlicher Tätigkeit den Verfahrensauftrag erteilt. Damit ist die Verfahrensgebühr angefallen, die gemäß § 19 Abs. 1 RVG sämtliche Tätigkeiten in diesem Zusammenhang, auch die außergerichtliche Tätigkeit zur Aufforderung der Erfüllung des Anspruchs des Betriebsrates, abdeckt. Für eine weitere Geschäftsgebühr nach 2300 ist kein Raum. Auf die Möglichkeit der Anrechnungsvorschriften kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Verfahrenskosten erforderliche Kosten im Sinne von § 40 BetrVG sind.
4. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde einschließlich der Antragserweiterung als unbegründet und war zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da Gebühren und Auslagen im Beschlussverfahren nicht erhoben werden.
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5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
R.
H.
B.
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