Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 11/052 Zur Zulässigkeit der Mitgliederwerbung von Gewerkschaften in Einrichtungen der Kirche




Betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte haben zwecks Mitgliederwerbung keinen Zugang zu kirchlichen Betrieben, wenn dort bereits Mitglieder arbeiten

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010, 2 Sa 24/10

Leitsätze des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg:

"Ein betriebliches Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Zwecke der Mitgliederwerbung in einem kirchlichen Betrieb ist in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 jedenfalls dann verneint worden, wenn die Gewerkschaft im kirchlichen Betrieb bereits durch Mitglieder vertreten ist. Dieser Beschluss entfaltet im kirchlichen Bereich auch nach der Aufgabe der Kernbereichslehre zu Art. 9 Abs. 3 GG des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1995 weiterhin Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG."

15.03.2011. Gemäß Art.9 Abs.3 Grundgesetz (GG) ist für jedermann und für alle Berufe das Recht gewährleistet, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Damit sind insbesondere Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gemeint.

Zunächst ging das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach allgemeinem Verständnis der von ihm veröffentlichten Entscheidungen davon aus, dass nur der Kernbereich der Koalitionsfreiheit geschützt ist. Die gewerkschaftliche Betätigung war danach nur insoweit geschützt, wie diese zum Erhalt und zwecks Sicherung ihrer Existenz unerlässlich war. Das BVerfG beschloss daher 1981, dass Gewerkschaften kein Recht auf Zugang zu kirchlichen Einrichtungen haben, wenn sie dort bereits durch Mitglieder vertreten sind (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1981, 2 BvR 384/78).

Gemäß § 31 Abs.1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) binden Entscheidungen des BVerfG unter anderem auch alle Gerichte hinsichtlich des Tenors und der tragenden Gründe. Die Rechtslage zum gewerkschaftlichen Zugangsrecht zu kirchlichen Einrichtungen schien daher für den in dem Beschluss entschiedenen Fall geklärt.

Doch 1995 entschied das BVerfG, dass Art.9 Abs.3 GG nicht nur den Kernbereich der Koaltionsfreiheit schützt, sondern sämtliche "koalitionsspezifische Verhaltensweisen" erfasst sind (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1995, 1 BvR 601/92). Nach eigener Darstellung wurde damit nur eine "missverständliche" Rechtsprechung geklärt. Andere sehen in dieser Entscheidung eine Aufgabe der Kernbereichslehre oder jedenfalls eine Änderung der Rechtsprechung.

In jedem Fall war danach offen, ob einer der tragenden Gründe der Entscheidung aus dem Jahr 1981 nun weggebrochen war und damit die Frage nach dem Zugangsrecht von Gewerkschaften zu kirchlichen Einrichtungen mit Mitgliederbestand sinnvoll neu gestellt werden durfte.

Eine im kirchlichen Bereich tätige Gewerkschaft meinte Ja und forderte von einem Klinikum der Diakonie Zugang zum Betriebsgelände zwecks Mitgliederwerbung. Es sollten an einem schwarzen Brett Aushänge platziert werden. Das Klinikum verweigerte sich dem Begehren mit Hinweis auf bereits im Betrieb tätige Gewerkschaftsmitglieder und die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1981. Es kam zum Prozess, in dem zunächst das Arbeitsgericht Heilbronn entschied - und zwar zu Lasten der Gewerkschaft, denn das Gericht sah sich weiter an den Beschluss des BVerfG gebunden und hielt ihren Wunsch auch in der Sache für unbegründet (Urteil vom 04.03.2010, 7 Ca 693/09).

Über die von der Gewerkschaft eingelegte Berufung entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 08.09.2010, 2 Sa 24/10). Es urteilte ebenfalls gegen die Gewerkschaft. Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1995 ausdrücklich an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten. Damit sei auch der Beschluss aus dem Jahr 1981 gemeint, so das LAG. Das BVerfG hatte 1995 keine Aussage darüber getroffen, ob Art. 9 Abs.3 GG es zwingend gebietet, auch ohne eine gesetzliche Grundlage ein Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsangehöriger zu kirchlichen Einrichtungen anzunehmen.

Das Gericht gab der Gewerkschaft jedoch einige Hoffnungsschimmer. Es lies die Revision gegen seine Entscheidung zu und wies darauf hin, dass das BAG die Frage nach der Bindungswirkung ausdrücklich offen gelassen habe (BAG, Urteil vom 28.02.2006, 1 AZR 460/04). Außerdem meinte das LAG, das begehrte Zugangsrecht sei wohl an sich gegeben.

Die Revision wurde von der Gewerkschaft eingelegt und ist nun beim BAG unter dem Aktenzeichen 1 AZR 552/10 anhängig.

Fazit: Die Mitgliederwerbung ist schon seit längerem als grundrechtlich geschützte Tätigkeit einer Gewerkschaft anerkannt. Ein offizielles Ende der Bindungswirkung des Beschlusses aus dem Jahr 1981 wäre daher sinnvoll. Dadurch würde der Blick frei werden für die eigentlich interessante Frage, ob betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte nun zum Zwecke der Mitgliederwerbung Zugang zu einem kirchlichen Betrieb haben dürfen, selbst wenn dort bereits Mitglieder tätig sind.

Hierfür spricht, dass das ebenfalls grundgesetzlich geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch einen Aushang am schwarzen Brett praktisch nicht berührt wird, während Mitglieder die Durchsetzungskraft von Gewerkschaften fördern und daher mittelbar deren Ziele fördern. Um Mitglieder werben zu dürfen, ist daher von einiger Bedeutung. Das ist für den weltlichen Bereich jedenfalls in Grundzügen bereits anerkannt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/244 Zutritt zum Betrieb für gewerkschaftliche Mitgliederwerbung) und sollte auch für den kirchlichen Bereich gelten.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 9. September 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10