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Gesetze zum Arbeitsrecht: Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst
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§ 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst
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Für Personen, die
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1. |
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer
kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert
sind, oder
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2. |
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind,
die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen
abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen
nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
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3.
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unter das Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes
Ruhegeldgesetz - 1. RGG), das Gesetz zur Neuregelung der zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der
Freien und Hansestadt Hamburg (Zweites Ruhegeldgesetz - 2. RGG) oder unter
das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder
auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
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gelten die §§ 2, 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden
Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft
oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert
ist.
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| (2) |
Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die in Absatz 1 Nr. 1 und
2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und
deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat,
von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:
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1. |
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund
des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung
2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei
dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung).
Für die Berechnung der Voll-Leistung
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a) |
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
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b) |
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für
die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens
der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
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c) |
finden § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 2 Abs. 6 entsprechend Anwendung,
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d) |
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung
oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des
Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung
als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
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e) |
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung
keine Anwendung und
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f) |
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von
Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei
ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit
während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese
nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
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2. |
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat,
den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt,
höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung
vorgesehenen Vomhundertsatz.
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3.
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Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen
Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis
zu kürzen.
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4. |
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich
aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente
aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen
Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
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5. |
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen
und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit
die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht,
gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer
4 entspricht.
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6. |
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person, erhält eine Witwe oder ein
Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs.
1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise
12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung
der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die
§§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend
anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag
der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen
im gleichen Verhältnis zu kürzen.
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7. |
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
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| (3) |
Personen, auf die bis zur Beendigung ihre Arbeitsverhältnisses die Regelungen
des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen
Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben,
haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in
sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. 3 und
4 sowie Nr. 5 Satz 2; bei Anwendung des Zweiten Ruhegeldgesetzes bestimmt
sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach
der nach dem Zweiten Ruhegeldgesetz maßgebenden Berechnungsweise.
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| (4) |
Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 werden, mit Ausnahme der Leistungen
nach Absatz 2 Nr. 4, jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert erhöht, soweit
in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der Versorgungsrenten erfolgt.
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| (5) |
Besteht der Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente
oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch
auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch
auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen
Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder
nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes
oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der
Zusatzrente zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die
im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
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(6)
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Eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder
auf Leistungen nach Absatz 3 kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten
Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das
Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes
Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und
Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen
Einrichtung besteht.
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(7)
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Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind,
gelten die §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 nicht. Bei Eintritt des Versorgungsfalles
treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene
nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß
vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung.
Die Höhe der Leistungen kann nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
nicht mehr geändert werden. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig
Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und
der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
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| (8) |
Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche
nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der
Einrichtung gilt.
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| (9) |
Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei
waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter
dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer
für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung
ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung
Bund vorzunehmen.
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Letzte Überarbeitung: 19. April 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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