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ARBEITSRECHT AKTUELL // 14/236

Wie­der­ho­lungs­kün­di­gung und Be­triebs­rats­an­hö­rung

Ist die Kün­di­gung dem Ar­beit­neh­mer zu­ge­gan­gen, muss der Be­triebs­rat vor ei­ner wie­der­hol­ten Kün­di­gung er­neut an­ge­hört wer­den: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 03.05.2014, 6 Sa 354/13
Mann am Postkasten Ein­mal im Brief­kas­ten auf dem Weg zum Ar­beit­neh­mer ist die Kün­di­gung "er­klärt"

03.07.2014. Hört der Ar­beit­ge­ber den Be­triebs­rat vor ei­ner Kün­di­gung nicht an, ist die Kün­di­gung un­wirk­sam.

Aber wie vie­le Ver­su­che hat der Ar­beit­ge­ber, um die Kün­di­gung nach der Be­triebs­rats­an­hö­rung auf den Weg zu brin­gen? Im Nor­mal­fall nur ei­nen, so die Recht­spre­chung, es sei denn, die Kün­di­gungs­er­klä­rung ist dem Ar­beit­neh­mer noch gar nicht zu­ge­gan­gen.

Auch nach ei­ner for­mell un­wirk­sa­men Kün­di­gung, die dem Ar­beit­neh­mer zu­ge­gan­gen ist, muss der Ar­beit­ge­ber da­her ei­ne er­neu­te An­hö­rung des Be­triebs­rats durch­füh­ren: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 03.05.2014, 6 Sa 354/13.

Wann muss der Ar­beit­ge­ber bei Pro­ble­men mit der Kündi­gung den Be­triebs­rat er­neut anhören?

Gemäß § 102 Abs.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) muss der Ar­beit­ge­ber den Be­triebs­rat vor je­der Kündi­gung anhören und ihm die Gründe für die Kündi­gung mit­tei­len. Macht der das nicht, ist die Kündi­gung un­wirk­sam.

Manch­mal hat der Ar­beit­ge­ber aber nach ei­ner (ord­nungs­gemäßen) Anhörung des Be­triebs­rats Pro­ble­me mit der Aus­fer­ti­gung und dem Über­sen­den der Kündi­gung. So kann es zum Bei­spiel zwei­fel­haft sein, ob die Kündi­gung dem Ar­beit­neh­mer zu­ge­gan­gen ist, oder es wird ein Kündi­gungs­schrei­ben auf­ge­setzt, bei dem ei­ne Un­ter­schrift fehlt.

Dann fragt sich, ob der Ar­beit­ge­ber auf der Grund­la­ge der be­reits durch­geführ­ten Anhörung des Be­triebs­rats ei­nen zwei­ten Ver­such un­ter­neh­men kann oder ob er den Be­triebs­rat vor ei­ner sol­chen Wie­der­ho­lungskündi­gung er­neut anhören muss.

Die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) ist hier ziem­lich klein­lich. Denn wenn die Kündi­gung dem Ar­beit­neh­mer ein­mal zu­ge­gan­gen ist, hat der Ar­beit­ge­ber dem BAG zu­fol­ge sei­ne Kündi­gungs­ab­sicht in die Tat um­ge­setzt, so dass die da­vor durch­geführ­te Anhörung des Be­triebs­rats ver­braucht ist.

Der Ar­beit­ge­ber kann sich die­ser Recht­spre­chung zu­fol­ge nur aus­nahms­wei­se auf die be­reits vor­lie­gen­de Anhörung be­ru­fen, nämlich dann,

  • wenn die Anhörung kor­rekt war,
  • wenn der Be­triebs­rat der Kündi­gung oh­ne Vor­be­halt zu­ge­stimmt hat,
  • wenn die wie­der­ho­len­de Kündi­gung auf den­sel­ben Sach­ver­halt gestützt wird und
  • wenn sie zeit­nah aus­ge­spro­chen wird.

Sol­che Aus­nah­mefälle lie­gen aber nur sehr sel­ten vor, denn das BAG lässt sie nur zu, wenn sich der Kündi­gungs­ent­schluss des Ar­beit­ge­bers noch nicht ver­wirk­lich hat.

Für den Ar­beit­ge­ber heißt das: Ist die Kündi­gung ein­mal auf den Weg ge­bracht und dem Ar­beit­neh­mer zu­ge­gan­gen und stel­len sich dann Pro­ble­me mit der Kündi­gung her­aus, soll­te der Be­triebs­rat vor­sichts­hal­ber im­mer er­neut an­gehört wer­den. Wie der Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Schles­wig-Hol­stein zeigt, ris­kiert der Ar­beit­ge­ber an­dern­falls, dass die wie­der­ho­len­de Kündi­gung un­wirk­sam ist.

Der Streit­fall: Ein Kündi­gungs­schrei­ben geht dem Ar­beit­neh­mer oh­ne die er­for­der­li­che zwei­te Un­ter­schrift zu

Im Streit­fall kündig­te ei­ne Spiel­bank-GmbH, die von zwei Geschäftsführern ver­tre­ten wur­de, ei­nem Crou­pier außer­or­dent­lich und frist­los so­wie hilfs­wei­se or­dent­lich, weil er es beim Aus­tei­len von Po­ker­kar­ten an­geb­lich ei­nem Spie­ler ermöglicht ha­ben soll, in die aus­ge­teil­ten Kar­ten zu se­hen. Der Be­triebs­rat wur­de zu den be­ab­sich­tig­ten Kündi­gun­gen an­gehört und wi­der­sprach da­bei der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung.

Da für ei­ne Kündi­gung die Un­ter­schrif­ten bei­der Geschäftsführer er­for­der­lich wa­ren, ging die nach der Anhörung dem Ar­beit­neh­mer über­sand­te Kündi­gung da­ne­ben, weil hier ein Schrei­ben ver­wen­det wur­de, auf das die Un­ter­schrift des ei­nen der bei­den Geschäftsführer nur ein­ge­scannt war.

Die Spiel­bank setz­te da­her ei­ni­ge Ta­ge später noch­mals ein Kündi­gungs­schrei­ben auf, das dies­mal von bei­den Geschäftsführern un­ter­schrie­ben war. Der Crou­pier er­hob ge­gen bei­de Kündi­gun­gen Kündi­gungs­schutz­kla­ge. Das Ar­beits­ge­richt Flens­burg gab ihm Recht, weil es mein­te, der Ar­beit­ge­ber hätte vor der zwei­ten Kündi­gung den Be­triebs­rat er­neut anhören müssen (Ur­teil vom 22.08.2013, 3 Ca 479/13). Die ers­te Kündi­gung hat­te der Ar­beit­ge­ber im Ver­lauf des Pro­zes­ses of­fi­zi­ell zurück­ge­nom­men.

LAG Schles­wig-Hol­stein: Ist die Kündi­gung ein­mal dem Ar­beit­neh­mer zu­ge­gan­gen, muss der Be­triebs­rat vor ei­ner wie­der­hol­ten Kündi­gung er­neut an­gehört wer­den

Auch das LAG war der Mei­nung, dass die zwei­te Kündi­gung we­gen Ver­s­toßes ge­gen § 102 Abs.1 Be­trVG un­wirk­sam war. Denn nach­dem die ers­te Kündi­gung dem Crou­pier zu­ge­gan­gen war, hat­te sich der Kündi­gungs­ent­schluss des Ar­beit­ge­bers mit ihr "ver­wirk­licht".

Die Spiel­bank ar­gu­men­tier­te zwar, dass die zurück­ge­nom­me­ne ers­te Kündi­gung ei­gent­lich gar kei­ne Kündi­gung war, weil ihr ja die er­for­der­li­che Zweit­un­ter­schrift fehl­te, aber das war nicht über­zeu­gend.

Denn auch ei­ne Kündi­gung, die we­gen Ver­s­toßes ge­gen das Schrift­for­mer­for­der­nis des § 623 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) un­wirk­sam ist, weil sie statt ei­ner er­for­der­li­chen ei­genhändi­gen Un­ter­schrift (§ 126 BGB) ei­ne ein­ge­scann­te Un­ter­schrift enthält, ist und bleibt ei­ne Kündi­gung, so das LAG zu­recht. Sch­ließlich war das Schrei­ben mit "Kündi­gung" über­schrie­ben, ent­hielt ei­ne Kündi­gungs­erklärung und war dem Ar­beit­neh­mer als Kündi­gung über­mit­telt wor­den. 

Außer­dem la­gen die o.g. Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne wie­der­ho­len­de Kündi­gung oh­ne Be­triebs­rats­anhörung oh­ne­hin nicht vor, so das LAG, denn der Be­triebs­rat hat­te der ge­plan­ten Kündi­gung nicht vor­be­halt­los zu­ge­stimmt, son­dern der be­ab­sich­tig­ten außer­or­dent­li­chen Kündi­gung wi­der­spro­chen.

Fa­zit: Auch wenn der Ar­beit­ge­ber we­gen des­sel­ben Sach­ver­hal­tes we­ni­ge Ta­ge nach ei­ner ers­ten, dem Ar­beit­neh­mer zu­ge­gan­ge­nen Kündi­gung ei­ne wei­te­re wie­der­ho­len­de Kündi­gung aus­spre­chen möch­te, und auch wenn der Be­triebs­rat in ei­ner sol­chen Si­tua­ti­on kaum et­was an­de­res zu be­ra­ten hat als bei der ers­ten Anhörung, ist ei­ne er­neu­te Anhörung nach der Recht­spre­chung er­for­der­lich.

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Letzte Überarbeitung: 20. August 2014

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