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Arbeitsrecht aktuell: 11/228 Zeugnis - Geheimcode: Wann enthält ein Zeugnis einen geheimen Code?




Die Zeugnis-Formulierung „kennen gelernt“ ist kein verdeckter Hinweis auf das Gegenteil (Geheimcode)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10

17.11.2011. Arbeitnehmer haben gemäß § 109 Abs.1 Gewerbeordnung (GewO) bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dabei muss man sich mit einem einfachen Zeugnis, das nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält, nicht zufrieden geben. Vielmehr können Arbeitnehmer verlangen, dass ihr Arbeitszeugnis auch Angaben über „Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis“ beinhaltet.

Hieraus ergeben sich oft Streitigkeiten. Häufig beschreibt der Arbeitgeber die Arbeitsaufgaben nicht so, wie sich der Arbeitnehmer das vorstellt, und über die Qualität der Arbeitsleistung und die Gesamtbewertung (die „Zeugnisnote“) wird auch oft gestritten. Besonders allergisch reagieren Arbeitnehmer, wenn sie den Verdacht haben, dass ihr Zeugnis versteckte Negativ-Botschaften enthalten könnte.

Wie aber weist man als Arbeitnehmer einen Geheimcode nach? Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, dass das schwer ist (BAG, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10).

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Köln

Welche Zeugnisformulierungen enthalten einen Geheimcode?

Geheimcodes in Zeugnissen sind verboten. Gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO darf ein Zeugnis keine „Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen“.

Enthält ein Zeugnis entgegen diesem gesetzlichen Verbot dennoch eine verdeckte Abwertung, kann der Arbeitnehmer die Änderung seines Zeugnisses verlangen und notfalls auf Zeugnisberichtigung klagen. Dann muss der Arbeitnehmer das Gericht allerdings davon überzeugen, dass das Zeugnis einen verbotenen negativen Geheimcode enthält.

Eine oft verwendete Formulierung ist möglicherweise eine solcher Geheimcode: Die Formulierung, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer als einen Mitarbeiter mit positiven Eigenschaften „kennen gelernt“. Distanziert sich der Arbeitgeber damit nicht von seiner positiven Bewertung des Arbeitnehmers? Will er am Ende gar sagen, er habe sich über dessen positiven Eigenschaften getäuscht?

BAG: Die Zeugnis-Formulierung „kennen gelernt“ ist kein verbotener Geheimcode

In dem vom BAG entschiedenen Fall klagte ein Arbeitnehmer auf Änderung der folgenden Formulierung in seinem Zeugnis:

„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

Die Formulierung „kennen gelernt“, so der Arbeitnehmer, wird in der Berufswelt meist negativ verstanden. Damit werde verschlüsselt das Gegenteil ausgedrückt. Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 17.06.2008, 14 Ca 7148/07) und das Landesarbeitsgericht (LAG) sahen das anders und wiesen die Zeugnisberichtigungsklage ab (LAG Köln, Urteil vom 18.12.2009, 11 Sa 1092/08).

Und auch vor dem BAG hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Denn laut BAG erweckt die streitige Formulierung, man habe den Arbeitnehmer „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, nicht den Eindruck des Gegenteils.

Fazit: Geheimcodes lassen sich vor Gericht kaum nachweisen. Denn gerichtlich anerkannte Geheimcodes wären ja nicht mehr geheim und würden daher nicht mehr verwendet. Überhaupt fragt sich, ob sich die ganze Diskussion über Geheimcodes in Zeugnissen mit mehr beschäftigt als mit Hirngespinsten. Denn will man als Arbeitgeber kein gutes Zeugnis erteilen, vergibt man halt die Note drei („stets zu unserer Zufriedenheit“), was angesichts der heutigen Bestnoten-Inflation ein klares Negativsignal ist. Und wer als Arbeitnehmer dagegen vorgehen will, trägt die Beweislast für bessere Leistungen und hat daher vor Gericht selten Erfolg. Wozu also sollte man sich als vernünftiger Arbeitgeber mit geheimen Botschaften herumschlagen?

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Letzte Überarbeitung: 12. Januar 2012

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Massenentlassungsanzeige

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Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
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