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ARBEITSRECHT AKTUELL // 20/094

Er­leich­ter­te Zu­wan­de­rung für aus­län­di­sche Fach­kräf­te

Das Fach­kraf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz ab März 2020
International, Welt, Globus

25.09.2020. Auf­grund des be­vor­ste­hen­den ge­sell­schaft­li­chen Wan­dels ist Deutsch­land stark auf Ar­beits­kräf­te aus dem au­ßer­eu­ro­päi­schen Aus­land an­ge­wie­sen. Da­her zielt Deutsch­land dar­auf ab, Fach­kräf­te aus al­ler Welt an­zu­wer­ben. Da­zu dient das am 01.03.2020 in Kraft ge­tre­te­ne Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz, vom 15.08.2019, (BGBl I, S.1307).

Das Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz stellt da­bei kein spe­zi­el­les neu­es Ge­setz­buch dar, son­dern än­dert und er­gänzt zen­tra­le Vor­schrif­ten in den be­reits be­ste­hen­den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re im Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­en­thG) und der Be­schäf­ti­gungs­ver­ord­nung (BeschV).

Bis zum In­kraft­tre­ten der neu­en Rechts­la­ge galt ei­ne un­be­schränk­te Zu­las­sung zum Ar­beits­markt nur für sol­che Nicht-EU-Aus­län­der, die ei­ne aka­de­mi­sche Aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen hat­ten. Für Aus­län­der oh­ne sol­che Be­rufs­ab­schlüs­se konn­ten nur in Aus­nah­me­fäl­len, in so­ge­nann­ten Eng­pass­be­ru­fen, Vi­sa oder Auf­ent­halts­ti­tel er­teilt wer­den. Dies än­dert das neue Ge­setz nun: auch Per­so­nen mit ei­nem nicht-aka­de­mi­schen Be­rufs­ab­schluss sol­len die Mög­lich­keit be­kom­men, ein Vi­sum oder ein Auf­ent­halts­ti­tel zur Be­schäf­ti­gung zu er­hal­ten.

Die neu­en Vor­aus­set­zun­gen für die Be­rufs­tä­tig­keit sind in § 18 Abs.2 Nr.1 und Nr.4 Auf­en­thG neue Fas­sung ge­re­gelt: Die aus­län­di­sche Fach­kraft muss ein kon­kre­tes Ar­beits­platz­an­ge­bot und die Gleich­wer­tig­keit sei­ner be­ruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on nach­wei­sen. Ei­ne Vor­rang­prü­fung durch die Ar­beits­agen­tur, wo­nach Deut­sche oder EU-Bür­ger vor­ran­gig an of­fe­ne Stel­len ver­mit­telt wer­den, soll aus­ge­setzt wer­den, kann aber bei Ver­schlech­te­rung des Ar­beits­mark­tes wie­der ein­ge­führt wer­den.

Wei­ter­hin kön­nen Fach­kräf­te mit Be­rufs­aus­bil­dung oder mit aka­de­mi­scher Aus­bil­dung ei­ne Auf­ent­halts­er­laub­nis zur Su­che nach ei­nem ge­eig­ne­ten Ar­beits­platz ei­ne Auf­ent­halts­er­laub­nis für sechs Mo­na­te er­hal­ten (§ 20 Abs.1 und 2 Auf­en­thG neue Fas­sung). Da­bei dür­fen die Aus­län­der bis zu zehn St­un­den die Wo­che zur Aus­übung von Pro­be­be­schäf­ti­gun­gen ar­bei­ten. Je­doch darf das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ar­beit und So­zia­les (BMAS) durch Rechts­ver­ord­nung mit Zu­stim­mung des Bun­des­rats Be­rufs­grup­pen be­stim­men, in de­nen Fach­kräf­te ein sol­cher Auf­ent­halts­ti­tel ver­wehrt bleibt.

Zu­sätz­lich soll die In­te­gra­ti­on aus­län­di­scher Ar­beits­kräf­te schnel­ler wer­den durch ein so­ge­nann­ten be­schleu­nig­tes Fach­kräf­te­ver­fah­ren (§ 81 …). Ziel die­ses Ver­fah­rens ist es un­ter an­de­rem, die Gleich­wer­tig­keit der Be­rufs­qua­li­fi­ka­ti­on oder die Be­wer­tung des aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schlus­ses mög­lichst zü­gig fest­zu­stel­len. Da­bei wer­den Ar­beit­ge­ber und die ört­li­che Aus­län­der­be­hör­de ein­ge­bun­den.

Um die neue Rechts­la­ge bei po­ten­ti­el­len Ein­wan­de­rern be­kannt zu ma­chen wirbt die Bun­des­re­gie­rung da­für im In­ter­net auf ei­nem of­fi­zi­el­len In­for­ma­ti­ons­por­tal. Die neue Web­sei­te zu die­sem The­ma heißt „Ma­ke it in Ger­ma­ny“.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 16. November 2021

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