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LAG Hamm, Ur­teil vom 30.01.2014, 8 Sa 942/13

   
Schlagworte: Altersdiskriminierung, Diskriminierung: Alter, Arbeitszeitverringerung, Teilzeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 8 Sa 942/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 30.01.2014
   
Leitsätze:

1. Sieht eine Betriebsvereinbarung die Ermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Std./Woche ab dem 40. Lebensjahr auf 36,5 Std./Woche und ab dem 50. Lebensjahr auf 35 Std./Woche vor, so kann die hierin begründete Differenzierung nach dem Lebensalter nicht als durch das gesteigerte Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer gerechtfertigt angesehen werden, wenn die Altersermäßigung (anteilig) auch auf Teilzeitbeschäftigte Anwendung findet. Das Motiv der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vermag hieran nichts zu ändern.

2. Die Unwirksamkeit der Regelung hat eine „Anpassung nach oben“ in der Weise zur Folge, dass die Arbeitszeitverkürzung auf 35 Std./Wo bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres beansprucht werden kann.

3. Hat der AN danach wöchentlich mehr Stunden gearbeitet, als dies seiner reduzierten Arbeitsverpflichtung entsprach, steht ihm für die Vergangenheit ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 18.06.2013, 1 Ca 1445/12
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, 8 AZR 168/14
   

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