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LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ur­teil vom 09.06.2010, 2 Sa 32/10

   
Schlagworte: Befristung: Vorübergehender Bedarf
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen: 2 Sa 32/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 09.06.2010
   
Leitsätze: Beruft sich der Arbeitgeber zur Begründung eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, so muss er die Voraussetzungen für das Vorliegen der tatsächlichen Grundlagen seiner Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rechtsstreit darlegen. Aus dem Vortrag muss sich rechnerisch nachvollziehbar ergeben, dass die Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nach Befristungsablauf voraussichtlich nicht mehr benötigt wird.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Stralsund, Urteil vom 9.12.2009, 3 Ca 319/09
   

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