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LAG Schles­wig-Hol­stein, Be­schluss vom 10.05.2016, 1 TaBV 59/15

   
Schlagworte: Arbeitnehmerüberlassung: Mitbestimmung, Leiharbeit: Mitbestimmung, Mitbestimmung: Arbeitnehmerüberlassung, Mitbestimmung: Leiharbeit, Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 1 TaBV 59/15
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 10.05.2016
   
Leitsätze: 1. Unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit ist dem Arbeitgeber der wiederholte auf drei Monate befristete Einsatz eines Leiharbeitnehmers betriebsverfassungsrechtlich erlaubt, wenn der Arbeitgeber das Verfahren nach § 100 BetrVG ordnungsgemäß durchführt.

2. Der Umstand, dass in diesen Fällen regelmäßig keine Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung (Vorliegen eines Zustimmungsverweigerungsrechts nach § 99 Abs. 2 Nr.1 BetrVG iVm. § 1 I 2 AÜG) ergeht, macht das Vorgehen des Arbeitgebers nicht rechtsmissbräuchlich. Der Schutz der Betriebsratsrechte bei Einstellungen ist vom Gesetzgeber nicht lückenlos vorgesehen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lübeck, Beschluss vom 30.09.2015, 4 BV 83/15
   

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