HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

ArbG Frank­furt, Ur­teil vom 14.09.2016, 6 Ca 1686/16

   
Schlagworte: Arbeitnehmer, Arbeitnehmereigenschaft, Schiedsrichter
   
Gericht: Arbeitsgericht Frankfurt
Aktenzeichen: 6 Ca 1686/16
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 14.09.2016
   
Leitsätze: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Vertrags des Klägers, der als Schiedsrichter seit dem Jahr 2004 beim Beklagten tätig war; darüber hinaus nimmt der Kläger den Beklagten auf Weiterbeschäftigung in Anspruch. Als Schiedsrichter kann sich der Kläger nicht auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 TzBfG berufen, da es sich bei seinem Rechtsverhältnis zum Beklagten nicht um ein von dieser vorausgesetztes Arbeitsverhältnis handelt. Entscheidend hierfür ist, dass der Kläger als Schiedsrichter, wenn er einmal in einen Dienstplan aufgenommen ist, weiß, was von ihm, auch in zeitlicher Hinsicht, erwartet wird. In einem solchen Fall erteilt der Dienstgeber keine Weisungen. Die zeitlichen Vorgaben sind vielmehr notwendiger Bestandteil der übernommenen Aufgabe (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.05.2009, 5 AZR 31/08 ). Insbesondere ergeben sich die örtlichen und zeitlichen Anwesenheitspflichten eines Schiedsrichters aus der von ihm übernommenen Aufgabe, an den Spieltagen, also in der Regel an Wochenenden, Spiele zu leiten. Gleiches gilt im Hinblick auf seine Bindung an die Spielregeln des Beklagten. Einer zusätzlichen Konkretisierung durch eine Weisung bedarf es insoweit nicht. Bei der Ausübung seiner Spielleitung ist der Schiedsrichter allerdings im Rahmen des gegebenen Reglements frei. Damit ist der Schiedsrichter nicht, wie ein Arbeitnehmer, prägenden Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt seiner Tätigkeit unterworfen, so dass es für die Befristung seines Vertrags keines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG bedarf und sein Rechtsverhältnis mit ihrem Ablauf endet.

Vorinstanzen: nachgehend:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2015, 9 TaBV 44/15
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 6 Ca 1686/16